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Art. 1 § 39 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3926.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 39, Wiederholung der Erprobung

  1. Absatz eins,Die Erprobung von Druckgefäßen mit Wasserdruck ist, sofern nicht für einzelne Gattungen abweichende Anordnungen vom Bundesminister für Bauten und Technik erlassen werden, zu wiederholen:
    1. Litera a
      nach einer wesentlichen Veränderung der Bauart;
    2. Litera b
      nach der Auswechslung von Wandungen, wenn sie bei Dampfkesseln mehr als den zwanzigsten Teil, bei Dampfgefäßen und Druckbehältern der Gruppe römisch eins mehr als den zehnten Teil der Oberfläche des Druckgefäßes umfaßt. Feuerrohre bis zu 140 mm innerem Durchmesser sind bei Berechnung der Gefäßoberfläche nicht zu berücksichtigen. Die Auswechslung solcher Rohre bedingt auch keine Wiedererprobung;
    3. Litera c
      wenn ein bereits gebrauchtes Druckgefäß an einen anderen Benützungsort gebracht oder von einer Lokomotive auf eine andere oder von einem Schiff auf ein anderes übertragen wird, sofern die Erprobung nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, entfallen kann;
    4. Litera d
      wenn ein Druckgefäß durch Wassermangel oder Schadenfeuer überhitzt, im Betriebe unter Wasser gesetzt oder auf andere Weise beschädigt wurde, oder der Verdacht einer solchen Beschädigung besteht;
    5. Litera e
      wenn das zur Überwachung des Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan eine Erprobung aus Sicherheitsgründen für notwendig erachtet oder wenn der Benützer um deren Vornahme ersucht;
    6. Litera f
      in Zeitabschnitten von je sechs Jahren.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung von Druckproben sind Einmauerungen, äußere und innere Verkleidungen der Druckgefäße nur dann und so weit zu entfernen, als dies zur Beurteilung des Zustandes des Druckgefäßes unbedingt erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150491

Alte Dokumentnummer

N9198611629Q