Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Aufstellung von Dampfkesseln und Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 15. Einteilung der DampfkesselParagraph 15, Einteilung der Dampfkessel
Dampfkessel werden bezüglich ihrer Aufstellung in Baulichkeiten wie folgt eingeteilt:
Kleine Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke (§ 11) 1 m3, deren Dampfdruck 6 bar und deren lichter Durchmesser 1,2 m nicht übersteigt.Kleine Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke (Paragraph 11,) 1 m3, deren Dampfdruck 6 bar und deren lichter Durchmesser 1,2 m nicht übersteigt.
Mittelgroße Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke 1,5 m3, deren Dampfdruck 8 bar und deren lichter Durchmesser 1,3 m nicht übersteigt.
Große Dampfkessel sind alle übrigen Dampfkessel.
Dokumentnummer
NOR12150464
Alte Dokumentnummer
N9198611602Q