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Art. 1 § 5 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 526.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 5, Ausrüstung

  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 6 bis 10 angeführten Ausrüstungs(Armatur)stücke von Dampfkesseln sind unter Verantwortung des Betreibers stets im gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten.
  2. Absatz 2,Die Ausrüstungsstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei ihrer sachgemäßen Bedienung eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann. Sie sind derart anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Zur Betätigung hochgelegener Ausrüstungsstücke müssen festverlegte Treppen und Bühnen, die mit Griffstangen oder Geländer gesichert sind, vorgesehen werden. Rohrleitungen sind derart zu verlegen, daß die Begehbarkeit der Kesseldecke, der Stiegen und Bühnen und die Bedienung der Ausrüstungsstücke nicht behindert wird.
  3. Absatz 3,Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen.
  4. Absatz 4,Jeder befahrbare Dampfkessel muß von anderen Dampfkesseln in sämtlichen Rohrverbindungen und Feuerungseinrichtungen durch verläßlich wirkende Vorrichtungen absperrbar sein.

Schlagworte

Ausrüstungsstück, Armaturstück

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150444

Alte Dokumentnummer

N9198611592Q