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Art. 1 § 37 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3726.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

C. Sonstige Bestimmungen

Paragraph 37, Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
  2. Absatz 2,Druckbehälter der Gruppe römisch eins, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen Weise weiter verwendet werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen Bedingungen weiter verwendet werden, wenn anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff, welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen. Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff auszuschließen. Zum Zeichen der positiv durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben „W'' der Gasbezeichnung „Wasserstoff'' gemäß Paragraph 35 a, einzuschlagen.
  4. Absatz 4,Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen hergestellt und erprobt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu einer Dauer von 30 Jahren ab erster Inbetriebnahme (Baujahr) weiterverwendet werden, wenn die Schweißnähte nach Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes einer zerstörungsfreien Prüfung auf äußere und innere Fehler unterzogen worden sind und die wiederkehrenden Untersuchungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden und wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan auf Gund einer eingehenden Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen. Bei Tanks gemäß Anlage 7 (Tanks mit Druckbe- oder Druckentladung) darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes von den nachträglich vorzunehmenden Schweißnahtprüfungen auf innere Fehler abgesehen werden. In diesem Falle sind die wiederkehrenden Untersuchungen gemäß der Anlage 7 Ziffer 5, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit.

Schlagworte

Überwachungsorgan

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150489

Alte Dokumentnummer

N9198611627Q