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Art. 1 § 43 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4326.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 43, Erhöhung oder Herabsetzung der festgesetzten höchsten Spannung

Das zuständige Überwachungsorgan oder die Eisenbahnbehörde kann eine Erhöhung des Betriebsdruckes über die ursprüngliche festgesetzte höchste Spannung bewilligen, wenn der Erzeuger des Druckgefäßes die ihm gemäß Paragraph 3 und Paragraph 24, obliegende Verantwortung auch für die höhere Spannung übernimmt und die Berechnung und der Zustand des Druckgefäßes eine solche Maßnahme ohne Gefährdung der Sicherheit zulässig erscheinen lassen, und die entsprechend der erhöhten Spannung vorgenommene Druckprobe anstandslos verläuft. Wenn der Zustand des Druckgefäßes dessen Weiterbetrieb mit der festgesetzten höchsten Spannung als gefährlich erscheinen läßt, hat das Überwachungsorgan eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder bei Gefahr im Verzuge die Einstellung des Betriebes des Druckgefäßes zu verfügen. Von jeder solchen Änderung des Betriebsdruckes hat das Überwachungsorgan die Anzeige an die Genehmigungsbehörde zu erstatten.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150495

Alte Dokumentnummer

N9198611633Q