Rechtstracker.at

Anl. 8 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 826.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

                                                            Anlage 8

                                                           ----------

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Azetylenflaschen

1.     Die Zulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für

       Azetylenflaschen erfolgt durch die

       Dampfkesselüberwachungsorgane auf Grund des Befundes einer vom

       Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid

       anerkannten Prüfstelle. Bei zufriedenstellendem Befund stellt

       das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bescheinigung

       aus, die von der Füllstelle für die poröse Masse aufzubewahren

       ist. Beglaubigte Abschriften der Bescheinigung sind an den

       Azetylenfüllstellen zu hinterlegen.

1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben und Bedingungen anzuführen, die für den Füllbetrieb und die Verwendung von Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Litera a
    Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels unter genauer Kennzeichnung der Komponenten.
  2. Litera b
    Zulassungskennzeichen.
  3. Litera c
    Hersteller der Masse und Füllstellen für die Masse.
  4. Litera d
    Füllbedingungen.
  5. Litera e
    Hinweise auf die Möglichkeit eines Bündelbetriebes.
  6. Litera f
    Hinweise auf das bei den wiederkehrenden Untersuchungen anzuwendende Prüfverfahren.

1.2 Das Zulassungskennzeichen besteht aus einem großen A in Blockschrift, dem die von der Firma gewählte Kurzbezeichnung der porösen Masse nach einem Gedankenstrich nachgesetzt wird. Ist die Masse für Bündelbetriebe zugelassen, wird nach einem Gedankenstrich ein großes B in Blockschrift nachgesetzt.

  1. Ziffer 2
    Der Prüfstelle sind folgende Unterlagen zu überreichen:
    1. Litera a
      Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Flaschen mit der Masse und bei monolythischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß.
    2. Litera b
      Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe.
    3. Litera c
      Angaben über die Porosität der Masse.
    4. Litera d
      Angaben darüber, in welchen Flaschentypen die poröse Masse verwendet werden soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen).
    5. Litera e
      Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren.
    6. Litera f
      Angaben darüber, in welchem Werk die poröse Masse hergestellt und in welchen Werken die Masse in die Behälter eingefüllt wird.
    7. Litera g
      Angaben darüber, in welchen Werken das Lösungsmittel erstmalig in die Behälter eingefüllt wird.
    8. Litera h
      Die von der Prüfstelle gemäß Ziffer 2 Punkt eins, verlangte Anzahl von Flaschen, die im Beisein eines Sachverständigen der Prüfstelle mit poröser Masse entsprechend der üblichen Füllpraxis gefüllt werden.
    9. Litera i
      Proben der Ausgangsstoffe.

2.1 Pro Flaschentype sind der Prüfstelle mindestens sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.

2.1.1 Flaschentypen sind durch Herstellungsverfahren, Durchmesser und Höhe gekennzeichnet.

2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der gleichen porösen Masse befüllt werden, sind der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung zu stellen:

2.2.1 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 l oder von mehr als 50 l gilt Ziffer 2 Punkt eins, uneingeschränkt.

2.2.2 Für nach demselben Herstellungsverfahren gefertigte Flaschen mit einem Inhalt von mehr als 10 l bis 50 l sind der Prüfstelle sechs Flaschen der Type mit dem größten Durchmesser oder der größten Höhe zur Verfügung zu stellen, je nachdem, welche Type von der Prüfstelle als kritischer erachtet wird.

2.2.3 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 l ist eine eigene Masseprüfung nicht erforderlich, wenn die betriebsmäßige Azetylenfüllung nur 90% der zulässigen höchsten Azetylenfüllung beträgt und die Füllmasse für Flaschen bis 50 l zugelassen ist.

2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Prüfstelle weitere Flaschen anfordern. Soll die Zulassung sich auch auf den Bündelbetrieb erstrecken, so sind auf Wunsch der Prüfstelle maximal zwei komplette Bündel zur Prüfung bereitzustellen.

2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Flaschen prüft die Prüfstelle die Flaschen nach Ziffer 3, 2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, in

dem eine

  1. Litera a
    Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels und der Flaschen,
  2. Litera b
    sicherheitstechnische Beurteilung,
  3. Litera c
    Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen, insbesondere des zulässigen Höchstfüllungsdruckes bei 15 Grad C, der erforderlichen Menge an Lösungsmittel und der Toleranzbereich,
  4. Litera d
    Angabe über den zulässigen höchsten Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze des Freiraumes)
zu erfolgen hat.

  1. Ziffer 3
    Die Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels erfolgt in folgendem Umfange:

3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Herstellungs- und Füllverfahren der überreichten Beschreibung entspricht und ob die Gewähr für eine gleichbleibende Qualität der porösen Masse gegeben ist. Die Prüfstelle kann verlangen, daß die zur Prüfung bereitgestellten Flaschen unter ihrer Aufsicht präpariert werden.

3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist die poröse Masse einer chemisch-physikalischen Analyse zu unterziehen, und zwar bei monolythischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung oder ähnlich, bei Schüttmassen einer quantitativen Analyse.

3.3 Prüfung, daß die poröse Masse und das Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht angreifen und weder untereinander noch mit dem Azetylen schädliche Verbindungen eingehen.

3.4 Bestimmung der Porosität nach folgendem Verfahren:

3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als drei Flaschen durchgeführt.

3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und gewogen. Der Druck in der Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 19 bar nicht übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt, wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft in der Flasche entfernt und konstantes Gewicht festgestellt wird. Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen.

3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird nach folgender Formel bestimmt:

Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)

P = 100 x (W/v x d)

Dabei bedeuten:

        P .......... Porosität in %

        W .......... eingefülltes Acetongewicht in kg

        v .......... Gesamtinhalt der Flasche in l

        d .......... Dichte des Acetons bei der Temperatur, bei

                     der die Flasche das Endgewicht erreicht hat.

3.4.4  Die ermittelte Porosität muß innerhalb der im Antrag

       angegebenen Grenzen liegen.

3.5    Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur

       (Erwärmungsversuch) nach folgendem Verfahren:

3.5.1 Drei Flaschen werden mit Azetylen nach den Betriebsvorschriften des Herstellers zuzüglich einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur beträgt 63 Grad C bis 65 Grad C.

3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Versuch wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck höher als 60 bar wird.

3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Probedruck der Flasche überschritten wird.

3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch nach folgendem Verfahren:

3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller angegebenen Gewicht gefüllt und mit Azetylen bei atmosphärischem Druck und bei einer Temperatur von 15 Grad C bis 20 Grad C gesättigt.

3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer Schutzplatte versehenen Betonwürfel mit einer Kantenlänge von einem Meter fallen gelassen.

3.6.3 Jedes Absacken oder andere während der Fallprüfung an der porösen Masse entstandene Schäden dürfen für die nachfolgende Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert werden.

3.7 Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung) nach folgendem Verfahren:

3.7.1 Die Flaschen werden nach der Fallbehandlung mit der zugehörigen Ausrüstung versehen und mit dem höchsten vom Hersteller angegebenen Azetylengewicht mit einer 5%igen Überladung gefüllt.

3.7.2 Jede Flasche wird mit einer speziellen Auslaßverbindung ausgerüstet, welche die Flasche direkt mit einem Explosionsrohr gemäß Bild 1 Anmerkung, Das Bild ist nicht darstellbar.) verbindet. Der Inhalt des Explosionsrohres beträgt 75 cm3 bei einem inneren Durchmesser von 30 mm, welche in einer Durchbohrung von 4 mm Durchmesser mit einer Länge von höchstens 70 mm endet und gerade in die Flasche mündet. Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung zu versehen, welche aus einem geeigneten Draht, zB Wolfram, von 0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge besteht.

3.7.3 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.

3.7.4 Jede Flasche wird anschließend fünf Tage bei einer Temperatur zwischen 15 Grad C und 20 Grad C waagrecht gelagert.

3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang lotrecht in einem Wasserbad bei 34 Grad C bis 35 Grad C erwärmt.

3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte Zündstellung gebracht, wobei sie zur Vermeidung der Abkühlung bis zur Rückzündung mit einem wärmedämmenden Stoff zu bedecken ist und innerhalb einer Stunde nach Entnahme aus dem Wasserbad gezündet werden muß, indem der Zünddraht mit einer Spannung von 110 römisch fünf Wechselstrom geschmolzen wird.

3.7.7 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine der drei Flaschen innerhalb von 24 Stunden aufreißt.

3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt, so kann die Prüfstelle Ersatzprüfungen durchführen.

  1. Ziffer 4
    Besteht die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen der porösen Masse während der Verwendungszeit, hat die Prüfstelle in ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung der porösen Masse festzulegen. Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse sowie eine Zündprüfung an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.

  1. Ziffer 5
    Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb verwendet werden sollen, ist von der Prüfstelle zu prüfen und festzulegen, welche Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und hinsichtlich des Lösungsmittels nachgeprüft werden müssen.

  1. Ziffer 6
    Über die erfolgte Prüfung stellt die Prüfstelle einen Befund mit den für die Bescheinigung nach Ziffer eins Punkt eins, erforderlichen Angaben aus.

  1. Ziffer 7
    Die mit einer zugelassenen porösen Masse gefüllten Flaschen sind im Rahmen der weiteren Bauprüfung nach Paragraph 57, Absatz 4, vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan wie folgt zu prüfen:

7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung für die poröse Masse und das Lösungsmittel.

7.2 Prüfung der Flaschen, ob die in der Zulassungsbescheinigung erteilten Auflagen erfüllt sind.

7.3 Prüfung der leeren Flaschen nach Paragraph 57, 7.4 Stichprobenweise Prüfung des Gewichtes der gefüllten Flaschen.

Anmerkung, Das Bild ist nicht darstellbar!)

7.5 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf.

8. In Abständen, die von der Prüfstelle angegeben werden, sind Proben der Füllmasse, welche von der Prüfstelle auf Übereinstimmung mit dem Zulassungsbefund zu untersuchen sind, zu entnehmen.

8.1 Handelt es sich um geschweißte Flaschen, insbesondere mit Sickennaht, so ist in Abständen von höchstens zwei Jahren die Beschaffenheit der Masse im Schweißnahtbereich durch Zersägen einer gase- und lösungsmittelfreien Flasche zu überprüfen.

8.2 Die nach Ziffer 8, an die Prüfstelle übermittelten Proben werden unter Zugrundelegung der Zulassungsprüfung und dem Ergebnis der Prüfung nach Ziffer 3 Punkt 2, geprüft. Das Ergebnis ist der Füllstelle und dem Dampfkesselüberwachungsorgan bekanntzugeben.

  1. Ziffer 9
    Werden fertig präparierte Flaschen ohne Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind sie deutlich als solche zu kennzeichnen.

  1. Ziffer 10
    Bei den wiederkehrenden Untersuchungen an Azetylenflaschen ist zu prüfen, ob die Massezulassung noch aufrecht ist bzw. ob eine Änderung der Zulassungsbedingungen stattgefunden hat. Ferner ist der äußere Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.

  1. Ziffer 11
    Werden von den Dampfkesselüberwachungsorganen Mängel der porösen Masse festgestellt, ist darüber dem Bundesministerium für Bauten und Technik zu berichten.

  1. Ziffer 12
    Ist in einer Azetylenflasche die poröse Masse unter die Toleranzgrenze (Ziffer 2 Punkt 4, d) zusammengesunken bzw. der Freiraum im Halsteil der Flasche zu groß geworden, darf im Füllwerk mit der gleichen Masse nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung für die Massezulassung nichts anderes festgelegt ist. Nach jeder Nachpräparierung ist das Gewicht der Flasche zu kontrollieren und gegebenenfalls die Gewichtsangabe der Flaschenkennzeichnung zu ändern.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150542

Alte Dokumentnummer

N9198611683Q