Rechtstracker.at

Anl. 5/4 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5/426.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 /, 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                            Anlage 5

                                                           ----------

                               TEIL 4

        Fertigung und Prüfung geschweißter Aluminiumflaschen

1.     Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen

       dürfen nur Knetlegierungen verwendet werden, die vom

       Werkstoffhersteller ausdrücklich als für den Verwendungszweck

       geeignet bezeichnet werden, und für welche dieser die

       mechanischen Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung

       in Querrichtung muß 14% betragen, die Zugfestigkeit darf 400

       N/mm2 nicht überschreiten.  Die Analysenwerte sind

       schmelzenweise, die Festigkeitseigenschaften blechweise durch

       Abnahmeprüfzeugnisse A nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.

  1. Ziffer 2
    Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen zu ermitteln (Teil 3).
  2. Ziffer 3
    Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen sind die Bestimmungen für geschweißte Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150433

Alte Dokumentnummer

N9198610711T