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Art. 1 § 35a DKV

Fassungen
10.09.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 503/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 35a10.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Art. 1 § 35a26.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

10.09.1988BGBl. Nr. 503/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 35 a, Kennzeichnung

  1. Absatz eins,Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
    1. Litera a
      Name oder Zeichen des Erzeugers,
    2. Litera b
      laufende Erzeugungsnummer,
    3. Litera c
      Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch,
    4. Litera d
      Nummer des Eigentümers auf dessen Wunsch,
    5. Litera e
      Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach Paragraph 32, Absatz 4, Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Bei Gasen der Ziffer 2 a und 2 b genügt auf Flaschen die Angabe der chemischen Formeln, wenn andernfalls aus Platzgründen die Anbringung der übrigen geforderten Angaben nicht erfolgen könnte. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffer eins a, 3 a, 3 a, t, 3 b, 3 c, t, 4 a, 5 a, 6 a, ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches „Edelgase'', für Gasgemische der Ziffer 12, „Gasgemisch'', für Gase der Ziffer 13, „Versuchsgas'' angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (Paragraph 36, Absatz eins,), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
    6. Litera f
      Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters).
    7. Litera g
      Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
    8. Litera h
      Höhe des Probedruckes.
    9. Litera i
      Bei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 Grad C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
    10. Litera j
      Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der Ziffer eins, at, für Gase der Ziffer 3 bis 8 und für gelöste Gase der Ziffer 9, das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte.
    11. Litera k
      Bei Versandbehältern für die unter Litera j, genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
    12. Litera l
      Bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck.
    13. Litera m
      Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Ziffer 9, c und 9 ct
      1. Ziffer eins
        der zulässige höchste Füllungsdruck,
      2. Ziffer 2
        der Rauminhalt in Liter,
      3. Ziffer 3
        die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
      4. Ziffer 4
        das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
      5. Ziffer 5
        das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist.
    14. Litera n
      An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen.
    15. Litera o
      Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,), bei unvollständig gekennzeichneten Flaschen (Paragraph 57, Absatz 5,) zusätzlich Datum (Monat, Jahr) der abschließenden Besichtigung.
    16. Litera p
      Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Absatz 6,), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) vorgenommen hat, neben dem Datum.
    17. Litera q
      Buchstabenfolge „ASG'' für Flaschen für Atemschutzgeräte.
    18. Litera r
      Buchstabenfolge „TG'' für Flaschen für Tauchgeräte.
    19. Litera s
      Buchstabenfolge „PRG'' für Flaschen für Prüfgase.
  2. Absatz 2,Die Vermerke gemäß Absatz eins, sind auf einem verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft und starr befestigten (angenieteten) Ring oder einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem Werkstoff einzuschlagen. Die in Absatz eins, Litera e, vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel (Absatz eins, Litera p,) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Absatz eins, angenietet werden, wenn die Vermerke nach Absatz eins, am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt sind.
  3. Absatz 3,Für die Anbringung der Kennzeichen auf nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Beseitigen von an einem Versandbehälter eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen und andere Änderungen dürfen nur an vollständig von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern und nur mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen werden, das solche Behälter vor der neuerlichen Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten Druckprobe (Paragraph 57,) zu unterziehen und in der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Absatz 6,) einzuschlagen, ausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen nach Absatz eins, Litera c, oder d.
  5. Absatz 5,Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
    1. Litera a
      Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:

     Sauerstoff ............................ blau

     brennbare Gase ........................ rot

     Stickstoff............................. grün

     Azetylen .............................. weiß

     alle anderen Gase ..................... grau.

Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit.
  1. Litera b
    Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Ziffer 3 bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen in Höhe der Tankachse allseitig um den Tank.
  2. Litera c
    Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens drei, aus hinreichend beständigem Material bestehenden Gefahrzetteln nach Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner sein.
  3. Litera d
    Flaschen für verflüssigte brennbare Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
  1. Absatz 6,Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane (Schlagstempel) sind derart auszuführen, daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation das die Prüfung oder Erprobung durchführende Überwachungsorgan (Paragraph 49,) angehört. Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter Weise zu vernichten.
  2. Absatz 7,Zusätzlich zu den Vermerken nach Absatz eins, ist auf Tanks anzugeben:
    1. Litera a
      Registernummer der Bauart (Paragraph 57 a,).
    2. Litera b
      Baujahr des Tanks.
    3. Litera c
      Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei Gasen, die nicht in Absatz eins, Litera k, angeführt sind.
    4. Litera d
      Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur der Tanks, wenn sie über 50 Grad C oder unter -20 Grad C liegen.
    5. Litera e
      Die Angabe „Wärmeisoliert'' oder „Vakuumisoliert'' an Tanks mit Wärmeisolierung.
    6. Litera f
      Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung, ausgedrückt als absoluter Druck in Millibar.
    Die Vermerke nach Absatz eins, Litera f und g können entfallen.
  3. Absatz 8,Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern für Gase der Ziffer 3 bis 8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben:
    1. Litera a
      Name des Betreibers,
    2. Litera b
      Leergewicht der Einheit, die auf die Waage gebracht wird,
    3. Litera c
      höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
    4. Litera d
      niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn diese niedriger als -20 Grad C ist,
    5. Litera e
      Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
    Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht mit leerem Treibstofftank zu ermitteln. Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen. Zusätzlich ist bei Tanks für Gase der Ziffer 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Paragraph 36 a, Absatz 6, geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung'' sowie die Bezugstemperatur (Anlage 6 Ziffer 5,) anzubringen.
  4. Absatz 9,Zusätzlich sind bei Tankcontainern und Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen, auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
    1. Litera a
      Probedruck,
    2. Litera b
      Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
    3. Litera c
      Anzahl der Tanks,
    4. Litera d
      gesamter Rauminhalt der Tanks,
    5. Litera e
      Gasbezeichnung nach Absatz eins,,
    6. Litera f
      höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten Gasen.
  5. Absatz 10,Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu versehen.
  6. Absatz 11,Flaschen für Propan und Butan, bei denen auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht'' durch die Bezeichnung „+SK'' ergänzt wird.
  7. Absatz 12,Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 4, weiterhin verwendet werden, wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen haben.
  8. Absatz 13,Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR bzw. RID mit den in Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen dürfen.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12151057

Alte Dokumentnummer

N9198810161J