Rechtstracker.at

Art. 1 § 32 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3226.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

B. Druckbehälter der Gruppe römisch zwei (Versandbehälter)

Paragraph 32, Gase

  1. Absatz eins,In die Versandbehälter dürfen nur die in der nachstehenden Gaseliste (Absatz 4,) angeführten Gase eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 36, Absatz 9 und 57 Absatz 7, durch den Bundesminister für Bauten und Technik.
  2. Absatz 2,Die in der Gaseliste als chemisch instabil gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen (Paragraph 36 a, Absatz 7 und 9).
  3. Absatz 3,Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt:
    1. Litera a
      nicht brennbar
    2. Sub-Litera, a, t
      nicht brennbar, giftig *1)
      1. Litera b
        brennbar
    3. Sub-Litera, b, t
      brennbar, giftig *1)
      1. Litera c
        chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet, gelten die chemisch instabilen Gase als brennbar)
    4. Sub-Litera, c, t
      chemisch instabil, giftig *1)
    Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung „ätzend'' versehen.
  4. Absatz 4,Gaseliste:
    1. Ziffer eins
      Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur unter -10 Grad C liegt, in reinem und technisch reinem Zustand:
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff, Stickstoff, Tetrafluormethan (R 14).
      2. Sub-Litera, a, t
        nicht brennbar, giftig
        Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid (ätzend).
        1. Litera b
          brennbar
          Deuterium, Methan, Wasserstoff.
      3. Sub-Litera, b, t
        brennbar, giftig
        Kohlenoxid.
      4. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).
    2. Ziffer 2
      Gemische aus Gasen der Ziffer eins :
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase:
        Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff, Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid; nicht brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) und höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid; Stickstoff mit höchstens 6 Volumsprozent Äthylen; Luft.
      2. Litera b
        brennbar
        Gemische von mindestens 90 Volumsprozent Methan mit Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3 b und 5 b; brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) und höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid; Erdgas (Naturgas).
      3. Sub-Litera, b, t
        brennbar, giftig
        Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff; Wassergas; Synthesegas (zB nach Fischer-Tropsch); Gemische von Kohlenoxid mit Wasserstoff oder Methan.
      4. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran.
    3. Ziffer 3
      Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 Grad C in reinem und technisch reinem Zustand:
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan (R 115), Chlortrifluoräthan (R 133 a), Dichlordifluormethan (R 12), Dichlorfluormethan (R 21), Dichlortetrafluoräthan (R 114), Octafluorcyclobutan (RC 318), Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) mit auf höchstens 70 bar bei 15 Grad C verdichtetem Stickstoff.
      2. Sub-Litera, a, t
        nicht brennbar, giftig
        Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend), Bromwasserstoff (ätzend), Chlor (ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen) (ätzend), Chlortrifluorid (ätzend), Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid, Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2), (Stickstofftetroxid (N2O4)) (ätzend), Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid.
        1. Litera b
          brennbar
          Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2, iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan (R 142 b), Cyclopropan, 1.1-Difluoräthan (R 152 a), Dimethyläther, Propan, Propen, 1.1.1.-Trifluoräthan (R 143), Methylsilan.
      3. Sub-Litera, b, t
        brennbar, giftig
        Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylamin, Dimethylsilan, Methylamin, Methylchlorid, Methylmercaptan, Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff, Trimethylamin, Trimethylsilan.
        1. Litera c
          chemisch instabil
          Butadien-1.2, Butadien-1.3, Vinylchlorid.
      4. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar) (ätzend), Chlortrifluoräthylen (R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.
    4. Ziffer 4
      Gemische aus Gasen der Ziffer 3 :
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Gemische der in Ziffer 3, a aufgezählten Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen der Ziffer 3, at, die als
        • Strichaufzählung
          Gemisch F 1 bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 13 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C diejenige von Dichlorfluormethan (1,30) nicht unterschreitet,
        • Strichaufzählung
          Gemisch F 2 bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreitet,
        • Strichaufzählung
          Gemisch F 3 bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C diejenige von Chlordifluormethan (1,09) nicht unterschreitet.
        Ferner:
        • Strichaufzählung
          Gemisch R 500: azeotropes Gemisch von Dichlordifluormethan (R 12) und 1.1.-Difluoräthan (R 152 a);
        • Strichaufzählung
          Gemisch R 502: azeotropes Gemisch von Chlorpentafluoräthan (R 115) und Chlordifluormethan (R 22);
        • Strichaufzählung
          Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 bis 81 Gewichtsprozent Bromchlordifluormethan (R 12 B 1).
        Die Gemische F 1, F 2, F 3 dürfen auch Anteile von R 11,
        R 113, R 133 enthalten.
      2. Sub-Litera, a, t
        nicht brennbar, giftig
        Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von mehr als 3 bar bei 50 Grad C.
        1. Litera b
          brennbar
          Gemische der in Ziffer 3, b aufgezählten Kohlenwasserstoffe und von Äthan und Äthylen der Ziffer 5, b, die als
          • Strichaufzählung
            Gemisch A bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C den Wert von 0,525 nicht unterschreitet (Handelsname Butan);
          • Strichaufzählung
            Gemisch A 0 bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 16 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C den Wert von 0,495 nicht unterschreitet (Handelsname Butan);
          • Strichaufzählung
            Gemisch A 1 bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C den Wert von 0,485 nicht unterschreitet;
          • Strichaufzählung
            Gemisch B bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C den Wert von 0,450 nicht unterschreitet;
          • Strichaufzählung
            Gemisch C bei 70 Grad C einen Dampfdruck von nicht mehr als 31 bar und eine Dichte haben, die bei 50 Grad C den Wert von 0,440 nicht unterschreitet (Handelsname Propan);
          • Strichaufzählung
            Gemische von Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b und 5 b, die Methan enthalten.
      3. Sub-Litera, b, t
        brennbar, giftig
        Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase:
        Monomethylsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid mit einem Dampfdruck von mehr als 3 bar bei 50 Grad C; Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische von Methylbromid und Äthylenbromid, beide mit einem Dampfdruck von mehr als 3 bar bei 50 Grad C.
        1. Litera c
          chemisch instabil
          Gemische von Methylazetylen und Propadien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b, wobei die Analysewerte auf die flüssige Phase bezogen sind, und zwar
          • Strichaufzählung
            Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent Methylazetylen und Propadien und mit höchstens 24 Volumsprozent Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 muß mindestens 14 Volumsprozent betragen;
          • Strichaufzählung
            Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent Methylazetylen und Propadien und mit höchstens 50 Volumsprozent Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 muß mindestens 5 Volumsprozent betragen;
          • Strichaufzählung
            Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent Methylazetylen und Propadien, 30 Volumsprozent Propan und 40 Volumsprozent Propen; der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 muß mindestens 4 Volumsprozent betragen.
      4. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid;
        Äthylenoxid mit höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat, mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50 Grad C; Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50 Grad C; Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Gemische von Butadien-1.3 und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b mit einem Dampfdruck bei 70 Grad C von höchstens 11 bar und einer Dichte bei 50 Grad
        C von nicht weniger als 0,525.
    5. Ziffer 5
      Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über -10 Grad C aber unter 70 Grad C in reinem oder technisch reinem Zustand:
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan (R 13), Distickstoffoxid (N2O) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99%, Hexafluoräthan (R 116), Kohlendioxid mit weniger als 1 Gewichtsprozent Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid (SF6), Trifluormethan (R 23), Xenon; Bromtrifluormethan (R 13 B 1) mit auf höchstens 60 bar bei 15 Grad C verdichtetem Stickstoff.
      2. Sub-Litera, a, t
        nicht brennbar, giftig
        Chlorwasserstoff (ätzend).
        1. Litera b
          brennbar
          Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff.
      3. Sub-Litera, b, t
        brennbar, giftig
        Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff.
        1. Litera c
          chemisch instabil
          1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid.
      4. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Diboran.
    6. Ziffer 6
      Gemische aus Gasen der Ziffer 5 :
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen; azeotropes Gemisch von Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan (R 23) (Gemisch R 503).
      2. Litera c
        chemisch instabil
        Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent Äthylenoxid.
      3. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent, aber höchstens 50 Gewichtsprozent Kohlendioxid.
    7. Ziffer 7
      Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem oder technisch reinem Zustand:
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Argon, Distickstoffoxid (N2O), Helium, Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff, Stickstoff, Xenon.
      2. Litera b
        brennbar
        Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.
    8. Ziffer 8
      Gemische aus Gasen der Ziffer 7 :
      1. Litera a
        nicht brennbar
        Gemische aus Gasen der Ziffer 7, a; Luft.
      2. Litera b
        brennbar
        Gemische aus Gasen der Ziffer 7, b; Erdgas.
    9. Ziffer 9
      Unter Druck gelöste Gase in reinem und technisch reinem Zustand:
      1. Sub-Litera, a, t
        nicht brennbar, giftig
        Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35 bis höchstens 40 Gewichtsprozent Ammoniak; Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent Ammoniak.
        1. Litera c
          chemisch instabil
          Azetylen, gelöst in von poröser Masse aufgesaugtem Aceton.
      2. Sub-Litera, c, t
        chemisch instabil, giftig
        Azetylen, gelöst in von poröser Masse aufgesaugtem Dimethylformamid (DMF).
    10. Ziffer 10
      Gase für Druckgaspackungen:
      Die zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
    11. Ziffer 11
      Gase für Kartuschen:
      Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
    12. Ziffer 12
      Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste:
      Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit Dämpfen, sofern während der Beförderung und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.
    13. Ziffer 13
      Versuchsgase:
      Gase und Gasgemische, die nicht unter den Ziffer eins bis 12 der Gaseliste angeführt sind und die nur für Laborversuche Verwendung finden, vorausgesetzt, daß während der Beförderung oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch in jedem Fall gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane, Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases ohne den Buchstaben R zulässig.
  6. Absatz 6,Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe.

---------------------------------------------------------------------

*1) Der Buchstabe „t'' bezeichnet die toxischen Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können.

Schlagworte

Zerfallsreaktion, Disproportionierungsreaktion

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150481

Alte Dokumentnummer

N9198611619Q