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Art. 1 § 48 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4826.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 48, Obliegenheiten des Betreibers von Druckgefäßen

  1. Absatz eins,Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:
    1. Litera a
      die wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,) zeitgerecht zu veranlassen und
    2. Litera b
      alle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen,
    3. Litera c
      die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere Ausbesserungen im Schweißverfahren,
    4. Litera d
      die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung, insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles oder dessen Teilstücke, einer Speisevorrichtung sowie eine Änderung der Feuerungsanlage,
    5. Litera e
      den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße (Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer des Verbleibens am neuen Standorte,
    6. Litera f
      die Veräußerung eines Druckgefäßes unter Angabe des Käufers,
    dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen, womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen Vorschriften nicht berührt wird.
  2. Absatz 2,Die für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen, das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u. dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten zum Umkleiden und zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150500

Alte Dokumentnummer

N9198611638Q