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Art. 1 § 38 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3826.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Abschnitt römisch fünf

Überwachung

A. Druckgefäße (Dampfkessel und Dampfgefäße)

Paragraph 38, Bauprüfung, erste Erprobung und Betriebsprüfung

  1. Absatz eins,Alle Dampfkessel sowie alle Dampfgefäße sind, soweit sie vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch eins und römisch drei nicht ausgenommen sind, vor ihrer Inbetriebnahme einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruck (Paragraph 41,) und einer Betriebsprüfung durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zu unterziehen und von diesem durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin im Betrieb zu überwachen (Paragraph 45,).
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind Druckgefäße auf Eisenbahnfahrzeugen fremder Bahnverwaltungen und auf Schiffen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder mit besonderer Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorübergehend auf österreichisches Gebiet gelangen.
  3. Absatz 3,a) Die Bauprüfung erfolgt bei allen neu hergestellten Druckgefäßen und erstreckt sich auf die bauliche Ausbildung und auf die Nachrechnung der Wandstärken als Vorprüfung sowie auf die Überprüfung der planmäßigen Ausführung hinsichtlich der Abmessungen, der verwendeten Baustoffe und der Beschaffenheit des Druckgefäßes. Hiezu sind vom Erzeuger (Verkäufer) dem Überwachungsorgan alle nötigen Unterlagen, insbesondere die Kesselzeichnung und der Einmauerungsplan in je zwei Ausfertigungen zur Verfügung zu stellen und der Nachweis zu erbringen, daß die zu den Wandungen verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Überdies hat der Erzeuger die erforderlichen Unterlagen darüber beizubringen, daß den Bauvorschriften entsprochen worden ist. Die Vorprüfung soll möglichst vor Beginn der Fertigungsarbeiten vorgenommen werden;
    1. Litera b
      Die Überprüfung erfolgt bei allen bereits in Betriebe gestandenen und erneut aufzustellenden Druckgefäßen. Sie bezweckt die Feststellung ihres Zustandes und die Beurteilung ihrer weiteren Betriebstauglichkeit auf Grund einer eingehenden inneren und äußeren Untersuchung des Druckgefäßkörpers und eine allfällige Neufestsetzung des höchstzulässigen Betriebsdruckes, mit dem das Druckgefäß weiterhin betrieben werden darf;
    2. Litera c
      Die erste Erprobung mittels Wasserdruck erfolgt gemäß Paragraph 41,;
    3. Litera d
      Durch die Betriebsprüfung ist festzustellen, ob die Ausrüstung der Dampfkesselanlage oder des Dampfgefäßes den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entspricht;
    4. Litera e
      Das Ergebnis der Bauprüfung oder der Überprüfung, der Druckprobe und der Betriebsprüfung ist in die Bescheinigung (Paragraph 44,) einzutragen. Eine vom Erzeuger beizustellende Bauzeichnung mit Einmauerungsplan des Druckgefäßes (Blaupause) ist der Bescheinigung anzuschließen. In der Zeichnung müssen die wichtigsten Abmessungen, die Wandstärken sowie die Art der Blechverbindungen eingetragen sein.
  4. Absatz 4,Die Bauprüfung ist in der Regel am Erzeugungsort, wenn erforderlich auch während der Erzeugung vorzunehmen. Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen darf die Bauprüfung und die erste Erprobung auch im Ausland erfolgen. Die zu deren Durchführung befugten Sachverständigen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen vorgesehen sind, sind diese im Inland durchzuführen. Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen können die Dampfkesselüberwachungsorgane staatliche oder staatlich autorisierte Technische Versuchsanstalten beiziehen.
  5. Absatz 5,Bei Druckgefäßen, die vom Erzeuger zum späteren Verkaufe insbesondere in Reihenherstellung erzeugt werden, kann der Erzeuger die Bauprüfung und die erste Erprobung nach seiner Wahl durch ein für den Erzeugungsort zuständiges Überwachungsorgan (Paragraph 49, Absatz eins,) vornehmen lassen. Die hierüber ausgestellten Bescheinigungen behalten auch für den künftigen Aufstellungsort der Druckgefäße ihre Gültigkeit.
  6. Absatz 6,Die erste Erprobung von Druckgefäßen ist in der Regel am Orte der künftigen Benützung und vor der Einmauerung oder Ummantelung (Verkleidung) des Druckgefäßes, bei Schiffskesseln vor der Einschiffung, vorzunehmen. Als Schiffskessel gelten alle auf Schiffen oder schwimmenden Geräten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen Dampfkessel.
  7. Absatz 7,Die Vornahme der ersten Erprobung von Druckgefäßen am Orte der Erzeugung ist zulässig:
    1. Litera a
      Bei beweglichen Druckgefäßen, die an wechselnden Betriebsstätten verwendet werden sollen und den Ort der Erzeugung im betriebsfähigen Zustande verlassen (Lokomotiven, Lokomobile auf eigenem Radgestell usw.), sowie bei Schiffskesseln;
    2. Litera b
      bei ortsfesten Druckgefäßen, wenn sie zum Zwecke der Beförderung an den Benützungsort nicht zerlegt werden müssen, oder in dem im Absatz 5, angeführten Falle. Wenn es jedoch das zur weiteren Überwachung eines solchen Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan (Paragraph 49,) für notwendig hält, so ist die Erprobung am Benützungsorte zu wiederholen.
  8. Absatz 8,Die Vornahme der ersten Erprobung von Druckgefäßen nach der Ummantelung (Verkleidung) ist nur gestattet:
    1. Litera a
      Bei Lokomotivkesseln und bei Lokomobilkesseln auf eigenem Radgestelle, wenn sie aus dem Auslande im fertigen Zustande bezogen, dort nachweisbar amtlich erprobt wurden und wenn das die Erprobung vornehmende Überwachungsorgan die Entfernung der Ummantelung (Verkleidung) nicht für notwendig erachtet;
    2. Litera b
      bei Schiffskesseln, die mit dem Schiffe aus dem Ausland bezogen und dort nachweisbar amtlich erprobt wurden.
  9. Absatz 9,Bei der Vornahme der ersten Erprobung müssen die vorgeschriebenen Ausrüstungs(Armatur)stücke, mit Ausnahme der Speisevorrichtung bei Dampfkesseln, am Druckgefäße angebracht sein.
  10. Absatz 10,Die Betriebsprüfung hat vor der regelmäßigen Inbetriebnahme des Druckgefäßes und unter Dampfdruck zu erfolgen. Sie ersetzt die nach Paragraph 45, Absatz 2, vorzunehmende äußere Untersuchung im

1. Betriebsjahre. Bei der Betriebsprüfung ist die Einstellung der Sicherheitsventile zu überprüfen und bei federbelasteten Sicherheitsventilen die Höhe der Sperrhülsen festzustellen und in der Bescheinigung einzutragen.

Schlagworte

Ausrüstungsstück, Armaturstück

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150490

Alte Dokumentnummer

N9198611628Q