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Art. 1 § 11 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1126.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 11, Wasserstandsmarke

Neben oder hinter jedem Wasserstandsglase muß in der Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes am Kesselkörper ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand'' mit einem bis nahe an das Wasserstandsglas reichenden waagrechten Zeiger (Wasserstandsmarke) dauerhaft angebracht sein. Bei Platzmangel kann die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand'' in „N. W.'' abgekürzt werden. Das Schild darf weder mit den Schrauben der Armaturstücke noch an der Verkleidung befestigt werden. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die zur Verwendung auf Strecken mit stärkeren Bahnneigungen bestimmt sind, sind bei den Wasserstandsgläsern mehrere, den Bahnneigungen entsprechende Marken anzubringen. Die Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes ist, ausgenommen bei Lokomotivdampfkesseln, durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren Kesselteil in der Dampfkesselbescheinigung (Paragraph 44,) einzutragen. Werden bei Schiffskesseln die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Röhren befestigt, so ist außer der an der Kesselwandung anzubringenden festen Wasserstandsmarke das Schild an den Wasserstandskörpern oder Röhren in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes neben oder hinter jedem Wasserstandsglase dauerhaft zu befestigen. Zudem ist die Lage der höchsten Feuerzüge in leicht erkennbarer und dauerhafter Art durch die auf einem Schilde anzubringende Bezeichnung „Höchster Feuerzug'' erkenntlich zu machen. Bei Platzmangel kann diese Bezeichnung in „H. F.'' abgekürzt werden.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150456

Alte Dokumentnummer

N9198611598Q