Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26Artikel eins, Paragraph 26
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 26. FabrikschildParagraph 26, Fabrikschild
(1)Absatz eins,An jedem Dampfgefäß müssen der Inhalt in Litern und der festgesetzte höchste Druck des Beschickungsraumes in Bar - bei doppelwandigen Gefäßen auch Inhalt und Druck des Dampfraumes -, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.
(2)Absatz 2,Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das am Dampfgefäße derart zu befestigen ist, daß es auch nach etwaiger Umhüllung, Verkleidung oder Ummauerung des Gefäßes sichtbar bleibt.
Dokumentnummer
NOR12150475
Alte Dokumentnummer
N9198611613Q