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Art. 1 § 50 DKV

Fassungen
10.09.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 503/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5010.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 503/1988 · aufgehoben
Art. 1 § 5026.09.198609.09.1988 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

10.09.1988BGBl. Nr. 503/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 50, Berufung gegen Verfügungen der Überwachungsorgane

Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann (auch als Schiffahrtsbehörde), oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu. Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Anlagen (Paragraph 49, Absatz 5,), so ist die Berufung bei dieser Behörde einzubringen. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, einzubringen.

Schlagworte

Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12151062

Alte Dokumentnummer

N9198810166J