Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199031.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 7, (1) Für die Deckung der Herstellungskosten darf von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen 2, 4 und 5 nach Abzug der zur Finanzierung des Bauvorhabens erbrachten Beiträge (Paragraph 18, WGG) ein Betrag berechnet werden, der unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren zu bemessen ist. Sofern die Beträge zur Tilgung der zur Deckung der angeführten Kosten aufgenommenen Darlehen davon abweichen, sind die Tilgungsbeträge der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Als Verzinsung der Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind die auf Grund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen.
  2. Absatz 3,Zuschüsse, welche die Bauvereinigung von dritter Seite erhält, sind bei der Berechnung abzuziehen.
  3. Absatz 4,Die Aufteilung der Herstellungskosten auf die einzelnen Miet- und sonstigen Nutzungsgegenstände hat nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß Paragraph 16, WGG zu erfolgen, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde.

Gesetzesnummer

10011615

Dokumentnummer

NOR12150591

Alte Dokumentnummer

N9198614849L