Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
26.09.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Z 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Ziffer 10
Text
§ 5. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preis) sind sonstige Kosten, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren (§ 13 Abs. 2 WGG), insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß §§ 2 bis 4 Berücksichtigung fanden. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 5, (1) Der Berechnung des Entgelts (Preis) sind sonstige Kosten, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich waren (Paragraph 13, Absatz 2, WGG), insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß Paragraphen 2 bis 4 Berücksichtigung fanden. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Kosten der Außenanlagen, die Bauverwaltungskosten, die Kosten der Planung und örtliche Bauaufsicht und die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen.Als Kosten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Kosten der Außenanlagen, die Bauverwaltungskosten, die Kosten der Planung und örtliche Bauaufsicht und die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die Bauverwaltungskosten dürfen in einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden, der in einem Verhältnis zu der Summe der Baukosten (§ 2) und der Kosten der Außenanlagen ausgedrückt wird. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mitDie Bauverwaltungskosten dürfen in einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden, der in einem Verhältnis zu der Summe der Baukosten (Paragraph 2,) und der Kosten der Außenanlagen ausgedrückt wird. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
dieser Summe nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Einräumung des Wohnungseigentums jeweils um weitere 0,25 vH.dieser Summe nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Ziffer eins bis 3 erhöhen sich bei Einräumung des Wohnungseigentums jeweils um weitere 0,25 vH.
(4)Absatz 4,Bei über die normale Ausstattung der Wohnungen der Baulichkeit hinausgehenden Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR12150589
Alte Dokumentnummer
N9198614847L