Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 48Artikel eins, Paragraph 48
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 48. Obliegenheiten des Betreibers von Druckgefäßen Paragraph 48, Obliegenheiten des Betreibers von Druckgefäßen
(1)Absatz eins,Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:
die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 45) zeitgerecht zu veranlassen unddie wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,) zeitgerecht zu veranlassen und
alle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach § 39 Abs. 1 lit. a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen,alle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen,
die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere Ausbesserungen im Schweißverfahren,
die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung, insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles oder dessen Teilstücke, einer Speisevorrichtung sowie eine Änderung der Feuerungsanlage,
den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße (Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer des Verbleibens am neuen Standorte,
die Veräußerung eines Druckgefäßes unter Angabe des Käufers,
dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen, womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen Vorschriften nicht berührt wird.dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen, womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen Vorschriften nicht berührt wird.
(2)Absatz 2,Die für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen, das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u. dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten zum Umkleiden und zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12150500
Alte Dokumentnummer
N9198611638Q