Rechtstracker.at

Art. 1 § 47 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4726.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 47, Behandlung austauschbarer Teile von Druckgefäßen

Für die Erprobung und wiederkehrende Untersuchung austauschbarer (Ersatz-)Teile von Druckgefäßen, wie ausziehbarer Rohrbündel u. dgl., gelten die gleichen Bestimmungen wie für vollständige Druckgefäße. Das bloße betriebsmäßige Zusammenfügen der bleibenden und austauschbaren Teile eines Druckgefäßes bietet jedoch für sich allein keinen Anlaß zu einer Wiederholung der Erprobung. Die austauschbaren Teile sind mit besonderen Bezeichnungen zu versehen und mit diesen in der Bescheinigung des zugehörigen Druckgefäßes anzuführen. Die erste Erprobung eines Druckgefäßes ist auch mit jedem der austauschbaren Teile vorzunehmen, bei den wiederholten Erprobungen sind die austauschbaren Teile nach Möglichkeit abwechselnd der Druckprobe zu unterziehen.

Schlagworte

Ersatzteil

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150499

Alte Dokumentnummer

N9198611637Q