Rechtstracker.at

Art. 1 § 40 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4026.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 40, Überprüfung und Erprobung gebrauchter oder alter in den Handel

gebrachter Druckgefäße

  1. Absatz eins,Wird ein in Überwachung stehendes Druckgefäß nach einem anderen Benützungsort überstellt, so ist es in der Regel am Orte der Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich der inneren Untersuchung und einer Erprobung (Paragraph 39, Absatz eins, Litera c,) zu unterziehen. Die Erprobung kann entfallen, wenn das Druckgefäß gelegentlich der Ortsveränderung nicht zerlegt wurde und das zur weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan eine neuerliche Erprobung nicht für notwendig erachtet. Bei fahrbaren Druckgefäßen auf eigenen Radgestellen kann die Überprüfung und die Erprobung unterbleiben, wenn die Druckgefäße von dem bisherigen Betreiber unmittelbar an den künftigen Betreiber übergehen. Diese Erleichterungen setzen jedoch voraus, daß die regelmäßigen Untersuchungsfristen (Paragraph 45, Absatz 3,) nicht überschritten waren. Auf Dampfkessel von Lokomotiven der der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Alte, in den Handel gebrachte und zur Wiederbenützung bestimmte Druckgefäße, über die Bescheinigungen vorliegen, sind vor ihrer Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich der inneren Untersuchung sowie einer neuerlichen Erprobung zu unterziehen. Die Überprüfung und Erprobung ist in der Regel am Orte der künftigen Wiederbenützung vorzunehmen. Dies gilt ausnahmslos, wenn das Druckgefäß bei Überstellung an seine Betriebsstätte zerlegt worden ist. Andernfalls kann die Überprüfung und Erprobung auch am bisherigen Aufstellungs- oder Lagerungsorte erfolgen, wenn sie das zur weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan vornimmt und dieses die Wiederholung am künftigen Benützungsorte nicht für notwendig erachtet.
  3. Absatz 3,Über Untersuchungen und Erprobungen, die im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines alten Druckgefäßes vom Verkäufer (Händler) veranlaßt werden, dürfen Befunde in die bestehende Bescheinigung nicht eingetragen werden. Hierüber ist auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4,Dem Ansuchen um Vornahme der Untersuchung und Erprobung ist die Ursprungsbescheinigung oder eine, möglichst mit den früheren Untersuchungsvermerken versehene beglaubigte Zweitausfertigung derselben beizuschließen.
  5. Absatz 5,Alte, in den Handel gebrachte Druckgefäße, für welche Bescheinigungen nicht vorliegen, sowie Druckgefäße, die den Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 24, nicht entsprechen, sind in der Regel von der Wiederbenützung auszuschließen. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für Bauten und Technik die Zulassung zur Wiederbenützung eines solchen Druckgefäßes ausnahmsweise bewilligen. Solchen Ansuchen ist ein Antrag samt Befund über die von einem Überwachungsorgan durchgeführte Überprüfung und Erprobung des Druckgefäßes anzuschließen.
  6. Absatz 6,Bei alten, in den Handel gebrachten Druckgefäßen ohne Bescheinigung ist bei der Festsetzung des höchstzulässigen Betriebsdruckes keine höhere Festigkeit als 300 N/mm2 für Flußstahl und 200 N/mm2 für Kupfer in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Druckgefäße, die aus Teilen alter Druckgefäße mit Hinzufügung neuer Teile hergestellt sind.

Schlagworte

Aufstellungsort

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150492

Alte Dokumentnummer

N9198611630Q