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BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
Text
Anlage 5
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TEIL 4
Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen
1. Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
dürfen nur Knetlegierungen verwendet werden, die vom
Werkstoffhersteller ausdrücklich als für den Verwendungszweck
geeignet bezeichnet werden, und für welche dieser die
mechanischen Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung
in Querrichtung muß 14% betragen, die Zugfestigkeit darf 400
N/mm2 nicht überschreiten. Die Analysenwerte sind
schmelzenweise, die Festigkeitseigenschaften blechweise durch
Abnahmeprüfzeugnisse A nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen zu ermitteln (Teil 3).
Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß anzuwenden.