Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1988Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49Artikel eins, Paragraph 49
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 49. ÜberwachungsorganeParagraph 49, Überwachungsorgane
(1)Absatz eins,Die Überwachungsorgane für Dampfkessel führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär'' oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor''. In dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zur Überwachung der übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen. Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen ein einschlägiges Studium an einer Technischen Universität absolviert und die II. Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen Erfordernissen des Überwachungsdienstes durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden. Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder wieder bestellt werden.Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen ein einschlägiges Studium an einer Technischen Universität absolviert und die römisch zwei. Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen Erfordernissen des Überwachungsdienstes durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden. Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder wieder bestellt werden.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat. Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle ist deren Leitung anzuhören. Die Namen, Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane sind zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die Überwachungsorgane haben darüber zu wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen.
(5)Absatz 5,Die Überwachung der Druckgefäße und Druckbehälter der der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie die Kontrolle des Kesselüberwachungsdienstes obliegt ausschließlich dieser Behörde. Die Eisenbahnbehörde kann zur Durchführung der Untersuchungen Bedienstete der Eisenbahnunternehmen als Überwachungsorgane bestellen. Die Überwachungsorgane sind der Eisenbahnbehörde für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich. Hinsichtlich der Anschlußbahnen kann die Eisenbahnbehörde die Ausübung der Überwachung durch staatliche Dampfkesselprüfungskommissäre oder durch Organe einer autorisierten Überwachungsstelle gestatten.
Schlagworte
Sicherheitspolizei
Dokumentnummer
NOR12151061
Alte Dokumentnummer
N9198810165J