Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 4. Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder die gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren. Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Paragraph 4, Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder die gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren. Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß Paragraph 3, berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12150588
Alte Dokumentnummer
N9198614846L