Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 45. Wiederkehrende UntersuchungenParagraph 45, Wiederkehrende Untersuchungen
(1)Absatz eins,Jedes Druckgefäß, gleichviel ob es ständig oder nur in einzelnen Zeitabschnitten des Jahres betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung von Betriebsunterbrechungen wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Es werden folgende Arten von wiederkehrenden Untersuchungen unterschieden:
äußere Untersuchungen, die sich auf die zugänglichen Teile des in oder außer Betrieb befindlichen Druckgefäßes, insbesondere auf den Zustand und auf die Wirksamkeit der Ausrüstungsstücke, erstrecken;
innere Untersuchungen, die sich auf alle Teile der Wandungen des geöffneten Druckgefäßes beziehen, soweit diese zugänglich sind oder durch Abnahme leicht zu entfernender Teile erreichbar werden. Zur Vornahme der inneren Untersuchung hat der Benützer das Druckgefäß auf eigene Kosten sowohl innen wie außen gründlich reinigen zu lassen und in diesem Zustande zu der mit dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit offen bereitzuhalten;
Hauptuntersuchungen, die aus einer inneren und einer äußeren Untersuchung in Verbindung mit der gemäß § 39 Abs. 1 lit. f vorzunehmenden Druckprobe bestehen. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anläßlich der Hauptuntersuchungen eine teilweise Zerlegung des Kessels verlangt werden.Hauptuntersuchungen, die aus einer inneren und einer äußeren Untersuchung in Verbindung mit der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera f, vorzunehmenden Druckprobe bestehen. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anläßlich der Hauptuntersuchungen eine teilweise Zerlegung des Kessels verlangt werden.
(3)Absatz 3,In der Regel sind vorzunehmen:
Hauptuntersuchungen in Zeitabschnitten von je sechs Jahren nach der letzten Erprobung des Druckgefäßes;
innere Untersuchungen im dritten Jahre nach der ersten Erprobung oder nach der letzten Hauptuntersuchung des Druckgefäßes. Sie entfallen bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern;
äußere Untersuchungen in jenen Betriebsjahren, in denen eine innere oder Hauptuntersuchung nicht fällig ist. Sie entfallen bei Überhitzern und rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Bauten und Technik kann eine Vermehrung dieser wiederkehrenden Untersuchungen entweder für einzelne oder für bestimmte Gattungen von Druckgefäßen anordnen sowie eine Verminderung solcher Untersuchungen gestatten.
(5)Absatz 5,Die innere Untersuchung kann aus begründetem Anlasse in kürzeren Zeiträumen wiederholt oder durch eine Wasserdruckprobe (§ 41) ergänzt werden. Letzteres ist jedenfalls vorzunehmen, wenn das Druckgefäß innen nicht ausreichend besichtigt werden kann. Dies gilt auch für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer.Die innere Untersuchung kann aus begründetem Anlasse in kürzeren Zeiträumen wiederholt oder durch eine Wasserdruckprobe (Paragraph 41,) ergänzt werden. Letzteres ist jedenfalls vorzunehmen, wenn das Druckgefäß innen nicht ausreichend besichtigt werden kann. Dies gilt auch für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer.
(6)Absatz 6,Von der Vornahme einer vom Betreiber gemäß § 48 Abs. 1 lit. a als fällig angezeigten inneren oder Hauptuntersuchung ist der Betreiber mindestens zwei Wochen vorher zu verständigen. Es kann ihm, wenn nicht Anzeichen einer Gefahr im Verzuge vorliegen, ein einmaliger, längstens sechsmonatiger Aufschub der fälligen inneren oder Hauptuntersuchung vom Überwachungsorgan gewährt werden. Bei Anlagen, deren Betrieb zu gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen wird, ist die innere oder Hauptuntersuchung der Druckgefäße tunlichst in diese Zeit zu verlegen. Die regelmäßigen Untersuchungsfristen dürfen jedoch durch solche Aufschübe weiterhin nicht zeitlich verschoben werden.Von der Vornahme einer vom Betreiber gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, als fällig angezeigten inneren oder Hauptuntersuchung ist der Betreiber mindestens zwei Wochen vorher zu verständigen. Es kann ihm, wenn nicht Anzeichen einer Gefahr im Verzuge vorliegen, ein einmaliger, längstens sechsmonatiger Aufschub der fälligen inneren oder Hauptuntersuchung vom Überwachungsorgan gewährt werden. Bei Anlagen, deren Betrieb zu gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen wird, ist die innere oder Hauptuntersuchung der Druckgefäße tunlichst in diese Zeit zu verlegen. Die regelmäßigen Untersuchungsfristen dürfen jedoch durch solche Aufschübe weiterhin nicht zeitlich verschoben werden.
(7)Absatz 7,Bei ausgekleideten Dampfgefäßen, deren Innenfläche mit irgendeinem Stoffe, ausgenommen Anstrich, Verbleiung usw., bedeckt ist, der die Wandungen vor dem Einfluß der Beschickung schützen soll, kann bei gutem Zustande der Auskleidung die Druckprobe anläßlich der Hauptuntersuchung bis zur erforderlichen Erneuerung der Auskleidung hinausgeschoben werden, wenn zu befürchten ist, daß die Auskleidung durch die Wirkung der Erprobung einen Schaden erleiden könnte. Wenn eine Erneuerung der Auskleidung erfolgt, so ist dies dem Überwachungsorgan anzuzeigen. Dieses hat auf Grund einer Untersuchung des entkleideten Gefäßes zu beurteilen, ob eine Erprobung stattzufinden hat. Sobald aber eine Erneuerung der Auskleidung nach Ablauf des sechsjährigen Zeitabschnittes erfolgt, ist jedenfalls eine Druckprobe vorzunehmen.
(8)Absatz 8,Über die Fristen und die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern der der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen werden von dieser Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik besondere Anordnungen erlassen.
(9)Absatz 9,Das Überwachungsorgan trägt für Schäden, die im Zuge der sachgerechten Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen entstehen, keine Verantwortung.
Dokumentnummer
NOR12150497
Alte Dokumentnummer
N9198611635Q