Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach § 32 Abs. 4. Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Bei Gasen der Z 2a und 2b genügt auf Flaschen die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls aus Platzgründen die Anbringung der übrigen geforderten Angaben nicht erfolgen könnte. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Z 1a, 3a, 3at, 3b, 3ct, 4a, 5a, 6a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Z 12 „Gasgemisch'', für Gase der Z 13 „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach Paragraph 32, Absatz 4, Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Bei Gasen der Ziffer 2 a und 2 b genügt auf Flaschen die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls aus Platzgründen die Anbringung der übrigen geforderten Angaben nicht erfolgen könnte. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffer eins a, 3 a, 3 a, t, 3 b, 3 c, t, 4 a, 5 a, 6 a, ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Ziffer 12, „Gasgemisch'', für Gase der Ziffer 13, „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (Paragraph 36, Absatz eins,), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.