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Anlage 5
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TEIL 2
Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen
1. Als Werkstoffe sind zugelassen:
Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem, beruhigt vergossenem SM-, Elektro- oder LD-Stahl, die schweißbar und erforderlichenfalls zum Tiefziehen geeignet sind. Als unlegiert gelten hiebei Stähle, in deren Schmelzanalyse die einzelnen Elemente folgende Werte nicht überschreiten:
Si ................................................... 0,60
Mn ................................................... 1,65
Si + Mn .............................................. 1,90
Cr ................................................... 0,30
Mo ................................................... 0,09
Ni ................................................... 0,30
Cu ................................................... 0,40
Al ................................................... 0,30
Andere außer C, S, P ................................. 0,010
In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als 0,25% Kohlenstoff, je 0,035% Phosphor und Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten sein. Die Mindestbruchdehnung der Bleche in Querrichtung muß folgenden Formeln entsprechen, jedoch auf keinen Fall weniger als 19%, für Wanddicken unter 3 mm 15% betragen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
delta5 = 1000 - sigmaB/22, wenn sigmaB <= 490 N/mm2;
delta5 = 25 000/2,2 x sigmaB, wenn sigmaB > 490 N/mm2.
Die Analysenwerte der Stahlbleche, die Festigkeitseigenschaften und die Glühbehandlung sind schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis B nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen dürfen nur geprüfte Schweißverfahren und geprüfte Schweißer eingesetzt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Abschnittes III Anlage 2 WBV sinngemäß anzuwenden.Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen dürfen nur geprüfte Schweißverfahren und geprüfte Schweißer eingesetzt werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei Anlage 2 WBV sinngemäß anzuwenden.
Nach dem Schweißen sind die Flaschen einem Spannungsarmglühen zu unterziehen. Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M 3000 zu erbringen.
Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles muß mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)
s = p x Di/20 sigma zul
Sie darf aber 2 mm nur dann unterschreiten, wenn die Bedingung
s >= 0,136 x Wurzel aus Da
erfüllt ist.
Hiebei bedeuten:
s ................ Mindestwanddicke (mm)
p ................ Probedruck (bar)
Di ............... Innendurchmesser (mm)
Da ............... Außendurchmesser (mm)
sigmazul ......... zulässige Beanspruchung
(N/mm2)
Die zulässige Beanspruchung sigmazul entspricht 0,75 der garantierten Mindeststreckgrenze bzw. 0,2%-Dehngrenze. Die Streckgrenze darf hiebei mit nicht mehr als 0,75 der garantierten Mindestzugfestigkeit und auch nicht mit mehr als 370 N/mm2 in die Berechnungsformel eingesetzt werden.
Die Wanddicke s1 von konvexen Böden muß mindestens folgender Berechnungsformel entsprechen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)
s1 = p x Di x C/20 sigma zul
Hiebei ist C der Formfaktor, der sich aus der Kurve in Bild 1 ergibt. Die Böden müssen derart gewölbt sein, daß die Bedingungen R <= Da; r >= 0,1 Da; h >=4 s1 erfüllt sind. Für elliptische Bodenformen muß H >= 0,18 Di sein.
Hiebei bedeuten:
R ................ innerer Wölbungsradius
r ................ innerer Krempenradius
h ................ Bordhöhe des Bodens
H ................ äußere Höhe des gewölbten Teiles des Bodens
Die Bodendicke s1 muß mindestens der Wanddicke s entsprechen.
6. Der Erzeuger geschweißter Flaschen muß die Erfüllung der
Anforderungen gemäß ÖNORM M 7812 Teil 1 dem
Dampfkesselüberwachungsorgan nachweisen.
(Anm.: Bild 1 ist nicht darstellbar.)
7. Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur Bleche mit
fehlerfreier und glatter Oberfläche verwendet werden. Die
Schweißnähte müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche
haben. Die Schweißnähte sind vom Erzeuger oder einer von
diesem beauftragten sachkundigen Person außen und innen
visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen oder
Wurzelrückfall sind nicht statthaft. Über diese Prüfungen
sind Aufzeichnungen zu führen.
Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen größtem und kleinstem Durchmesser größer ist als 2% des mittleren Durchmessers, sind auszuscheiden. Flaschen, die für die Befüllung mit Azetylen bestimmt sind und die in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie zu prüfen. Die Mantellinie darf im Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen (Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw. sind derart anzubringen und auszubilden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt entstehen können.
Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Z 10 durchzuführen. Die restlichen Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung nach § 35 a versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender Flüssigkeit zu unterziehen, wobei der Druck zwischen dem Probedruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen. Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57a. Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche werden vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren, Wärmebehandlung, Flaschenform, äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich gekennzeichnete Flaschentype ist eine Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan durchzuführen. Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung nach Ziffer 10, durchzuführen. Die restlichen Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung nach Paragraph 35, a versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender Flüssigkeit zu unterziehen, wobei der Druck zwischen dem Probedruck und einem Wert von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur von nicht mehr als 50 Grad C zu führen ist. Es sind mindestens 12 000 Lastwechsel zu erreichen. Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 57 a, Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche werden vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.
Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens 402 Stück von bauartgeprüften, fertigen Flaschen desselben Flaschentyps (Z 9), hergestellt aus Blechen gleicher chemischer Analyse und gleicher Wärmebehandlung, vom Dampfkesselüberwachungsorgan 2 Flaschen auszuwählen und folgenden Prüfungen zu unterziehen:Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem Los zu höchstens 402 Stück von bauartgeprüften, fertigen Flaschen desselben Flaschentyps (Ziffer 9,), hergestellt aus Blechen gleicher chemischer Analyse und gleicher Wärmebehandlung, vom Dampfkesselüberwachungsorgan 2 Flaschen auszuwählen und folgenden Prüfungen zu unterziehen:
10.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler zu untersuchen.
10.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte) sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach DIN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab nach DIN 50125 bzw. DIN 50114 mit 20 mm Probenbreite und zwei Biegeproben nach DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite in Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blech- eben abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen. Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Dorndurchmesser für Biegeversuche
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gemessene Zugfestigkeit Dorndurchmesser (mm)
(N/mm2)
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bis 440 2 s
über 440 bis 520 3 s
über 520 bis 600 4 s
über 600 5 s
Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff anzufertigen.
10.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längs- und Rundnähte) sind
zusätzlich zu den in Z 10.2 geforderten Prüfungen eine Zugprobe und eine Biegeprobe aus einem Boden der einen Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug- und Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff anzufertigen. zusätzlich zu den in Ziffer 10 Punkt 2, geforderten Prüfungen eine Zugprobe und eine Biegeprobe aus einem Boden der einen Flasche zu prüfen, wobei die Schweißzug- und Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht als auch von einer Rundnaht zu prüfen sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff anzufertigen.
10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung nach Z 10.2 oder Z 10.3, wobei die Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung der Proben abzuarbeiten ist.10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung nach Ziffer 10 Punkt 2, oder Ziffer 10 Punkt 3,, wobei die Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung der Proben abzuarbeiten ist.
10.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem Berstversuch zu unterwerfen.
11. Bei den Versuchen nach Z 10 sind folgende Werte zu erreichen:11. Bei den Versuchen nach Ziffer 10, sind folgende Werte zu erreichen:
11.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie Verschweißung der Bleche erkennen lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck anzufertigen.
11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen werden. Beim Schweißzugversuch muß die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen die Anforderungen nach Ziffer eins, nachgewiesen werden. Beim Schweißzugversuch muß die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.
11.3 Bei dem Biegeversuch und Schweißbiegeversuch darf bei einem Biegewinkel von 180 Grad noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.
11.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)
pb = 20 x s x sigmaB/Da-s
Hiebei bedeutet sigmaB die garantierte Mindestzugfestigkeit. Wenn bei der Berstprobe der Riß
von einer Bodenkrempe ausgeht,
von einer Längsnaht ausgeht,
von einer Rundnaht anders als senkrecht ausgeht,
der Behälter in mehrere Teile zerlegt wird,
gilt der Berstversuch als nicht bestanden.
11.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt werden.
Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen (Z 11) entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben zu entnehmen, die den Anforderungen (Ziffer 11,) entsprechen müssen. Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren Flaschen desselben Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen muß. Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen. Dem Erzeuger ist es überlassen, die verworfenen Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung nochmals zur Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfange einschließlich Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.
Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Bei giftigen oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung (§ 57 Abs. 16) durchzuführen.Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu unterziehen. Bei giftigen oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine Dichtheitsprüfung (Paragraph 57, Absatz 16,) durchzuführen.
Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt nach § 35a am Halsring oder einem verstärkten Teil des Kopfes. Das Einschlagen der Kennzeichnung in die gewölbten Böden der Flaschen ist nur dann statthaft, wenn im Rahmen der Bauartprüfung an Hand der Pulsationsversuche und Berstversuche der Nachweis erbracht wurde, daß die durch die Kennzeichnung bedingten Kerben die Sicherheit der Flaschen nicht beeinträchtigen.Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt nach Paragraph 35 a, am Halsring oder einem verstärkten Teil des Kopfes. Das Einschlagen der Kennzeichnung in die gewölbten Böden der Flaschen ist nur dann statthaft, wenn im Rahmen der Bauartprüfung an Hand der Pulsationsversuche und Berstversuche der Nachweis erbracht wurde, daß die durch die Kennzeichnung bedingten Kerben die Sicherheit der Flaschen nicht beeinträchtigen.