Rechtstracker.at

Anl. 1 DKV

Fassungen
10.09.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 503/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 110.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Anl. 126.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.09.1988BGBl. Nr. 503/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                           Anlage 1

                                                          ----------

RICHTLINIEN

für die Ausrüstung und Wartung von konventionell beheizten

Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet

wird

Dampfkessel müssen im allgemeinen während ihres Betriebes unter ständiger Beaufsichtigung eines Dampfkesselwärters stehen. Bei selbsttätig geregelten Dampfkesseln wird die Bedienungsarbeit weitgehend durch Regeleinrichtungen übernommen. Die ständige Beaufsichtigung kann eingeschränkt werden, wenn zusätzlich zu den Regeleinrichtungen wichtige Betriebsdaten und Zustände selbsttätig überwacht werden. Die vorliegenden Richtlinien legen fest, unter welchen Voraussetzungen und unter Beachtung welcher zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Ausrüstung und Betrieb auf die ständige Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch den Dampfkesselwärter verzichtet werden kann.

  1. Ziffer eins
    Bauart des Dampfkessels:

1.1 Der Dampfkessel muß eine Beheizung durch staubförmige, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder durch heiße Abgase aufweisen.

1.2 Die Auskleidung des Feuerraumes und der Kesselzüge darf nur soviel Mauerwerk aufweisen, daß bei Ausfall der Kesselspeisung und Abschalten der Beheizung ein Erglühen der Kesselwandungen nicht zu befürchten ist.

2. Zusätzliche Regel- und Begrenzereinrichtungen des Dampfkessels:

2.1 Die Beheizung ist mit einer vollautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Beheizung auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt, abschaltet und wieder einschaltet, oder einer teilautomatischen Regeleinrichtung, das ist eine Regelung, welche die Beheizung auf Grund der einlangenden Regelsignale selbsttätig regelt und abschaltet, wogegen eine Wiedereinschaltung nur von Hand aus erfolgt, zu versehen.

2.2 Der Dampfdruck ist durch einen auf die Beheizung einwirkenden Druckregler zu regeln sowie durch einen Druckbegrenzer abzusichern, der bei Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt. Bei Heißwasserkesseln ist an Stelle des Druckreglers ein auf die Vorlauftemperatur abgestellter Temperaturregler anzuordnen, wenn der Betriebsdruck höher ist als der der Vorlauftemperatur entsprechende Sattdampfdruck.

2.3 Bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand (NW) muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandsregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandsbegrenzer). Bei Verwendung innenliegender Wasserstandsbegrenzer, die nicht vom Dampf- und Wasserraum abgesperrt werden können, muß eine einwandfreie Prüf- und Wartungsmöglichkeit bestehen, ohne daß der Wasserinhalt im Dampferzeuger unter den festgesetzten niedrigsten Wasserstand abgesenkt zu werden braucht. Zwangsumlaufkessel sind zusätzlich mit einem Strömungsbegrenzer zu versehen, der die Beheizung abschaltet, wenn die Strömung das festgesetzte Ausmaß unterschreitet.

2.4 Bei Durchlauf-Dampfkesseln müssen Speisewasserzufuhr und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel müssen an Stelle von Wasserstandsbegrenzern zwei andere, voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandung verhindern (zB Temperaturbegrenzer, Strömungsbegrenzer). Bei Dampferzeugern mit einem Druck-Inhalt-Produkt (bar, l) <= 10 000 genügt ein Begrenzer.

2.5 Bei Dampferzeugern mit Überhitzern muß die Heißdampftemperatur selbsttätig geregelt sein. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten der zulässigen Heißdampftemperatur um mehr als 15 Grad C die Beheizung abschaltet und verriegelt (Temperaturbegrenzer). An Stelle des Temperaturbegrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmeßgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Zeitstandfestigkeitskennwerten berechnet worden sind. Auf Temperaturregelung und -begrenzung kann verzichtet werden, wenn die Berechnungstemperaturen der heißdampfführenden Kesselteile höher liegen als ihre höchsterreichbaren Temperaturen.

2.6 Im Sicherheitsstromkreis des Dampferzeugers muß eine automatisch wirkende Abschaltvorrichtung eingebaut sein, die nach Ablauf der in Ziffer 4 Punkt 6, festgelegten Zeitintervalle ein Alarmsignal auslöst und nach weiteren 15 Minuten die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt, sofern nicht der in unmittelbarer Nähe des Dampferzeugers bzw. in der Schaltwarte angebrachte Betätigungsschalter bedient wird (Zeitkontrolleinrichtung). Eine Verlängerung des Abschaltintervalles (zB durch Blockieren des Betätigungsschalters) darf nicht möglich sein.

2.7 Bei Abhitzedampfkesseln mit Rauchgastemperaturen von nicht mehr als 400 Grad C genügt die Anbringung einer Signaleinrichtung, welche bei Ausfall der Kesselspeisung ein deutlich wahrnehmbares Alarmsignal auslöst. Die Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 6 finden in diesem Fall keine Anwendung.

2.8 Bei Heißwassererzeugern sind zusätzlich zwei Temperaturbegrenzer vorzusehen, welche die Beheizung bei Überschreiten der festgesetzten höchsten Vorlauftemperatur abschalten.

3. Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen:

3.1 Alle Regel- und Begrenzereinrichtungen müssen betriebssicher und zuverlässig wirken und jederzeit während des Kesselbetriebes prüfbar sein. Soweit solche Einrichtungen vom Wasserstand betätigt werden, muß die Prüfung ohne Absenken des Wasserstandes unter den festgesetzten niedrigsten Wasserstand möglich sein. Durch eine geeignete Einrichtung kann verhindert werden, daß bei den Funktionsprüfungen der Begrenzer und des Stellgliedes (Ziffer 4 Punkt 7,) die Beheizung abschaltet und verriegelt. Die Einrichtung muß ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Begrenzer erkennen lassen. Begrenzer mit Selbstüberwachung oder entsprechender Simulationsmöglichkeit sind zulässig.

3.2 Regeleinrichtungen und Begrenzereinrichtungen müssen voneinander unabhängig sein und dürfen nicht über gemeinsame Anschlüsse mit dem Dampfkessel verbunden sein.

3.3 Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip wirken.

3.4 Verbindungsleitungen zu außerhalb des Dampfkessels liegenden Regel- und Begrenzereinrichtungen müssen absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung eine Beheizung des Dampferzeugers ermöglichen (Verblockung). Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 Minuten verzögert werden. Der in Paragraph 10, vorgeschriebene Druckmesser samt Dreiweghahn darf von den Absperrvorrichtungen nicht betroffen werden. Elektrische Stellglieder zur Abschaltung der Beheizung sind redundant auszubilden.

3.5 Alle Begrenzer müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die innerhalb einer Stunde nach dem Anfahren und danach längstens alle 24 Stunden eine Funktionsprüfung erforderlich macht und dies optisch oder akustisch signalisiert. Bei Nichtbeachtung dieses Signals muß die Beheizung längstens nach zwei Stunden abgeschaltet und verriegelt werden. Bei der Funktionsprüfung müssen die Begrenzer nacheinander zum Ansprechen gebracht werden, wobei das Ansprechen für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein muß. Jede selbsttätig wirkende Brennstoff-Schnellverschlußvorrichtung muß dabei mindestens einmal schließen. Ein Übergehen der Funktionsprüfung darf nicht möglich sein.

3.6 Die Eignung der verwendeten Einrichtungen ist durch eine Baumusterprüfung an einer autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen. Die Gültigkeit der Baumusterprüfung ist auf fünf Jahre befristet. Die Anbringung und richtige Funktion der Einrichtungen sowie die Erfüllung der Bestimmungen der Ziffer eins Punkt 2, ist im Rahmen der Betriebsprüfung vom zuständigen Überwachungsorgan zu begutachten und in der Dampfkesselbescheinigung zu attestieren.

4. Beaufsichtigung des Dampfkessels:

4.1 Der Betreiber des Dampfkessels hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, zB vom Pflegedienst der Lieferfirma, heranzuziehen. Tritt eine Störung an der Anlage auf, so ist der Dampfkessel bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die vorgenommenen Überprüfungen und aufgetretenen Störungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist dem Dampfkesselüberwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.

4.2 Die Wartung von Dampfkesseln mit eingeschränkter Beaufsichtigung darf nur solchen geprüften Dampfkesselwärtern der Stufe 1 übertragen werden, die eine entsprechende spezielle Ausbildung erhalten haben und mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind. Dem Dampfkesselwärter ist eine Dienstanweisung zu übergeben, die eine Beschreibung der Funktion der Regel- und Sicherheitseinrichtungen anhand eines Schaltschemas enthalten muß und in der alle täglich vorzunehmenden Prüfungen und deren Durchführung festzulegen sind. Die Kenntnisnahme dieser Dienstanweisung hat der Dampfkesselwärter schriftlich zu bestätigen. Die Dienstanweisung ist im Kesselraum aufzubewahren.

4.3 Der Dampfkessel darf nur mit ausreichend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers muß täglich geprüft werden. Hierüber sind im Betriebsbuch Aufzeichnungen zu führen.

4.4 Zur Inbetriebnahme des Dampfkessels muß der Dampfkesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Eine Inbetriebnahme durch zeitabhängige Schalteinrichtungen oder durch Fernsteuerung ist nicht zulässig. Vor Verlassen des Kesselaufstellungsraumes sind direkt anzeigende Wasserstands-Anzeigevorrichtungen, ausgenommen solche, die wasserseitig korrosionsgeschützt sind, abzusperren und zu entwässern.

4.5 Während des Betriebes des Dampfkessels muß sich der Dampfkesselwärter im Kesselaufstellungsraum bzw. in der Schaltwarte oder an einem von höchstens drei weiteren in der Dampfkesselbescheinigung festgelegten Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar ist und innerhalb von 5 Minuten den Dampfkesselraum erreichen kann. Ist der Dampfkesselwärter jederzeit über eine Rufanlage erreichbar, so entfällt die Beschränkung der Anzahl der Aufenthaltsorte nach dem ersten Satz.

4.6 Längstens alle 2 Stunden bei teilautomatischen, längstens alle 12 Stunden bei vollautomatischen Beheizungs-Regeleinrichtungen sowie innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren muß sich der Dampfkesselwärter vom ordnungsgemäßen Zustand des Dampfkessels überzeugen. Zu diesem Zweck hat er den Dampfkessel und seine Ausrüstungsteile durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und auf Geräusche, die eine Störung vermuten lassen, zu achten. Nur wenn die Überprüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb des Dampfkessels erkennen läßt, darf der Dampfkesselwärter die Zeitkontrolleinrichtung nach Ziffer 2 Punkt 6, betätigen; andernfalls hat er den Dampfkessel außer Betrieb zu nehmen oder bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen.

4.7 Der Dampfkesselwärter muß die Funktion der Begrenzer und des Stellgliedes zur Abschaltung der Beheizung während des Betriebes innerhalb von 24 Stunden mindestens einmal prüfen, wobei zur Ansteuerung des Stellgliedes alle Begrenzer der Reihe nach herangezogen werden müssen und hat hierüber im Betriebsbuch Aufzeichnungen zu machen.

4.8 Der Dampfkesselwärter darf mit Nebenarbeiten nur dann beschäftigt werden, wenn hiedurch die erforderlichen Beaufsichtigungs- und Wartungsarbeiten am Dampfkessel nicht beeinträchtigt werden und Nebenarbeiten jederzeit unterbrochen werden können, ohne daß dadurch eine anderweitige Gefahr entsteht.

4.9 Bei den jährlich durchzuführenden äußeren oder inneren Untersuchungen des Dampfkessels gemäß Paragraph 45, Absatz 3, sind die zusätzlich vorgesehenen Einrichtungen sowie die Führung des Betriebsbuches in die Kontrolle miteinzubeziehen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12151069

Alte Dokumentnummer

N9198810173J