Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 6. (1) Das Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gemäß § 14 Abs. 1 WGG ist auf der Grundlage der auf die Baulichkeit oder auf die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten entfallenden, gemäß den nachstehenden Bestimmungen ermittelten Kosten der Herstellung nach den §§ 2 bis 5 und der Bewirtschaftung zu berechnen.Paragraph 6, (1) Das Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG ist auf der Grundlage der auf die Baulichkeit oder auf die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten entfallenden, gemäß den nachstehenden Bestimmungen ermittelten Kosten der Herstellung nach den Paragraphen 2 bis 5 und der Bewirtschaftung zu berechnen.
(2)Absatz 2,Das Entgelt für Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze, die einer Baulichkeit oder mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten nicht zugerechnet werden, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 WGG zu berechnen.Das Entgelt für Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze, die einer Baulichkeit oder mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten nicht zugerechnet werden, ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, WGG zu berechnen.
Dokumentnummer
NOR12150590
Alte Dokumentnummer
N9198614848L