Rechtstracker.at

Art. 1 § 35b DKV

Fassungen
10.09.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 503/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 35b10.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Art. 1 § 35b26.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 35 b

Inkrafttretensdatum

10.09.1988BGBl. Nr. 503/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 35 b, Ausrüstung

  1. Absatz eins,Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen, welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten. Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter und der Handhabung derselben gegen Losreißen und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein.
  2. Absatz 2,Die Füll- und Entleerungsöffnungen von Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen, die in der Regel als Spindelventile mit Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen und Bestimmungen für die Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen:
    1. Litera a
      Nummer der Bauartzulassung,
    2. Litera b
      Name oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles,
    3. Litera c
      Nenndruck,
    4. Litera d
      tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn das Ventil für Temperaturen unter -20 Grad C bestimmt ist,
    5. Litera e
      Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks bestimmt ist,
    6. Litera f
      Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung.
  3. Absatz 3,Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor der Ziffer eins a, t,, Chlortrifluorid der Ziffer 3 a, t und Chlorcyan der Ziffer 3 c, t, müssen mit Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile, die im Inneren der Versandbehälter angeordnet und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
  4. Absatz 4,An Versandbehältern für Bortrifluorid oder Fluor (Ziffer eins a, t,), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid oder flüssiges Ammoniak (Ziffer 3 a, t,), in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 9 a, t,), Äthylamin, Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin (Ziffer 3 b, t,) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig.
  5. Absatz 5,An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen der Versandbehälter für Sauerstoff (Ziffer eins a,), Fluor (Ziffer eins a, t,), Gemische von Sauerstoff (Ziffer 2 a,), Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Ziffer 3 a, t,), Distickstoffoxid (Ziffer 5 a,), Sauerstoff (Ziffer 7 a,), Gasgemische der Ziffer 8 a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
  6. Absatz 6,An Versandbehältern für die Gemische P 1, P 2, P 3 der Ziffer 4 c und für gelöstes Azetylen der Ziffer 9 c und 9 c, t dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
  7. Absatz 7,Für Versandbehälter nach Paragraph 33, Absatz 4, 5 und 7 sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, maßgebend.
  8. Absatz 8,Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung von Absatz 2, der ÖNORM M 7390, Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 5 und Teil 6 entsprechen.
  9. Absatz 9,Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet werden, sind mit einer Standfläche auszubilden. Ausgenommen sind jene Flaschen, die in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
  10. Absatz 10,Rollbare Gefäße (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Nicht rollbare Gefäße (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben kann.
  11. Absatz 11,Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
  12. Absatz 12,Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 13,Wärmeisolierte Versandbehälter (Paragraph 33, Absatz 6,) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Litera a
      Versandbehälter, die luftdicht verschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck (Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera l,) öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder durch eine Bauartprüfung festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck jenem des Sicherheitsventils entsprechen muß. Die Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 entsprechen.
    2. Litera b
      Die Öffnungen und Sicherheitsventile der Versandbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.
    3. Litera c
      Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
    4. Litera d
      Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen sein.
    5. Litera e
      Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
  14. Absatz 14,Versandbehälter, deren lichter Durchmesser 420 mm übersteigt sind durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten. Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) darf im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung von Inspektionsöffnungen von der ÖNORM M 7320 abweichen.
  15. Absatz 15,Tanks (Paragraph 28, Absatz 7,) sind sicher und zuverlässig am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung, Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung nach Absatz 2, unabhängig und mit dem Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von oben oder von unten betätigt werden können. In beiden Fällen muß deren Stellung „offen'' oder „geschlossen'' - wenn möglich vom Boden aus - kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. Litera a
      An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen Absperreinrichtungen auch außen angebracht sein, wenn die Armaturen gegen äußere Beschädigung durch einen stabilen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert sind.
    2. Litera b
      Tanks aus Aluminium für die Beförderung brennbarer Gase dürfen keine beweglichen Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem, nicht rostfreiem Stahl aufweisen, wenn sie mit der Aluminiumwandung in schlagende oder reibende Berührung kommen können.
    3. Litera c
      Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß Absatz 14, sowie den erforderlichen Öffnungen zum Befüllen und Entleeren (Paragraph 33, Absatz 12,) auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Überfüllsicherungen, Thermometern und Manometern sowie mit Bohrungen für die Entlüftung versehen sein, soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz notwendig sind.
    4. Litera d
      Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer eins bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens 20 cm2 betragen muß. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen.
    5. Litera e
      Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer eins bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht.
    6. Litera f
      Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, wobei der Druck im Tank den festgesetzten höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums oder bei einer Beschädigung im Ausmaß von 20% der Isolierung der Probedruck nicht überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck des Behälters ansprechen muß. Ferner sind die Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
    7. Litera g
      An Tanks für verflüssigte Gase, die brennbar oder giftig sind, müssen mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung versehen sein.
    8. Litera h
      Tanks für verflüssigte Gase können mit einer Einrichtung versehen werden, welche zumindest den höchsten zulässigen Füllstand bei den in Betracht kommenden Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung hindurchgesteckt sein. Tanks für Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a, 4 b können ferner mit automatisch wirkenden Überfüllsicherungen ausgerüstet werden.
    9. Litera i
      Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und Schwefeldioxid (Ziffer 3, at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff (Ziffer 3, bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen.
    10. Litera j
      An Tanks für verflüssigte brennbare und/oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen der Öffnungen für das Befüllen und Entleeren schnellschließend sein und bei einem ungewollten Verschieben des Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens automatisch schließen. Das Schließen dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.
    11. Litera k
      Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden Öffnungen für das Befüllen und Entleeren der Tanks müssen durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung abgeschlossen werden können.
  16. Absatz 16,Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen (Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende Zusatzbestimmungen:
    1. Litera a
      Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Tankelement mit einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen sein.
    2. Litera b
      Tankelemente für verdichtete Gase (Ziffer eins und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können (toxisch), und für brennbare Gase müssen einzeln durch ein Ventil verschlossen werden können.
    3. Litera c
      Tankelemente für verflüssigte Gase (Ziffer 3 bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden können.
    4. Litera d
      Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.
    5. Litera e
      Unbeschadet vorstehender Bestimmungen dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen Sammelrohr angebracht sein.
  17. Absatz 17,Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende Bestimmungen maßgebend:
    1. Litera a
      Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an Tanks für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6 müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach oder aus einer Isolierung gemäß Anlage 6 bestehen.
    2. Litera b
      Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3, (Ziffer 3, c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen (Ziffer 3, ct) müssen ein Sonnenschutzdach gemäß Anlage 6 haben.
    3. Litera c
      Tanks für Gase der Ziffer 7 und 8 müssen mit einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen sein.
    4. Litera d
      An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter -182 Grad C liegt, dürfen weder die Isolierung noch die Einrichtungen zu deren Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten. An Tanks für Argon, Helium, Neon und Stickstoff der Ziffer 7, a und Wasserstoff der Ziffer 7, b dürfen die Befestigungselemente zwischen Innen- und Außenbehälter Kunststoffe enthalten, sofern das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Zustimmung hiezu erteilt.
  18. Absatz 18,Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand befördert werden, sind durch Schwallwände in Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens 7 500 l, bei Tankcontainern höchstens 5 000 l betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird und daß die bei einer Belastung durch das zweifache Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den Bestimmungen des Paragraph 35, entsprechen. Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände sind derart auszubilden oder mit einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der inneren Untersuchung möglich ist.
  19. Absatz 19,Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen maßgebend:
    1. Litera a
      Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit:
      1. Ziffer eins
        einem Füllanschluß,
      2. Ziffer 2
        einem Entnahmeanschluß,
      3. Ziffer 3
        einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
      4. Ziffer 4
        einem Sicherheitsventil,
      5. Ziffer 5
        einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
      6. Ziffer 6
        einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet.
      Die Überfüllsicherung nach Ziffer 5, kann durch eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten des Behälters angeordnet sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine Reinigung vorhanden sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß abschließbar sein, der nicht über die Außenseite des Behälters hinausragt und durch Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil und den Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt von mehr als 2 mm2 für den Austritt von Treibgas aus dem Behälter betriebsmäßig freigegeben werden kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil versehen sein. Die unter Ziffer eins bis 5 angeführten Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen an dem Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes durchgeführt werden.
    2. Litera b
      Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der im Inneren des Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage an den Druckbehälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigung geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar geeignet sein und unmittelbar vor der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen.

Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

  1. Litera c
    Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein.
  2. Litera d
    Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
  3. Litera e
    Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 Grad C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24 bar +- 2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m3 Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
  4. Litera f
    Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Treibgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm2 nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
  1. Absatz 20,Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr ist gestattet.
  2. Absatz 21,Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente und dergleichen müssen an dem Versandbehälter derart angeordnet werden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen entstehen können.
  3. Absatz 22,Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung nach Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan nachzuweisen.

Anmerkung

Gaseliste in § 32 Abs. 4

Schlagworte

Füllöffnung, Dichtungsmantel, Überwachungsorgan

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12151058

Alte Dokumentnummer

N9198810162J