Rechtstracker.at

Art. 1 § 13 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1326.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 13, Erleichterungen

  1. Absatz eins,Bei Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung 6 bar und das Produkt aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalte (bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, ist es zulässig, von der Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie eines zweiten Sicherheitsventils abzusehen und die lichte Weite des Wasserstandsglases und die Bohrungen der Wasserstandshahnköpfe auf 6 mm, die Länge der Handgriffe der Hahnkegel auf 80 mm zu ermäßigen. Für Schiffskessel gelten die Erleichterungen gemäß den Absatz 6 und 7,
  2. Absatz 2,Bei Kesseln von feuerlosen Lokomotiven kann von der Durchführung der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 11 sowie von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung und eines zweiten Sicherheitsventiles abgesehen werden. Als Wasserstandsvorrichtung kann auch eine solche mit mittelbarer Anzeige (Schwimmer und dergleichen) verwendet werden. Das Sicherheitsventil muß jedoch im Stande sein, soviel Dampf abzuführen, daß der zulässige Betriebsdruck beim normalen Ladebetrieb im ungünstigsten Falle höchstens um 10% dieses Druckes überschritten wird.
  3. Absatz 3,Bei Dampfspeichern kann von der Forderung einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 11, abgesehen werden. Es genügt, daß die Speisevorrichtung im Stande ist, mindestens die der Höchstleistung entsprechende Flüssigkeitsmenge während der normalen Ladezeit zu fördern.
  4. Absatz 4,Bei elektrisch beheizten Dampfkesseln braucht nur eine Speisevorrichtung vorhanden sein. Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) kann von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 11, abgesehen werden und es genügt, wenn die Speisewasservorrichtung imstande ist, mindestens die der Höchstleistung des Dampfkessels entsprechende Wassermenge zu fördern.
  5. Absatz 5,Bei Kesseln, denen ausschließlich, unmittelbar oder mittelbar, erhitzte Flüssigkeit entnommen und den Kesseln in einem geschlossenen Kreislauf zwangsläufig wieder zugeführt wird, genügt es, wenn die Leistung der Speisevorrichtungen mindestens der Hälfte der möglichen Verdampfungsfähigkeit dieser Kessel entspricht. Dies gilt auch dann, wenn Dampf lediglich zum Betriebe des Kessels entnommen wird.
  6. Absatz 6,Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 m2 nicht übersteigt, ist es zulässig:
    1. Litera a
      nur ein Speiseventil anzubringen,
    2. Litera b
      von dem zweiten Druckmesser abzusehen,
    3. Litera c
      nur ein Wasserstandsglas neben Probierhähnen anzubringen,
    4. Litera d
      den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über der höchsten Stelle der Feuerzüge auf 100 mm zu ermäßigen, wenn die Wasserspiegeloberfläche des Kessels größer als das 1,3fache der gesamten Rostfläche ist.
  7. Absatz 7,Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche größer ist als 7,5 m2 und 25 m2 nicht übersteigt, ist es zulässig:
    1. Litera a
      nur ein Speiseventil anzubringen,
    2. Litera b
      von einer dritten Wasserstandsvorrichtung neben den beiden Wasserstandsgläsern abzusehen.
  8. Absatz 8,Bei Dampfüberhitzern entfallen die Bestimmungen der Paragraphen 6, 8, 10, 11, und, sofern sie ohne Zwischenschaltung eines Absperrventiles direkt mit dem Dampfentwickler verbunden sind, auch jene des Paragraph 9, Hingegen sind sie, falls zwischen ihnen und dem Dampfkessel eine Absperrvorrichtung eingeschaltet ist, mit einem Sicherheitsventil auszurüsten.
  9. Absatz 9,Bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern entfallen die Bestimmungen der Paragraphen 6, 8 und 11, jedoch muß nahe des Speisewasseraustrittes ein Temperaturanzeiger angebracht sein.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150460

Alte Dokumentnummer

N9198611600Q