Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 311/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.198631.12.1994 BGBl. Nr. 311/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 311/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 6, (1) Das Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG ist auf der Grundlage der auf die Baulichkeit oder auf die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten entfallenden, gemäß den nachstehenden Bestimmungen ermittelten Kosten der Herstellung nach den Paragraphen 2 bis 5 und der Bewirtschaftung zu berechnen.

  1. Absatz 2,Das Entgelt für Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze, die einer Baulichkeit oder mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten nicht zugerechnet werden, ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, WGG zu berechnen.

Gesetzesnummer

10011615

Dokumentnummer

NOR12150590

Alte Dokumentnummer

N9198614848L