Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 46. Behandlung außer Betrieb stehender Druckgefäße Paragraph 46, Behandlung außer Betrieb stehender Druckgefäße
(1)Absatz eins,Ein Druckgefäß, das ein Jahr oder länger außer Betrieb steht, ist den vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 45) nicht zu unterziehen, wenn der Betreiber die Außerbetriebsetzung dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich angezeigt hat.Ein Druckgefäß, das ein Jahr oder länger außer Betrieb steht, ist den vorgeschriebenen Untersuchungen (Paragraph 45,) nicht zu unterziehen, wenn der Betreiber die Außerbetriebsetzung dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich angezeigt hat.
(2)Absatz 2,Der beabsichtigte neuerliche Betrieb eines durch ein Jahr oder länger außer Betrieb gemeldet gewesenen Druckgefäßes ist spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme dem zuständigen Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen. Vor Vornahme der Untersuchung darf ein solches Druckgefäß nicht in Betrieb gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Druckgefäße, die zeitweilig in Betrieb stehen, sind bezüglich der Untersuchungspflicht den Druckgefäßen gleichzuhalten, die fortlaufend in Betrieb stehen.
(4)Absatz 4,Die außer Betrieb gemeldeten Druckgefäße sind von dem zuständigen Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde in Vormerkung zu führen.
Dokumentnummer
NOR12150498
Alte Dokumentnummer
N9198611636Q