Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 31. FabrikschildParagraph 31, Fabrikschild
An jedem Druckbehälter muß der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck in Bar und der Inhalt in Litern, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schild (Fabrikschild) anzubringen, das am Behälter derart zu befestigen ist, daß es auch bei einer Verkleidung des Behälters sichtbar bleibt.
Schlagworte
Betriebsdruck, Füllungsdruck
Dokumentnummer
NOR12150480
Alte Dokumentnummer
N9198611618Q