Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1988Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 20. ErleichterungenParagraph 20, Erleichterungen
(1)Absatz eins,Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine Dampfkessel nach § 16 zu behandeln.Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine Dampfkessel nach Paragraph 16, zu behandeln.
(2)Absatz 2,Die Aufstellung von höchstens zwei großen Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden, die Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke nicht mehr als 5 m3 beträgt. Bei der Einmauerung sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen, welche die Wirkung von Zündung unverbrannter Gase zu mildern vermögen. Jeder solche Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Aufstellung von großen Dampfkesseln, die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.
(4)Absatz 4,Die Aufstellung von großen elektrisch beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern oder von großen Heißwasserkesseln, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens 10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.
(5)Absatz 5,Weitere Erleichterungen können in besonderen Fällen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR12151054
Alte Dokumentnummer
N9198810158J