Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 7. (1) Für die Deckung der Herstellungskosten darf von der Summe der Kosten gemäß den §§ 2, 4 und 5 nach Abzug der zur Finanzierung des Bauvorhabens erbrachten Beiträge (§ 18 WGG) ein Betrag berechnet werden, der unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren zu bemessen ist. Sofern die Beträge zur Tilgung der zur Deckung der angeführten Kosten aufgenommenen Darlehen davon abweichen, sind die Tilgungsbeträge der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen.Paragraph 7, (1) Für die Deckung der Herstellungskosten darf von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen 2, 4 und 5 nach Abzug der zur Finanzierung des Bauvorhabens erbrachten Beiträge (Paragraph 18, WGG) ein Betrag berechnet werden, der unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren zu bemessen ist. Sofern die Beträge zur Tilgung der zur Deckung der angeführten Kosten aufgenommenen Darlehen davon abweichen, sind die Tilgungsbeträge der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Als Verzinsung der Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind die auf Grund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zuschüsse, welche die Bauvereinigung von dritter Seite erhält, sind bei der Berechnung abzuziehen.
(4)Absatz 4,Die Aufteilung der Herstellungskosten auf die einzelnen Miet- und sonstigen Nutzungsgegenstände hat nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß § 16 WGG zu erfolgen, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde.Die Aufteilung der Herstellungskosten auf die einzelnen Miet- und sonstigen Nutzungsgegenstände hat nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß Paragraph 16, WGG zu erfolgen, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde.
Dokumentnummer
NOR12150591
Alte Dokumentnummer
N9198614849L