Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.09.1992 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.09.199231.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Ziffer 10

Text

Paragraph 5, (1) Der Berechnung des Entgelts (Preis) sind sonstige Kosten, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren (Paragraph 13, Absatz 2, WGG), insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß Paragraphen 2 bis 4 Berücksichtigung fanden. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Als Kosten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Kosten der Außenanlagen, die Bauverwaltungskosten, die Kosten der Planung und örtliche Bauaufsicht und die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen.
  2. Absatz 3,Die Bauverwaltungskosten dürfen in einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden, der in einem Verhältnis zu der Summe der Baukosten (Paragraph 2,) und der Kosten der Außenanlagen ausgedrückt wird. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
    1. Ziffer eins
      24 und mehr Wohnungen 3 vH,
    2. Ziffer 2
      13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
    3. Ziffer 3
      höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
    dieser Summe nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Ziffer eins bis 3 erhöhen sich bei Einräumung des Wohnungseigentums jeweils um weitere 0,25 vH.
  3. Absatz 4,Bei über die normale Ausstattung der Wohnungen der Baulichkeit hinausgehenden Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.

Gesetzesnummer

10011615

Dokumentnummer

NOR12150589

Alte Dokumentnummer

N9198614847L