Rechtstracker.at

Anl. 6 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 626.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                            Anlage 6

                                                           ----------

            Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen

                         für Versandbehälter

1.     Öffnungen und lösbare Verschlüsse

1.1    Inspektionsöffnungen:

       Sie sind gemäß ÖNORM M 7320 auszubilden.

1.2    Reinigungsöffnungen:

       Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.3    Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1 sind durch

       Schraubenbolzen zu befestigen. Alle anderen Verschlüsse können

       auch durch Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter

       angebracht werden. Die Verwendung umlegbarer oder in Schlitze

       eingelegter Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben ist nicht

       zulässig.  Die Verschlußdeckel sind derart zu bemessen, daß

       ihre Beanspruchung beim Probedruck das 0,75fache der

       Mindeststreckgrenze oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit

       nicht überschreitet. Es sind nur solche Werkstoffe zu

       verwenden, die auch für die Herstellung der betreffenden

       Versandbehälter zulässig sind.

1.4 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera b, sowie der höchstmögliche Probedruck anzugeben und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes einzuschlagen.

2. Absperreinrichtungen

2.1 Werkstoffe:

Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten oder durch Innendruck beanspruchten Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig:

  1. Litera a
    unlegierte und legierte Stähle,
  2. Litera b
    Stahlguß,
  3. Litera c
    Kupferknetlegierungen.
Die verwendeten Werkstoffe müssen eine Bruchdehnung delta5 von mindestens 14% aufweisen und für die Verwendung im Druckbehälterbau zugelassen sein. Die Werkstoffe von Handrädern und sonstigen Betätigungseinrichtungen müssen einer kurzzeitigen Brandeinwirkung standhalten.

2.2 Bemessung:

Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte Mindeststreckgrenze beim Probedruck ausgelegt sein. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung zu bemessen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen müssen einen Berstdruck von mindestens dem doppelten Probedruck aufweisen.

2.3 Konstruktion:

Die Absperreinrichtungen sind als Ventile auszubilden, wobei auch Sonderausführungen, wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile und Schnellschlußeinrichtungen, möglich sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne, Schieber o. dgl. zulässig.

Die Absperreinrichtungen müssen

  1. Litera a
    unter betriebsgemäßen Bedingungen und unter der Voraussetzung sachgemäßer Bedienung und Wartung auch nach längerem Gebrauch ohne Mühe und - sofern sie von Hand zu betätigen sind - ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden können; Schließ- und Öffnungskräfte müssen der Konstruktion und der Betriebsweise der Absperreinrichtungen gerecht werden;
  2. Litera b
    wenn es sich um Spindelventile handelt, gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben der Spindel gesichert sein;
  3. Litera c
    so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich die eingestellte Arbeitsstellung des Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern kann;
  4. Litera d
    bei Handbetätigung - ausgenommen Kipphebel - rechtsdrehend (dh. im Uhrzeigersinn) schließen; Vorgelege und Fernantriebe müssen so angeordnet sein, daß dieser Drehsinn am unmittelbaren Betätigungselement gegeben ist;
  5. Litera e
    durch eine geeignete Kennzeichnung bei Schnellschlußventilen die Offen- und Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für Sauerstoff müssen

  1. Litera a
    ausbrennsicher sein;
  2. Litera b
    bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck über 40 bar und einer Nennweite über 15 mm so ausgeführt sein, daß die Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes der Absperreinrichtung liegen.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes Azetylen müssen so beschaffen sein, daß sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag noch vollständig geschlossen werden können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft verbessert werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen auftretende Verschmutzung der gasführenden Teile deren Funktionssicherheit nicht beeinflußt.

2.4 Dichtheit:

Die Absperreinrichtungen müssen bei der Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck (Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 Grad C) den dichten Abschluß des Versandbehälters gegen die Atmosphäre auch nach längerem Gebrauch gewährleisten. Folgende Leckrate, bezogen auf Luft von 0 Grad C und 1 bar Überdruck, ist für

brennbare oder giftige Gase zulässig: je 5 mm Nennweite

.......0,005 l/h, für nicht brennbare und nicht giftige Gase

das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben, so gelten die oben festgelegten Leckraten nur für die äußere Absperreinrichtung. Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind auch nach mindestens 2 000 Schaltspielen zu gewährleisten.

2.5 Prüfung:

Jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 ist im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige Person einer Wasserdruckprobe sowie einer Dichtheitsprüfung zumindest mit den im Paragraph 57, vorgesehenen Drücken zu unterziehen.

2.6 Gasflaschenventile sind abweichend von Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 5 gemäß ÖNORM M 7390, Teil 4, zu prüfen.

3. Sicherheitsventile und Berstscheiben

3.1 Es sind nur federbelastete lüftbare Sicherheitsventile

zulässig. Sie sind so zu konstruieren, daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher Temperatur, insbesondere beim Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen, welche die Funktion des Sicherheitsventiles durch Reibungskräfte behindern können, sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile müssen vor dem Ansprechen und nach dem Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen den auftretenden dynamischen Beanspruchungen einschließlich des Anprallens der Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil muß für sich imstande sein, nach Öffnung beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck die gesamte Menge des verdampfenden oder ausströmenden Gases abzuführen, ohne daß der festgesetzte höchste Betriebsdruck um mehr als 10% überschritten wird. Der lichte Durchmesser muß mindestens 15 mm betragen. Der Berechnung der abzuführenden Gasmenge ist eine Außentemperatur von 40 Grad C und gegebenenfalls die Fördermenge der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem Gas sowie auch dann gewährleistet sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen. Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles darf um nicht mehr als 10% geringer sein als der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefgekühlte Gase, muß mit einer witterungsbeständigen Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, daß das Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles reißen oder sich abheben. Die Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen. Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10% des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Zweiweghahnes, eines Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr ausreichender Nennweite zu versehen, welches gewährleistet, daß das abgeblasene Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die Wandung des Versandbehälters gerichtet sein.

3.5 Prüfung:

Jedes Sicherheitsventil ist einer Flüssigkeitsdruckprobe, einer Prüfung des Ansprechdruckes und des Schließdruckes sowie einer Dichtheitsprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen.

3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen tragen:

  1. Litera a
    Name oder Zeichen des Erzeugers,
  2. Litera b
    Ansprechdruck,
  3. Litera c
    Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,
  4. Litera d
    Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes,
  5. Litera e
    Kennzeichen „G'' (Verwendung für Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung beständig sein, bis zum Ansprechen im Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den erforderlichen Querschnitt freigeben und so gesichert sein, daß beim Bersten keine Gefährdung von Personen möglich ist. Für die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die Bestimmung der Ziffer 3 Punkt eins, maßgebend. Berstscheiben dürfen nicht absperrbar sein und müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile mit Abblaserohren versehen sein.

3.8 Jede Berstscheibe muß folgende Kennzeichen tragen:

  1. Litera a
    Name oder Zeichen des Erzeugers,
  2. Litera b
    Ansprechdruck,
  3. Litera c
    Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben ist, so muß diese derart angeordnet sein, daß sich in dem Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe zum Bersten gebracht worden ist. Es ist sicherzustellen, daß die Funktion und die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch Teile der geborstenen Berstscheibe nicht beeinträchtigt werden kann.

3.10 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von Berstscheiben sind sinngemäß nach den Bestimmungen in Ziffer 2 Punkt 2, zu bemessen.

4. Wärmeschutzeinrichtungen

4.1 Sonnenschutzdächer:

Sie müssen

  1. Litera a
    aus Metallblech von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus einem anderen geeigneten und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender Dicke hergestellt sein,
  2. Litera b
    mindestens das obere Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Tankoberfläche überdecken,
  3. Litera c
    am Tank befestigt und so ausgeführt sein, daß der Abstand zwischen ihnen und dem Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.
Ein Herumziehen über die Böden ist nicht zulässig. Die Luftzirkulation darf nicht behindert werden.

4.2 Sonnenschutzanstriche:

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen Farbton ausgeführt sein, der die äußere Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig, die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen aufgehellt sind.

4.3 Isolierung:

Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden:

  1. Litera a
    Einfachisolierung aus schwer entflammbarem Werkstoff,
  2. Litera b
    Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
  3. Litera c
    Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht behindern. Die Isolierung von Behältern für Gase der Ziffer 7 und 8 (Paragraph 32,) muß so bemessen sein, daß unter Zugrundelegung einer Außentemperatur von 40 Grad C und einer Betriebszeit von mindestens 100 Stunden bei Tankcontainern sowie bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die auf der Schiene befördert werden, hingegen nur 50 Stunden bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die auf der Straße befördert werden, die Sicherheitsventile nicht ansprechen. Die Isolierung muß einschließlich deren Befestigungselemente aus Stoffen bestehen, die gegenüber Temperaturen von mindestens 70 Grad C wärmebeständig sind und mit der Füllung oder mit eingedrungener Feuchtigkeit nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen in Paragraph 35 b, Absatz 17, Litera d, sind zu beachten. Bei Vakuumisolierungen muß das Vakuum meßbar sein. Hiezu hat der Erzeuger anzugeben, innerhalb welcher Grenzen eine Verringerung des Vakuums zulässig ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken. Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch nachzuweisen, daß der äußere Mantel einem Außendruck von 1 bar standhält. Doppelmantelisolierungen sind gegen das Entstehen eines gefährlichen Druckes in der Isolierschichte zufolge einer Leckage des Innenbehälters mittels Berstsicherung oder dgl. abzusichern. Solche Einrichtungen dürfen nicht das Eindringen von Feuchtigkeit oder korrosiver Gase in die Isolierung ermöglichen.

  1. Ziffer 5
    Automatisch wirkende Überfüllsicherungen für Tanks für Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a und 4 b
Automatische Überfüllsicherungen müssen ein Überschreiten des der höchsten zulässigen Füllung (Füllungsgrad) gemäß Paragraph 36, Absatz 9, entsprechenden höchstzulässigen Füllstandes, bezogen auf eine Gastemperatur von höchstens 10 Grad C, zuverlässig verhindern. Der Toleranzbereich des Abschaltpunktes ist bei der Anbringung des Füllstandsbegrenzers derart zu berücksichtigen, daß auch bei Erreichen der Toleranzgrenzen der höchstzulässige Füllstand nicht überschritten wird. Füllstandsbegrenzer sind derart anzubringen, daß Einflüsse auf den Abschaltpunkt, hervorgerufen durch Quer- oder Längsneigung des Fahrzeuges, möglichst gering sind. Die Füllstandsbegrenzer müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
  1. Ziffer eins
    Ruhestromschaltung, sodaß bei Stromausfall der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird.
  2. Ziffer 2
    Selbsttätige Funktionsüberwachung derart, daß bei Leitungsbruch oder bei Störungen im Gerät der Füllvorgang automatisch unterbrochen wird.
  3. Ziffer 3
    Gleichbleibender Toleranzbereich des Abschaltpunktes für die in Betracht kommenden Gase im Temperaturbereich zwischen -20 Grad C und +20 Grad C.
  4. Ziffer 4
    Sicherung gegen mißbräuchliche Verstellung und gegen Beschädigung gemäß Paragraph 35 b, Absatz eins,
Jedem Gerät sind allfällige Wartungs- und Revisionsanforderungen sowie Anleitungen für den Einbau der Überfüllsicherung beizugeben.

  1. Ziffer 6
    Eignungsprüfung

6.1 Die Eignung der Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 35 b, ist in der Regel

durch eine Bauartprüfung nachzuweisen. Hiezu sind der Prüfstelle genaue Konstruktionszeichnungen samt Werkstoffangaben und eine Funktionsbeschreibung sowie die erforderliche Anzahl der zu prüfenden Ausrüstungsteile zu übergeben. Geprüft wird, ob die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, wobei insbesondere auf die Betriebs- und Funktionssicherheit der Teile zu achten ist. Die vorgeschriebenen Berstversuche sind an mindestens zwei Einheiten je Bauart durchzuführen.

6.2 Soweit nicht zerstörende Prüfungen vorgesehen sind, kann die Eignungsprüfung mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch am Versandbehälter bzw. vor dem Einbau in diese durchgeführt werden.

6.3 Über die durchgeführten Eignungsprüfungen sind Bestätigungen auszustellen, welche in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57 a, mit einer Registernummer zu versehen sind.

6.4 Als Prüfstelle gemäß Ziffer 6 Punkt eins, kommen das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan sowie staatliche oder staatlich autorisierte Versuchsanstalten in Betracht.

6.5 Auf Ausrüstungsteilen, für welche die Eignung durch eine Bauartprüfung nachgewiesen wird, ist die Registernummer (Ziffer 6 Punkt 3,) einzuschlagen.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Schlagworte

Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150540

Alte Dokumentnummer

N9198611681Q