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Anlage 10
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Erleichterungen für bestimmte Bauarten von Druckgefäßen und
Druckbehältern sowie für die Wartung von Dampfkesseln und
Wärmekraftmaschinen
Verantwortung
Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der in den nachfolgenden Abschnitten A, B, C und D angeführten Bauarten trägt der Erzeuger die Verantwortung.
A. Dampfkessel
Auf folgende Dampfkesselbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes I nicht anzuwenden: Auf folgende Dampfkesselbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins nicht anzuwenden:
1. Dampfkessel für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
Das sind:
1.1 Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar (Niederdruckdampfkessel) und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
1.2 Dampfkessel, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird (zB Warmwasserkessel), mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l.
Die unter Z 1.1 und 1.2 angeführten Dampfkesselbauarten müssen folgenden Bestimmungen entsprechen: Die unter Ziffer eins Punkt eins und eins Punkt 2 angeführten Dampfkesselbauarten müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Dampfkessel für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 der ÖNORM B 8131 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden dürfen und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfkessel verwendet werden dürfen.
Auf Dampfkessel, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM B 8131 liegen, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis
8.6 und 9 der ÖNORM B 8131 sinngemäß anzuwenden. Diese Dampfkessel dürfen nicht aus Blechen der Qualität RSt 360 B hergestellt sein und sind mit mindestens einem Sicherheitsventil nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 8131 oder einem Standrohr nach ÖNORM B 8132 sowie mit jenen Regel- und Meßgeräten auszurüsten, die für den sicheren Betrieb des Dampfkessels erforderlich sind. Die Prüfung des Sicherheitsventils darf auch durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan vorgenommen werden.
Zwergkessel sind Dampfkessel, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Betriebsdruck in Bar und dem gesamten Rauminhalt in Litern die Zahl 50 nicht überschreitet. Diese Dampfkessel müssen nach den Regeln der Technik hergestellt und mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Wasserstandsanzeiger, einem Dampfdruckmesser gemäß § 10 Abs. 1 und einem Fabrikschild gemäß § 12 Abs. 1 ausgerüstet sein. Bei Zwergkesseln mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 3 l kann von der Anbringung des Dampfdruckmessers abgesehen werden, wenn der Betriebszustand der Beheizung erkennbar ist; anstelle des Wasserstandsanzeigers kann eine Vorrichtung zur Verhinderung einer Überhitzung der Kesselwandung angebracht werden. Jeder Zwergkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.Zwergkessel sind Dampfkessel, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Betriebsdruck in Bar und dem gesamten Rauminhalt in Litern die Zahl 50 nicht überschreitet. Diese Dampfkessel müssen nach den Regeln der Technik hergestellt und mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Wasserstandsanzeiger, einem Dampfdruckmesser gemäß Paragraph 10, Absatz eins und einem Fabrikschild gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ausgerüstet sein. Bei Zwergkesseln mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 3 l kann von der Anbringung des Dampfdruckmessers abgesehen werden, wenn der Betriebszustand der Beheizung erkennbar ist; anstelle des Wasserstandsanzeigers kann eine Vorrichtung zur Verhinderung einer Überhitzung der Kesselwandung angebracht werden. Jeder Zwergkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
Kleine, nur aus Rohren bestehende Dampfkessel:
Das sind nur aus Rohren bestehende Dampfkessel, zB Schnelldampferzeuger oder Flüssigkeitsstrahler, bei denen der Gesamtrauminhalt der Rohrheizfläche 35 l und der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar nicht übersteigen. Diese Dampfkessel müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Der Außendurchmesser der die Heizfläche bildenden Rohre darf 32 mm nicht übersteigen.
Der Außendurchmesser von unbeheizten, druckführenden Kesselteilen darf 100 mm nicht übersteigen, oder der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar darf die Zahl 350 nicht überschreiten.
Die Rohre müssen den Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis
2.3 der ÖNORM Z 1581 entsprechen.2.3 der ÖNORM Ziffer 1581, entsprechen.
Die Dampfkessel müssen mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Dampfdruckmesser gemäß § 10 Abs. 1 und einem Fabrikschild gemäß § 12 Abs. 1 ausgerüstet sein. Ferner sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Erglühen der Kesselwandungen zufolge von Wassermangel zuverlässig verhindern.Die Dampfkessel müssen mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Dampfdruckmesser gemäß Paragraph 10, Absatz eins und einem Fabrikschild gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ausgerüstet sein. Ferner sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Erglühen der Kesselwandungen zufolge von Wassermangel zuverlässig verhindern.
Jeder Dampfkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person einer Druckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.Jeder Dampfkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person einer Druckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
B. Dampfgefäße
Auf folgende Dampfgefäßbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes III nicht anzuwenden: Auf folgende Dampfgefäßbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei nicht anzuwenden:
1. Gefäße, die als Wandung von Wärmekraftmaschinen dienen
2. Heizkörper von Raumheizungen sowie Dampfverteiler
3. Kleine Dampfgefäße:
Das sind Dampfgefäße, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 300 nicht überschreitet. Bei offenen, doppelwandigen Dampfgefäßen sind der Inhalt und der Betriebsdruck des druckbeaufschlagten Raumes maßgebend. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Beschickungsraumes sind vorhandene Einbauten nicht zu berücksichtigen. Bei Dampfgefäßen, die nur mit Flüssigkeiten gefüllt sind (ohne Dampf- und Gasraum), ist anstelle des Betriebsdruckes der auf die festgesetzte höchste Betriebstemperatur bezogene Sattdampfdruck maßgebend.
Diese Dampfgefäße sind nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 auszurüsten und vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme und nach größeren Ausbesserungen einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfgefäß beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist. Diese Dampfgefäße sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 25 und 26 auszurüsten und vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme und nach größeren Ausbesserungen einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfgefäß beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
Dampfgefäße für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
Das sind:
4.1 Dampfgefäße mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.2 Dampfgefäße, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird, mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.3 Dampfgefäße, die aus einem aus Rohren und dazugehörenden Sammelkammern gebildeten Rohrraum sowie einem die Rohre umgebenden Mantelraum bestehen (Wärmetauscher), wobei Rohrraum und Mantelraum nachfolgende Merkmale aufweisen:
4.3.1 Rohrraum:
4.3.1.1 Der Rohrraum ist nur mit Flüssigkeiten beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck der Flüssigkeit in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt, oder 4.3.1.2 der Rohrraum ist mit Dämpfen oder Gasen beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck des Dampfes oder des Gases in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt.
4.3.2 Mantelraum:
4.3.2.1 Der Mantelraum ist drucklos, oder 4.3.2.2 der Mantelraum entspricht der Definition eines Dampfgefäßes
nach Z 4.1 oder Z 4.2, oder 4.3.2.3 der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt des Mantelraumes in Liter und bei Dämpfen aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar, bei Flüssigkeiten aus dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck in Bar übersteigt nicht die Zahl 300. Die Dampfgefäßbauarten nach Z 4.1 bis 4.3 müssen folgenden Bestimmungen entsprechen: nach Ziffer 4 Punkt eins, oder Ziffer 4 Punkt 2,, oder 4.3.2.3 der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt des Mantelraumes in Liter und bei Dämpfen aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar, bei Flüssigkeiten aus dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck in Bar übersteigt nicht die Zahl 300. Die Dampfgefäßbauarten nach Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 3 müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Dampfgefäße für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden können und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen.
Bei in einem Fernwärmeversorgungsnetz betriebenen Wärmetauschern darf anstelle des in der ÖNORM B 8131, Abschnitt 5.3.1 (2) vorgeschriebenen Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Temperaturregler, dessen Steuerorgan ohne Hilfsenergie wirkt und eigensicher ist, verwendet werden.
Auf Dampfgefäße, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM
B 8131 liegen, zB Warmwasserbereiter, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis 8.6 und 9 der ÖNORM B 8131 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen. Diese Dampfgefäße sind mit mindestens einem Sicherheitsventil nach Abschnitt 7 der ÖNORM B 8131 oder einem Standrohr nach ÖNORM B 8132 sowie mit jenen Meßgeräten auszurüsten, die für den sicheren Betrieb des Dampfgefäßes erforderlich sind.
Dampfgefäße für Kochzwecke:
Das sind Dampfgefäße, die als Dampfdruckkochtöpfe verwendet werden. Diese Dampfdruckkochtöpfe müssen der ÖNORM S 3025 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240, tragen.Das sind Dampfgefäße, die als Dampfdruckkochtöpfe verwendet werden. Diese Dampfdruckkochtöpfe müssen der ÖNORM S 3025 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240, tragen.
Dampfdruckkochtöpfe, die auf Grund früherer Bestimmungen zur Verwendung zugelassen wurden, sind weiterhin von den Bestimmungen des Abschnittes III ausgenommen.Dampfdruckkochtöpfe, die auf Grund früherer Bestimmungen zur Verwendung zugelassen wurden, sind weiterhin von den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei ausgenommen.
Dampfgefäße in Arbeitsmaschinen:
Das sind Dampfgefäße, die mit Gasen oder Dämpfen beschickt und als Trocken- und Schlichtzylinder oder Glättwalzen verwendet werden. Diese Dampfgefäße sind einer ersten Erprobung (§ 41) und alle sechs Jahre einer Hauptuntersuchung (§ 45) zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe der Hauptuntersuchung kann mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes durch eine zerstörungsfreie Prüfung ersetzt werden.Das sind Dampfgefäße, die mit Gasen oder Dämpfen beschickt und als Trocken- und Schlichtzylinder oder Glättwalzen verwendet werden. Diese Dampfgefäße sind einer ersten Erprobung (Paragraph 41,) und alle sechs Jahre einer Hauptuntersuchung (Paragraph 45,) zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe der Hauptuntersuchung kann mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes durch eine zerstörungsfreie Prüfung ersetzt werden.
C. Druckbehälter der Gruppe IC. Druckbehälter der Gruppe römisch eins
(ortsfeste Druckbehälter)
Auf folgende Druckbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes IV nicht anzuwenden: Auf folgende Druckbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier nicht anzuwenden:
Kleine Druckbehälter: Das sind Druckbehälter, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 50 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck 30 bar nicht übersteigt und die Druckbehälter nur zur Aufnahme von verdichteter Luft sowie von nicht brennbaren, nicht korrosiven und nicht toxischen Gasen dienen, oder die Zahl 300 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck 3 bar nicht übersteigt. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe den Regeln der Technik entsprechen und den im Betrieb und bei der Druckprobe zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Sie sind mit einem Manometer und einem Sicherheitsventil auszurüsten, welches ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes zuverlässig verhindert. Die Druckbehälter sind ferner mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen, die alle für den Betrieb und die Identifikation des Behälters erforderlichen Angaben enthält. Die Druckbehälter sind vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Wasserdruckprobe ist vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe den Regeln der Technik entsprechen und den im Betrieb und bei der Druckprobe zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Sie sind mit einem Manometer und einem Sicherheitsventil auszurüsten, welches ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes zuverlässig verhindert. Die Druckbehälter sind ferner mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen, die alle für den Betrieb und die Identifikation des Behälters erforderlichen Angaben enthält. Die Druckbehälter sind vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Wasserdruckprobe ist vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
Niederdruck-Standtanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
Das sind Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht überschreiten kann. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabrikschildes den Bestimmungen der §§ 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind nach Möglichkeit vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturschweißungen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Während des Betriebes ist der die Druckbehälterwandung umgebende Isolierraum vom Betreiber regelmäßig mittels Spülgasanalyse, Vakuumkontrolle oder dergleichen hinsichtlich allfälliger Undichtheiten des Druckbehälters oder des Außenmantels zu kontrollieren.Die Druckbehälter müssen hinsichtlich der Ausrüstung und des Fabrikschildes den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind nach Möglichkeit vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturschweißungen an den Druckbehälterwandungen vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Während des Betriebes ist der die Druckbehälterwandung umgebende Isolierraum vom Betreiber regelmäßig mittels Spülgasanalyse, Vakuumkontrolle oder dergleichen hinsichtlich allfälliger Undichtheiten des Druckbehälters oder des Außenmantels zu kontrollieren.
Soweit die Druckbehälter nicht der erforderlichen erstmaligen Erprobung unterzogen werden können, sind weiters die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 einzuhalten. Anstelle der Erprobung sind die Druckbehälter von einem Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig einer Betriebsprüfung, einer Füllstandsprobe und einer Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen Betriebsdruck zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist alle 12 Jahre vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu wiederholen, verbunden mit einer Betriebsprüfung. Die Durchführung dieser Prüfungen ist in Druckbehälterbescheinigungen (§ 55 Abs. 2) zu bestätigen.Soweit die Druckbehälter nicht der erforderlichen erstmaligen Erprobung unterzogen werden können, sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, einzuhalten. Anstelle der Erprobung sind die Druckbehälter von einem Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig einer Betriebsprüfung, einer Füllstandsprobe und einer Dichtheitsprüfung mit dem 1,1fachen Betriebsdruck zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist alle 12 Jahre vom Dampfkesselüberwachungsorgan zu wiederholen, verbunden mit einer Betriebsprüfung. Die Durchführung dieser Prüfungen ist in Druckbehälterbescheinigungen (Paragraph 55, Absatz 2,) zu bestätigen.
Kleine Druckbehälter für verdichtete Gase:
Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft sowie von nicht toxischen, nicht brennbaren und nicht korrosiven Gasen, welche sich nicht in flüssigem Zustand befinden, mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Für diese Druckbehälter gilt folgendes:
Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft müssen der ÖNORM M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz 1971 tragen mit der Maßgabe, daß für die Definition einer Bauart sinngemäß die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2, Z 9 anzuwenden sind.Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft müssen der ÖNORM M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Normengesetz 1971 tragen mit der Maßgabe, daß für die Definition einer Bauart sinngemäß die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2, Ziffer 9, anzuwenden sind.
Druckbehälter für die Aufnahme nicht toxischer, nicht brennbarer und nicht korrosiver Gase müssen hinsichtlich Werkstoff, Dimensionierung, Herstellung, Ausrüstung und Kennzeichnung einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan unterzogen werden. Im Rahmen der Bauartprüfung ist dem Überwachungsorgan eine geeignete Gütesicherung der Fertigung nachzuweisen. Die Druckbehälter sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe und die Bauartprüfung ist vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist. Bei Druckbehältern, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar größer als 200 ist, ist die bauartkonforme Ausführung der Druckbehälter und die Gütesicherung der Fertigung vom Überwachungsorgan stichprobenweise wiederkehrend zu überprüfen. Die Druckbehälter sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß DKV'' zu versehen.
Druckbehälter, die den Bestimmungen des Abschnittes
IV DKV entsprechen und auf Grund einer Herabsetzung des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes als kleine Druckbehälter für verdichtete Gase gelten, bedürfen nicht der Prüfung und Kennzeichnung gemäß dieser Ziffer. Die Druckbehälterbescheinigung, in der die Druckreduzierung vermerkt sein muß, ist aufzubewahren.römisch vier DKV entsprechen und auf Grund einer Herabsetzung des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes als kleine Druckbehälter für verdichtete Gase gelten, bedürfen nicht der Prüfung und Kennzeichnung gemäß dieser Ziffer. Die Druckbehälterbescheinigung, in der die Druckreduzierung vermerkt sein muß, ist aufzubewahren.
Kleine Druckbehälter in Rohrleitungen:
Das sind Druckbehälter, die als Filter, Abscheider oder dergleichen in Leitungen für verdichtete Luft sowie für verdichtete nicht brennbare, nicht toxische und nicht korrosive Gase angeordnet sind und bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar die Zahl 200 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen hinsichtlich Werkstoffe, Dimensionierung, Herstellung und Ausrüstung einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan unterzogen werden. Im Rahmen der Bauartprüfung ist dem Überwachungsorgan eine geeignete Gütesicherung der Fertigung nachzuweisen. Die Druckbehälter sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe und die Bauartprüfung ist vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist. Die Druckbehälter sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß DKV'' zu versehen.
Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen:
Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 22 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Nenninhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet. Soweit der festgesetzte höchste Betriebsdruck 10 bar überschreitet, sind diese Druckbehälter gemäß der ÖNORM M 7352, Teil 2 zu fertigen mit der Maßgabe, daß außer den in den Tabellen des Abschnittes 2 enthaltenen Normmaßen auch durch Interpolation gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden dürfen. Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 10 bar nicht überschreitet, sind unter sinngemäßer Anwendung der DIN 74281, Teil 1, zu fertigen, wobei außer den in Tabelle 1 enthaltenen Normmaßen auch durch Interpolation gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden dürfen. Für alle obgenannten Druckbehälter dürfen auch die Werkstoffe Al Mg 4.5 Mn W 28, Al Mg 2.7 Mn F 22 und Al Mg 3 W 19, DIN 1746, Teil 1, für Böden und Mantel und Al Mg 3 F 18, DIN 1746, Teil 1, oder DIN 1747, Teil 1, für Stutzen, verwendet werden. Die Verwendung anderer Aluminiumlegierungen ist zulässig, wenn ihre Eignung und Güteeigenschaften durch Gutachten des Dampfkesselüberwachungsorganes nachgewiesen sind. Die Wanddicken der Druckbehälter aus Aluminiumwerkstoffen müssen den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 entsprechen und dürfen 3 mm nicht unterschreiten. Ferner sind alle obgenannten Druckbehälter einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan hinsichtlich der angeführten Anforderungen zu unterziehen. Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Jeder Druckbehälter ist ferner mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen, die alle für den Betrieb und die Identifikation des Behälters erforderlichen Angaben und den Hinweis „geprüft gemäß DKV'' enthält.Das sind Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 22 bar, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Nenninhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet. Soweit der festgesetzte höchste Betriebsdruck 10 bar überschreitet, sind diese Druckbehälter gemäß der ÖNORM M 7352, Teil 2 zu fertigen mit der Maßgabe, daß außer den in den Tabellen des Abschnittes 2 enthaltenen Normmaßen auch durch Interpolation gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden dürfen. Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 10 bar nicht überschreitet, sind unter sinngemäßer Anwendung der DIN 74281, Teil 1, zu fertigen, wobei außer den in Tabelle 1 enthaltenen Normmaßen auch durch Interpolation gebildete Zwischenmaße ausgeführt werden dürfen. Für alle obgenannten Druckbehälter dürfen auch die Werkstoffe Al Mg 4.5 Mn W 28, Al Mg 2.7 Mn F 22 und Al Mg 3 W 19, DIN 1746, Teil 1, für Böden und Mantel und Al Mg 3 F 18, DIN 1746, Teil 1, oder DIN 1747, Teil 1, für Stutzen, verwendet werden. Die Verwendung anderer Aluminiumlegierungen ist zulässig, wenn ihre Eignung und Güteeigenschaften durch Gutachten des Dampfkesselüberwachungsorganes nachgewiesen sind. Die Wanddicken der Druckbehälter aus Aluminiumwerkstoffen müssen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, entsprechen und dürfen 3 mm nicht unterschreiten. Ferner sind alle obgenannten Druckbehälter einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan hinsichtlich der angeführten Anforderungen zu unterziehen. Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Jeder Druckbehälter ist ferner mit einer dauerhaften Kennzeichnung zu versehen, die alle für den Betrieb und die Identifikation des Behälters erforderlichen Angaben und den Hinweis „geprüft gemäß DKV'' enthält.
Kleine Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen:
Das sind Druckbehälter, die als Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen verwendet werden, mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar und einer höchsten Betriebstemperatur von 120 Grad C, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen den Bestimmungen des Abschnittes 8 der ÖNORM B 8131 entsprechen, mit der Maßgabe, daß für die Fertigung der Druckbehälter keine Bleche der Qualität RSt 360 B verwendet werden dürfen. Hinsichtlich der Ausrüstung der Druckbehälter sind die Bestimmungen der Abschnitte 6 und 7 der ÖNORM B 8131 maßgebend.
Kleine Windkessel:
Das sind Druckbehälter, die als Windkessel mit einem Betriebsdruck von höchstens 10 bar in Wasserversorgungsanlagen oder hydraulischen Anlagen mit Wasser oder Öl als Druckmittel verwendet werden, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 3 000 nicht überschreitet. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes C 6 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Normkennzeichnung der Hinweis „geprüft gemäß DKV'' in dauerhafter und gut lesbarer Weise am Druckbehälter anzubringen ist. Ist der größtmögliche Förderdruck der Pumpanlage nicht höher als der festgesetzte höchste Betriebsdruck des Druckbehälters, darf von der Anordnung eines Sicherheitsventiles abgesehen werden. Sollte der Windkessel mit einer fixen Luft-(Gas-)Speiseleitung versehen sein, so ist diese Zuleitung mit einem Sicherheitsventil abzusichern. Bei automatischen Wasserversorgungsanlagen mit Kolbenpumpen darf das Sicherheitsventil an der Kolbenpumpe angebracht sein. Das Sicherheitsventil muß als lüftbares federbelastetes Membransicherheitsventil mit einer Abblaseleistung größer als die maximale Förderleistung der Kolbenpumpe ausgeführt sein.
Kleine tragbare Druckluftspritzen:
Das sind Druckbehälter, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 10 bar und deren Rauminhalt 30 l nicht überschreitet und die als tragbare Druckluftspritzen Verwendung finden. Diese Druckbehälter sind aus geeigneten Werkstoffen mit hinreichenden Wanddicken zu fertigen und mit einem beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck ansprechenden zuverlässigen Sicherheitsventil auszurüsten. Von der Anbringung eines Sicherheitsventiles kann abgesehen werden, wenn der Druck im Behälter durch eine Handpumpe erzeugt wird und der damit erzeugbare Druck den festgesetzten höchsten Betriebsdruck nicht übersteigen kann. Auf den Druckbehältern sind der Erzeuger und der festgesetzte höchste Betriebsdruck in dauerhafter Weise zu vermerken. Überschreitet der Rauminhalt 10 l, so sind diese Druckbehälter sinngemäß nach den Abschnitten 2 bis 5 der ÖNORM M 7355 herzustellen, auszurüsten und zu prüfen.
Kleine Druckbehälter, die als Druckspeicher oder Pulsationsdämpfer in hydraulischen Anlagen dienen:
Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die teilweise mit Flüssigkeit gefüllt sind, wobei zwischen der Flüssigkeit und dem Gaspolster Membranen, Blasen oder Kolben vorgesehen sind und der Inhalt dieser Druckbehälter 4 l und der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 200 nicht überschreitet. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Herstellung und Ausrüstung:
Die Druckbehälter müssen aus gegen interkristalline Korrosion beständigem Werkstoff (IK-beständig) mit gemäß § 3 Abs. 1 hinreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Wird kein IK-beständiger Werkstoff verwendet, sind sie im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz gemäß Abschnitt IV, Z 7, Anlage 2 W.B.V. zu versehen.Die Druckbehälter müssen aus gegen interkristalline Korrosion beständigem Werkstoff (IK-beständig) mit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hinreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Wird kein IK-beständiger Werkstoff verwendet, sind sie im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz gemäß Abschnitt römisch vier, Ziffer 7,, Anlage 2 W.B.V. zu versehen.
Schweißungen sind nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 auszuführen.Schweißungen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, auszuführen.
Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer Erzeugungsnummer zu versehen. Die Angaben des Betriebsdruckes dürfen auch codiert erfolgen, wenn das Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt. Über eine allfällige Angabe des Druckschwankungsbereiches entscheidet das Dampfkesselüberwachungsorgan.
Wenn durch die Eigenart des Betriebes in den Druckbehältern ein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, sind diese mit einer zuverlässig wirkenden Einrichtung gegen Drucküberschreitung auszurüsten, die nicht unbedingt am Behälter selbst sein muß. Diese Sicherheitseinrichtung ist in die Bauartprüfung nach lit. b einzubeziehen.Wenn durch die Eigenart des Betriebes in den Druckbehältern ein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, sind diese mit einer zuverlässig wirkenden Einrichtung gegen Drucküberschreitung auszurüsten, die nicht unbedingt am Behälter selbst sein muß. Diese Sicherheitseinrichtung ist in die Bauartprüfung nach Litera b, einzubeziehen.
Prüfung:
Jede Behältertype, die durch Druck, Rauminhalt, Bauart und Werkstoffe festgesetzt ist, ist einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen, wobei folgende Einzelprüfungen durchzuführen sind:
An vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan beliebig aus der Serie gegriffen werden, sind Pulsationsversuche über den im Betrieb auftretenden größtmöglichen Druckschwankungsbereich bei maximal 100 Lastwechsel je Minute durchzuführen. Die Druckbehälter müssen mindestens 2 x 10hoch6 Lastwechsel standhalten.
An zwei weiteren Behältern sind Berstversuche bei Raumtemperatur vorzunehmen. Der Berstdruck muß mindestens das Vierfache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes erreichen.
Der verwendete Werkstoff ist einer Prüfung auf IK-Beständigkeit zu unterziehen, es sei denn, der Behälter ist innen mit einem Korrosionsschutz versehen.
Bei Wanddicken >= 5 mm sind aus einem weiteren Behälter vier Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen und zu prüfen. Die Kerbschlagzähigkeit muß bei -20 Grad
C mindestens 40 J/cm2 erreichen (DVM-Längsprobe).
Für die angewendeten Schweißverfahren ist eine Verfahrensprüfung nachzuweisen.
Jeder Druckbehälter ist nachweislich vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle zu unterziehen.
Jedem Druckbehälter, ausgenommen jene für Fahrzeugbetriebsanlagen, ist vom Erzeuger eine Bescheinigung über die Durchführung der Druckprobe und Kontrolle nach Punkt 2, eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung sowie eine Betriebsanleitung beizugeben, in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen für den Betreiber verwiesen wird.
Betrieb:
Die Druckbehälter dürfen nur mit nicht korrodierend wirkenden Flüssigkeiten und technisch trockenen, inerten Gasen gefüllt sein oder sie sind im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz zu versehen.
Die Druckbehälter dürfen nur bei witterungsbedingten Temperaturen betrieben werden, es sei denn, sie sind für einen anderen Temperaturbereich ausgelegt.
Sollte an einem Behälter im Betrieb eine Undichtheit auftreten, so ist dieser Behälter sofort auszuscheiden und der Erzeuger hierüber zu informieren. Der Hersteller hat dem Dampfkesselüberwachungsorgan, welches die Bauartprüfung durchgeführt hat, diesen Umstand schriftlich anzuzeigen.
Große Druckbehälter, die als Druckspeicher in hydraulischen Anlagen dienen:
Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die wegen zu großen Inhaltes oder zu hohen Betriebsdruckes nicht unter die Bestimmungen der Z 9 fallen, wobei jedoch der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet, sowie Druckbehälter nach Z 9, für die keine Bauartprüfung nachgewiesen werden kann. Herstellung und Ausrüstung müssen Z 9 lit. a entsprechen.Das sind Druckbehälter in Hydraulikanlagen, die wegen zu großen Inhaltes oder zu hohen Betriebsdruckes nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 9, fallen, wobei jedoch der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem für die Verwendung festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet, sowie Druckbehälter nach Ziffer 9,, für die keine Bauartprüfung nachgewiesen werden kann. Herstellung und Ausrüstung müssen Ziffer 9, Litera a, entsprechen.
Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes V mit der Erleichterung anzuwenden, daß sie nur alle 12 Jahre einer Hauptuntersuchung zu unterziehen sind, wenn das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan diese Erleichterung auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und der Bauart dieser Druckbehälter als vertretbar erachtet. In diesem Fall hat das Dampfkesselüberwachungsorgan in der Druckbehälterbescheinigung die gewährte Erleichterung unter Bezugnahme auf die gegenständliche Bestimmung zu vermerken. Bei allfälligen Reparaturen oder Erneuerungen von Membranen und dergleichen ist die Hauptuntersuchung vor Einsetzen der neuen Membrane jedenfalls durchzuführen.Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit der Erleichterung anzuwenden, daß sie nur alle 12 Jahre einer Hauptuntersuchung zu unterziehen sind, wenn das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan diese Erleichterung auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und der Bauart dieser Druckbehälter als vertretbar erachtet. In diesem Fall hat das Dampfkesselüberwachungsorgan in der Druckbehälterbescheinigung die gewährte Erleichterung unter Bezugnahme auf die gegenständliche Bestimmung zu vermerken. Bei allfälligen Reparaturen oder Erneuerungen von Membranen und dergleichen ist die Hauptuntersuchung vor Einsetzen der neuen Membrane jedenfalls durchzuführen.
Kleine Druckbehälter, die zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers verwendet werden:
Das sind Druckbehälter, die zur Aufnahme von höchstens 2 l Flüssigkeit bestimmt sind und mittels an den Behälter anschließbarer Druckgaskapseln unter Druck gesetzt werden (Heimsiphone, Schlagobersapparate usw.). Für diese Druckbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Herstellung:
Die Druckbehälter, einschließlich ihrer Ausrüstung, müssen aus zuverlässigem, für das Herstellungsverfahren und die Anforderungen des Betriebes geeignetem Werkstoff mit ausreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Glas - auch mit einer Schutzummantelung - gilt nicht als zuverlässig. Die Wanddicken sind ausreichend bemessen, wenn die Behälter bei dem 1,3fachen, nach lit. d.1 festgestellten höchstmöglichen Betriebsdruck als Probedruck weder Undichtheiten noch erhebliche bleibende Formänderungen aufweisen und ihr Berstdruck mindestens das 2fache des nach lit. d.1 festgestellten höchsten Betriebsdruckes oder das 3fache des nach Bedingung lit. d.2 festgestellten höchsten Fülldruckes erreicht, je nachdem, welcher der sich darnach ergebenden Berstdrücke der höhere ist.
Als erheblich gilt eine Formänderung, wenn die bleibende Volumensvergrößerung 0,2% des Behältervolumens überschreitet.
Ausrüstung:
Die Druckbehälter sind mit einer zuverlässig wirkenden Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes mit Sicherheit verhindert, ohne daß hiebei eine Gefährdung der mit dem Füllen des Druckbehälters beschäftigten Person eintritt, jedoch spätestens bei 20 bar anspricht. Wenn bei Schlagobersapparaten der Berstdruck 70 bar übersteigt, ist die Anordnung einer Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Bei solchen Geräten beträgt der Probedruck 25 bar. Ferner ist jeder Druckbehälter nach Möglichkeit mit einer Einrichtung auszustatten, die eine Überfüllung des Druckbehälters mit Flüssigkeit verhindert.
Die für den Betrieb des Druckbehälters erforderlichen Ausrüstungsteile müssen derart hergestellt und ausgebildet sein, daß selbst bei unsachgemäßer Handhabung, zB schiefes Aufsetzen des Füllkopfes auf das Halsgewinde, eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann.
Kennzeichnung:
Auf jedem Druckbehälter ist in dauerhafter Weise der Name oder das Werkzeichen des Erzeugers, bzw. bei importierten Behältern des Importeurs, anzubringen.
Prüfung:
Jede Druckbehältertype ist von einem Dampfkesselüberwachungsorgan, einem Ziviltechniker oder einer einschlägig autorisierten technischen Versuchsanstalt sinngemäß nach § 57 a Abs. 1 einer Bauartprüfung zu unterziehen. Die Bauartprüfung hat in der Regel folgende Prüfungen zu umfassen:Jede Druckbehältertype ist von einem Dampfkesselüberwachungsorgan, einem Ziviltechniker oder einer einschlägig autorisierten technischen Versuchsanstalt sinngemäß nach Paragraph 57, a Absatz eins, einer Bauartprüfung zu unterziehen. Die Bauartprüfung hat in der Regel folgende Prüfungen zu umfassen:
Feststellung des höchstmöglichen Betriebsdruckes durch Prüfung des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung.
Feststellung des höchstmöglichen Fülldruckes bei Einhaltung der Betriebsanweisung, jedoch ohne Schütteln des Behälters während und nach dem Einleiten des Treibgases, bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 20 Grad C.
Prüfung der Sicherheitseinrichtung hinsichtlich Verkleben, Alterung usw.
Durchführung der Erprobung mit dem 1,3fachen höchstmöglichen Betriebsdruck nach lit. d.1, bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Durchführung des Berstversuches.
Durchführung eines Pulsationsversuches an einem Behälter mit einer Amplitude in der Höhe des festgestellten höchsten Fülldruckes gemäß lit. d.2 über 300 000 Lastwechsel, ohne daß ein Bruch des Behälters auftritt.
Beurteilung der allgemeinen Sicherheit des Behälters im Hinblick auf die Möglichkeit einer falschen Handhabung oder Beschädigung des Druckbehälters. Hiezu gehört insbesondere die Ausbildung des Gewindes zwischen Behälter und Füllkopf sowie des Kapselhalters. Bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person bis zum Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtung, bei Behältern ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar zu erproben, wobei auch die Haltbarkeit der Anschlußgewinde zu überprüfen ist. Der Prüfbericht über die Bauartprüfung ist vom Erzeuger bzw. bei importierten Druckbehältern vom Importeur aufzubewahren. Eine Abschrift des Prüfberichtes ist dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen.
Betrieb:
Zur Wahrung einer sachgemäßen Handhabung der Geräte ist jedem Druckbehälter eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizulegen, in der auf die durchgeführte Bauartprüfung, die Erprobung sowie auf die vorliegenden Bestimmungen zu verweisen ist.
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Aufladelöscher:
Löschmittelbehälter für Aufladelöscher sind Druckbehälter mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 23 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l. Sie dienen zur vorerst drucklosen Aufnahme des Löschmittels. Durch Verbindung mit einer gefüllten Gasflasche können die Löschmittelbehälter unter Druck gesetzt werden. Der festgesetzte höchste Betriebsdruck ist jener Druck, der sich im Inneren des unter Druck gesetzten Löschmittelbehälters bei einer Temperatur von 60 Grad C im Beharrungszustand bei verschlossenen Austrittsöffnungen einstellt. Die Löschmittelbehälter müssen den Anforderungen der Z 4 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben entsprechen:Löschmittelbehälter für Aufladelöscher sind Druckbehälter mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 23 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l. Sie dienen zur vorerst drucklosen Aufnahme des Löschmittels. Durch Verbindung mit einer gefüllten Gasflasche können die Löschmittelbehälter unter Druck gesetzt werden. Der festgesetzte höchste Betriebsdruck ist jener Druck, der sich im Inneren des unter Druck gesetzten Löschmittelbehälters bei einer Temperatur von 60 Grad C im Beharrungszustand bei verschlossenen Austrittsöffnungen einstellt. Die Löschmittelbehälter müssen den Anforderungen der Ziffer 4 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben entsprechen:
Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Druckbehälter der Gruppe I zugelassenen Stähle und Aluminiumwerkstoffe, ausgenommen Gußwerkstoffe, verwendet werden.Zusätzlich zu den in Ziffer 4 Punkt eins, der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Druckbehälter der Gruppe römisch eins zugelassenen Stähle und Aluminiumwerkstoffe, ausgenommen Gußwerkstoffe, verwendet werden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 4 Punkt 2, der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
Die Höhe des Probedruckes hat das 1,3fache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes, jedoch mindestens 25 bar zu betragen.
Der Berstdruck des Löschmittelbehälters muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
Die Höhe des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes ist im Rahmen der Bauartprüfung nachzuprüfen.
Für die Ausrüstung gelten folgende Anforderungen:
Die Löschmittelbehälter sind mit einem zuverlässigen, federbelasteten Sicherheitsventil auszurüsten, welches mit dem Gasraum des Löschmittelbehälters in direkter Verbindung steht und sicherstellt, daß der Druck im Löschmittelbehälter den Probedruck nicht überschreiten kann.
Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
Bei Verwendung von Aluminiumwerkstoffen für die Löschmittelbehälter sind die Bestimmungen der Anlage 5 Teil 3 Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.Bei Verwendung von Aluminiumwerkstoffen für die Löschmittelbehälter sind die Bestimmungen der Anlage 5 Teil 3 Ziffer 15, einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
Eine Kennzeichnung entsprechend ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkte 5 und 6 ist nicht erforderlich.Eine Kennzeichnung entsprechend ÖNORM F 1055, Ziffer 4 Punkt 6,, Punkte 5 und 6 ist nicht erforderlich.
Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassung ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfungen sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Nach Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist der Handfeuerlöscher mit einer Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052 zu versehen.
Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
1.1 Überprüfung der Kennzeichnung des Löschmittelbehälters und der für die Aufladung vorgesehenen Gasflasche.
1.2 Äußere und innere Besichtigung des Löschmittelbehälters auf Korrosionen und mechanische Beschädigung. Bei Pulverlöschern genügt die innere Besichtigung der freien Wandungsteile, wenn der Zustand des Löschpulvers entspricht.
1.3 Äußere Besichtigung der Gasflasche auf Korrosionen und Kontrolle des Füllgewichtes durch Nachwägen.
1.4 Sichtprüfung der Ausrüstung.
Schadhafte Ausrüstungsteile dürfen nur gegen Originalersatzteile ausgetauscht werden.
Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so ist der Behälter auszutauschen. Stark korrodierte Stahlflaschen dürfen nicht weiter verwendet werden.Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so ist der Behälter auszutauschen. Stark korrodierte Stahlflaschen dürfen nicht weiter verwendet werden.
Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bauartzulassungen für Löschmittelbehälter, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind weiter gültig. Für diese Behälterbauarten ist von der Prüfstelle auf Antrag nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine Registernummer auszugeben. Behälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, sind mit der Registernummer zu kennzeichnen.
D. Druckbehälter der Gruppe IID. Druckbehälter der Gruppe römisch zwei
(Versandbehälter)
Auf folgende Versandbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes IV nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 nicht anzuwenden: Auf folgende Versandbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, nicht anzuwenden:
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke:
Das sind Versandbehälter für verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig oder ätzend sind (§ 32 Abs. 4 Z 1 a und 2 a). Der Füllungsdruck darf bei 15 Grad C 2 bar und der Rauminhalt 1 000 l nicht übersteigen; dies gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen. Diese Versandbehälter müssen hinsichtlich der Kennzeichnung und der Ausrüstung den Bestimmungen der §§ 35a und 35b, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zu übergeben und von diesem aufzubewahren.Das sind Versandbehälter für verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig oder ätzend sind (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, a und 2 a). Der Füllungsdruck darf bei 15 Grad C 2 bar und der Rauminhalt 1 000 l nicht übersteigen; dies gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als 2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen. Diese Versandbehälter müssen hinsichtlich der Kennzeichnung und der Ausrüstung den Bestimmungen der Paragraphen 35 a und 35 b, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem Verwendungszweck entsprechen und sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme oder nach Reparaturen an den Druckbehälterwandungen einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Hierüber sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Eine Bestätigung über die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem Betreiber des Druckbehälters zu übergeben und von diesem aufzubewahren.
Kleine Stahlflaschen für Kohlensäure und Distickstoffoxid:
Das sind nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid. Für diese Flaschen sind die in der Tabelle A 2 des § 57 enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücke maßgebend. Sie sind nach den in der Anlage 5, Teil 1, enthaltenen Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfungen und Erprobungen durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß § 35a zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht (Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.Das sind nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rauminhalt von mehr als 0,05 l und höchstens 0,22 l für verflüssigtes Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid. Für diese Flaschen sind die in der Tabelle A 2 des Paragraph 57, enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücke maßgebend. Sie sind nach den in der Anlage 5, Teil 1, enthaltenen Bestimmungen zu fertigen und den dort vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Bauprüfungen und Erprobungen durch den Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person vorgenommen werden können. Diese Flaschen sind gemäß Paragraph 35 a, zumindest mit folgenden Angaben zu versehen: laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht (Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen.
Ampullen für Flüssiggas:
Das sind Versandbehälter für Butan sowie für Gemische von Butan und Propan in flaschenähnlicher Form zur einmaligen Verwendung mit einem Füllgewicht von höchstens 100 g oder in Kleingeräten, zB Feuerzeugen, integriert, wobei die Füllung derart zu bemessen ist, daß die dampfförmige Phase bei einer Temperatur von 60 Grad C noch erhalten bleibt. Wandungen dieser Behälter müssen aus einem nicht splitternden Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht ausgeführt sein. Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel Nr. 3 nach Rn 3902 ADR zu versehen.
Versandbehälter für schwach konzentrierte Ammoniaklösungen:
Das sind Versandbehälter für in Wasser gelöstes Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr als 35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält. Die Versandbehälter müssen für die beim Transport zu erwartenden Beanspruchungen geeignet sein.
Flaschen für Versuchszwecke:
Das sind Flaschen ohne Bauartprüfung, an denen im gefüllten Zustand außerhalb der Füllstelle Versuche vorgenommen werden. Für den Transport der Flaschen muß die Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorliegen. Die Füllstelle oder der Flaschenhersteller hat die Verantwortung für die Sicherheit der Flaschen während des Transportes nachweislich zu übernehmen.
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Druckgaslöscher:
Löschmittelbehälter für Druckgaslöscher sind Flaschen gemäß § 33 Abs. 1 lit. a mit einem Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und 7 von höchstens 30 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l, welche ständig unter dem Druck eines Gases stehen. Für diese Flaschen gelten folgende Bestimmungen:Löschmittelbehälter für Druckgaslöscher sind Flaschen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, mit einem Probedruck gemäß Paragraph 57, Absatz 6 und 7 von höchstens 30 bar und einem Inhalt von höchstens 15 l, welche ständig unter dem Druck eines Gases stehen. Für diese Flaschen gelten folgende Bestimmungen:
Für Stahlflaschen für das Gas Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), überlagert mit verdichtetem Stickstoff gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 a, sind die Bestimmungen der ÖNORM F 1055 anzuwenden.Für Stahlflaschen für das Gas Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), überlagert mit verdichtetem Stickstoff gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, a, sind die Bestimmungen der ÖNORM F 1055 anzuwenden.
Für Löschmittelbehälter für andere als in lit. a angeführte Gase sind die Z 3 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Für Löschmittelbehälter für andere als in Litera a, angeführte Gase sind die Ziffer 3 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a) zugelassenen Aluminiumwerkstoffe verwendet werden. Hiebei sind die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 3, Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.Zusätzlich zu den in Ziffer 4 Punkt eins, der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Flaschen (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,) zugelassenen Aluminiumwerkstoffe verwendet werden. Hiebei sind die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 3, Ziffer 15, einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
Die Höhe des Probedruckes ist entsprechend den Bestimmungen des § 57 Abs. 6 und 7, jedoch mit mindestens 25 bar festzulegen.Die Höhe des Probedruckes ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 6 und 7, jedoch mit mindestens 25 bar festzulegen.
Der Berstdruck muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
Die Bestimmungen der ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkt 6 sind nur bei Füllungen, welche verflüssigte Gase gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 und 4 enthalten, anzuwenden.Die Bestimmungen der ÖNORM F 1055, Ziffer 4 Punkt 6,, Punkt 6 sind nur bei Füllungen, welche verflüssigte Gase gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 enthalten, anzuwenden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 4 Punkt 2, der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
Anläßlich der Zulassung der Löschmittelbehälterbauart ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß für die Füllung der Löschmittelbehälter eine hiefür zugelassene Füllstelle (§ 36a) zur Verfügung steht.Anläßlich der Zulassung der Löschmittelbehälterbauart ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß für die Füllung der Löschmittelbehälter eine hiefür zugelassene Füllstelle (Paragraph 36 a,) zur Verfügung steht.
Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassen ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfung sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Löschers mit der Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052.
Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
1.1 Überprüfung der Kennzeichnung.
1.2 Äußere Besichtigung auf mechanische Beschädigung und Korrosionen.
1.3 Überprüfung der Dichtheit des Behälters durch Kontrolle des Füllungsdruckes mittels Prüfmanometers. Bei Feststellung einer Druckminderung um mehr als 10 Prozent ist der Behälter einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
1.4 Sichtprüfung der Ausrüstung. Für die Instandsetzung schadhafter Ausrüstung sind nur Originalersatzteile zu verwenden.
Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so darf der Behälter nicht weiter verwendet werden.Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so darf der Behälter nicht weiter verwendet werden.
Die Löschmittelbehälter sind in den Füllstellen (§ 36a) vor dem Wiederbefüllen einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.Die Löschmittelbehälter sind in den Füllstellen (Paragraph 36 a,) vor dem Wiederbefüllen einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bauartzulassungen für Löschmittelbehälter, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind weiter gültig. Für diese Behälterbauarten ist von der Prüfstelle auf Antrag nach Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine Registernummer auszugeben. Behälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, sind mit der Registernummer zu kennzeichnen.
E. Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
Für folgende Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenbauarten finden die Bestimmungen des Abschnittes VI nur beschränkt Anwendung: Für folgende Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenbauarten finden die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs nur beschränkt Anwendung:
Wartung kleiner oder mittelgroßer Dampfkessel durch nichtgeprüfte Dampfkesselwärter:
Kleine oder mittelgroße Dampfkessel (§ 15), bei denen die im § 58 Abs. 5 lit. a festgesetzten Grenzen überschritten sind, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten durch körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, ohne Befähigungsnachweis (§ 58 Abs. 1 lit. d) gewartet werden, wenn das für die Überwachung des Dampfkessels betraute Dampfkesselüberwachungsorgan keinen begründeten Einwand erhebt und die mit der Kesselwartung beauftragte Person nach mindestens dreimonatiger Wartungspraxis innerhalb der sechsmonatigen Frist die Kesselwärterprüfung gemäß §§ 64 bis 66 erfolgreich ablegt. Die mit dem Prüfungszeugnis erteilte Wartungsbefugnis ist auf die zu wartende Dampfkesselbauart einzuschränken. Beaufsichtigt ein auf solche Weise geprüfter Dampfkesselwärter ungeprüfte Personen im Rahmen der Verwendungspraxis nach § 60 Abs. 2, so ist nach bestandener Prüfung auf dem Prüfungszeugnis die Wartungsbefugnis ebenfalls auf die gewartete Dampfkesselbauart zu beschränken.Kleine oder mittelgroße Dampfkessel (Paragraph 15,), bei denen die im Paragraph 58, Absatz 5, Litera a, festgesetzten Grenzen überschritten sind, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten durch körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, ohne Befähigungsnachweis (Paragraph 58, Absatz eins, Litera d,) gewartet werden, wenn das für die Überwachung des Dampfkessels betraute Dampfkesselüberwachungsorgan keinen begründeten Einwand erhebt und die mit der Kesselwartung beauftragte Person nach mindestens dreimonatiger Wartungspraxis innerhalb der sechsmonatigen Frist die Kesselwärterprüfung gemäß Paragraphen 64 bis 66 erfolgreich ablegt. Die mit dem Prüfungszeugnis erteilte Wartungsbefugnis ist auf die zu wartende Dampfkesselbauart einzuschränken. Beaufsichtigt ein auf solche Weise geprüfter Dampfkesselwärter ungeprüfte Personen im Rahmen der Verwendungspraxis nach Paragraph 60, Absatz 2,, so ist nach bestandener Prüfung auf dem Prüfungszeugnis die Wartungsbefugnis ebenfalls auf die gewartete Dampfkesselbauart zu beschränken.
Wartung von Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage dienen:
Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb eines Dampfkessels dienen, zB Dampfturbinen zum Antrieb der Kesselspeisepumpen, dürfen von dem für die Wartung des Dampfkessels befugten Dampfkesselwärter gewartet werden, ohne daß er die Prüfung als Maschinenwärter (§ 59) abgelegt hat.Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb eines Dampfkessels dienen, zB Dampfturbinen zum Antrieb der Kesselspeisepumpen, dürfen von dem für die Wartung des Dampfkessels befugten Dampfkesselwärter gewartet werden, ohne daß er die Prüfung als Maschinenwärter (Paragraph 59,) abgelegt hat.
Wartung von großen Verbrennungskraftmaschinen für Notstromaggregate:
Verbrennungskraftmaschinen für Anlagen, die nur bei Energieausfall sowie zum Zwecke der Wartung in Betrieb genommen werden (Netzersatzaggregate) mit einer Dauerleistung bis 2 000 kW dürfen auch von Personen ohne Befähigungszeugnis selbständig bedient und gewartet werden, wenn folgende Bestimmungen erfüllt sind:
Die mit der Bedienung und Wartung des Aggregates beauftragten Personen müssen eine mindestens 60stündige theoretische und praktische Einschulung durch den Erzeuger des Aggregates absolviert haben und ihre Eignung durch eine praktische Verwendungsprobe in Anwesenheit eines Prüfungskommissärs (§ 62) nachweisen. Über diese Einschulung und die praktische Verwendungsprobe sind formlose Bestätigungen auszustellen.Die mit der Bedienung und Wartung des Aggregates beauftragten Personen müssen eine mindestens 60stündige theoretische und praktische Einschulung durch den Erzeuger des Aggregates absolviert haben und ihre Eignung durch eine praktische Verwendungsprobe in Anwesenheit eines Prüfungskommissärs (Paragraph 62,) nachweisen. Über diese Einschulung und die praktische Verwendungsprobe sind formlose Bestätigungen auszustellen.
Der Betreiber des Aggregates hat zusätzlich für eine hinreichende Wartung des Aggregates Sorge zu tragen.
Ein Jahr nach Ablegung der praktischen Verwendungsprobe kann der Betriebswärter eine Wärterprüfung (§ 64) ablegen, wenn der Betreiber bestätigt, daß der Betriebswärter seinen Pflichten in diesem Jahr in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist. In dem Befähigungszeugnis (§ 65) ist die Wartungsbefugnis auf das zu wartende Aggregat einzuschränken.Ein Jahr nach Ablegung der praktischen Verwendungsprobe kann der Betriebswärter eine Wärterprüfung (Paragraph 64,) ablegen, wenn der Betreiber bestätigt, daß der Betriebswärter seinen Pflichten in diesem Jahr in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist. In dem Befähigungszeugnis (Paragraph 65,) ist die Wartungsbefugnis auf das zu wartende Aggregat einzuschränken.