Rechtstracker.at

Art. 1 § 28 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2826.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Abschnitt römisch vier

Druckbehälter

Paragraph 28, Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Litera a
      Druckbehälter der Gruppe römisch eins, das sind ortsfeste Druckbehälter zur Aufnahme von
      1. Ziffer eins
        verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
      2. Ziffer 2
        unter Druck gelösten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
      3. Ziffer 3
        verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur unter 50 Grad
        C liegt oder bei 50 Grad C einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben,
      soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter (Litera b,) in Verkehr gebracht werden. Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.
    2. Litera b
      Druckbehälter der Gruppe römisch zwei, das sind ortsbewegliche (Paragraph 28, Absatz 6,), im folgenden stets als „Versandbehälter'' bezeichnete Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase transportiert werden, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 Grad C oder bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als Versandbehälter gelten auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks, die nur bei der Beladung oder Entladung unter Gasdruck stehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt C, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe römisch eins.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in den Anlagen 2, 3, 4, 7 und 10, Abschnitt D, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe römisch zwei, jedoch hat die Füllung der in den Anlagen 2, 3 und 10 Abschnitt D, Ziffer eins, 2, 5 und 6, bezeichneten Druckbehälterbauarten gemäß Paragraph 36 a, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Auf folgende Versandbehälter finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung:
    1. Litera a
      Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.
    2. Litera b
      Versandbehälter, die aus dem Ausland oder von einem inländischen Verfertiger zur Füllung gebracht werden und danach zur Ausfuhr bestimmt sind.
    3. Litera c
      Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige Getränke sowie Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter aus dem Ausland im gefüllten Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder befüllt werden.
    4. Litera d
      Versandbehälter, die von Ausländern zu ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach Österreich gebracht und nach Beendigung des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen werden (Campingflaschen, Treibgastanks usw.).
    5. Litera e
      Pneumatische Radreifen (Luftreifen).
    Die Versandbehälter gem. Litera a bis d müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung entsprechen. Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) maßgebend.
  5. Absatz 5,Auf Versandbehälter gemäß Paragraph 33, Absatz 4, 5 und 7 finden die Bestimmungen der Paragraphen 35, 35 a, 35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern oder deren Verpackung ist die Bezeichnung des Gases anzubringen.
  6. Absatz 6,Im Sinne dieser Verordnung gilt bei Druckbehältern als

Betriebsdruck: Der während des Betriebes eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche Innendruck;

Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur sich einstellende Innendruck;

Dampfdruck: Der bei der Umwandlung eines verflüssigten Gases in den gasförmigen Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur herrschende Druck;

ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben Ort erfolgen muß;

Berechnungstemperatur: Jene Temperatur, welche der Konstruktion des Versandbehälters zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die Wandungen ausgesetzt sind;

Fülltemperatur: Die beim Befüllen der Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.

  1. Absatz 7,Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der Begriff „Tank'' Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer.
  2. Absatz 8,Druckbehälter, die in stationären Kühlschränken, Eismaschinen usw. eingebaut sind und in gefülltem Zustand transportiert werden, gelten nicht als Versandbehälter.

_____________________________________________________ *1) Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150477

Alte Dokumentnummer

N9198611615Q