Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 8a. Als Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind auch die Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG), die Bauverwaltungskosten gemäß § 9 Abs. 4 und die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen. Paragraph 8 a, Als Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und des Paragraph 14 b, Absatz 3, WGG sind auch die Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG), die Bauverwaltungskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Baukredite und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit
Dokumentnummer
NOR12150593
Alte Dokumentnummer
N9198614851L