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Art. 1 § 18 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1826.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 18, Große Dampfkessel

  1. Absatz eins,Große Dampfkessel sollen nach Möglichkeit entfernt von Wohnungen aufgestellt werden. Von unmittelbar angrenzenden Arbeitsräumen müssen große Dampfkessel durch eine volle Ziegelmauer von mindestens 45 cm Stärke oder durch eine gleich widerstandsfähige Wand anderer Bauart getrennt sein. Unumgänglich nötige Verbindungsöffnungen in dieser sind gestattet, sofern der benachbarte Raum nicht zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe dient. Türen zu Räumen, in denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden, sind nur dann gestattet, wenn diese zum Betriebe des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind jedoch feuerhemmend, selbsttätig ins Schloß fallend und rauchdicht auszuführen.
  2. Absatz 2,Der Kesselraum darf nicht überbaut, nicht gewölbt und nur leicht überdeckt werden. Zulässig sind nur solche feste Konstruktionen über Teilen des Kesselraumes, die dem Betriebe, insbesondere der Rostbeschickung und der Bedienung der Dampfkessel dienen. An Nachbargebäuden angebaute Kessel haben eine von diesen baulich unabhängige Überdachung zu erhalten. Der Kesselraum muß mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben, dessen Türe leicht ins Schloß fallend und nach außen aufschlagend ausgeführt ist. Der Kessel-, der Entschlackungs- und Schlackenraum müssen ausreichend belüftet, belichtet beziehungsweise beleuchtet sein. Der Entschlackungsraum muß außer dem Zugang noch einen Fluchtweg erhalten.
  3. Absatz 3,Zwischen dem Kesselmauerwerk und den Wänden des Kesselhauses muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben, der oben abgedeckt und an den Enden abzuschließen ist. Das Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von Gebäudeteilen benützt werden. Eine starre Verbindung der Bühnen und Treppen mit dem Kesselmauerwerk oder dem Kesselgerüst und Teilen der Gebäudewandungen ist nicht gestattet. Einsteigöffnungen im Kesselmauerwerk müssen bei rechteckiger Form mindestens 45x45 cm, bei runder Form mindestens 60 cm groß ausgeführt sein. Bei kohlenstaub- oder gas- oder ölbeheizten Dampfkesseln sind in den Rauchzügen Explosionsklappen einzubauen. Die Tiefe des Heizerstandes soll mindestens 2,50 m, die Breite der Gänge mindestens 70 cm, die freie Höhe oberhalb der Kesselplattform sowie über Bedienungsgängen mindestens 1,80 m betragen. Die Kesselplattform und die erforderlichen Bühnen müssen durch Geländer, Treppen durch Anhaltestangen, gesichert sein.

Schlagworte

Sicherung

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150467

Alte Dokumentnummer

N9198611605Q