Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29Artikel eins, Paragraph 29
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
A. Druckbehälter der Gruppe IA. Druckbehälter der Gruppe römisch eins
§ 29. Werkstoff und BauausführungParagraph 29, Werkstoff und Bauausführung
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach Paragraph 3, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12150478
Alte Dokumentnummer
N9198611616Q