Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 16. Kleine DampfkesselParagraph 16, Kleine Dampfkessel
Kleine Dampfkessel dürfen einzeln oder in Gruppen aufgestellt werden. Ihre Aufstellung und Benützung unterliegt, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung bedürfen, nur den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen.
Schlagworte
Baupolizei, Feuerpolizei
Dokumentnummer
NOR12150465
Alte Dokumentnummer
N9198611603Q