Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
Text
Anlage 9
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Fertigung und Prüfung von Versandbehältern für tiefgekühlte,
verflüssigte Gase
1. Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase müssen aus
Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen hergestellt sein.
Für Gefäße für azetylenfreie Gase sowie für Äthylen mit maximal 0,005% Azetylen ist auch die Verwendung von Kupfer oder Kupferlegierungen zulässig.
Es dürfen nur kaltzähe, alterungsbeständige Stähle verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan für die jeweiligen Betriebstemperaturen und die zu erwartenden Betriebsbedingungen als geeignet bezeichnet werden. Die Verarbeitungs- und Verwendungsrichtlinien des Werkstoffherstellers sind zu beachten. In Betracht kommen:
Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von -60 Grad C;
legierte ferritische Nickelstähle mit einem Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel bis zu einer Temperatur von -196 Grad C, je nach dem Nickelgehalt, diese Stähle dürfen in Abweichung von § 34 Abs. 3 eine garantierte Mindeststreckgrenze höher als 460 N/mm2 aufweisen;legierte ferritische Nickelstähle mit einem Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel bis zu einer Temperatur von -196 Grad C, je nach dem Nickelgehalt, diese Stähle dürfen in Abweichung von Paragraph 34, Absatz 3, eine garantierte Mindeststreckgrenze höher als 460 N/mm2 aufweisen;
austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu einer Temperatur von -270 Grad C.
Die Kerbschlagzähigkeit der Stähle an Querproben bei der tiefsten Betriebstemperatur darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten.
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Werkstoff DVM ISO-V
J/cm2 J/cm2
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unlegierter Stahl, beruhigt ........... 36 29
legierter ferritischer Stahl, Ni < 5% . 36 22
legierter ferritischer Stahl,
5% <= Ni < 9% ....................... 46 36
Austenitischer Cr-Ni-Stahl ............ 41 33
Diese Werte sind ab einer Wanddicke von 5 mm nachzuweisen. Der Werkstoffnachweis hat durch Abnahmeprüfzeugnis A nach ÖNORM M 3 000 zu erfolgen. An Schweißverbindungen sind dieselben Anforderungen wie an den Grundwerkstoff zu stellen.
Aluminium darf nur mit einem Gehalt von mindestens 99,5% Al, an Aluminiumlegierungen dürfen nur die Legierungen AlMg 3, AlMgMn oder AlMg 4,5 Mn verwendet werden. Bei Fülltemperaturen unter -195 Grad C ist die Eignung des Werkstoffes durch den Werkstoffhersteller zu bestätigen. Die Bruchdehnung der Werkstoffe in Querrichtung bei Betriebstemperatur muß mindestens 14% betragen.
An Kupfer darf nur sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9% Kupfer oder eine Kupferknetlegierung mit einem Gehalt von mindestens 56% Kupfer verwendet werden. Die Eignung des Werkstoffes für den Verwendungszweck muß vom Werkstoffhersteller bestätigt sein.
Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein. Versandbehälter nach § 33 Abs. 7 lit. b dürfen auch hartgelötet sein, wenn sie aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen.Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein. Versandbehälter nach Paragraph 33, Absatz 7, Litera b, dürfen auch hartgelötet sein, wenn sie aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen.
Fahrzeugbehälter, Aufsetztanks und Tankcontainer müssen so gebaut und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen so befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Behälter dienenden Teile müssen so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Behälter zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.
Die Bauprüfung gemäß § 57 ist bei vakuumisolierten Versandbehältern durch eine Kontrolle des Vakuums zu ergänzen. Bei anders isolierten Versandbehältern ist zusätzlich eine Prüfung des Wärmeschutzes durchzuführen.Die Bauprüfung gemäß Paragraph 57, ist bei vakuumisolierten Versandbehältern durch eine Kontrolle des Vakuums zu ergänzen. Bei anders isolierten Versandbehältern ist zusätzlich eine Prüfung des Wärmeschutzes durchzuführen.