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Art. 1 § 53 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5326.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 53, Verhalten bei Explosionen von Druckgefäßen

  1. Absatz eins,Eine Druckgefäßexplosion liegt vor, wenn eine Trennung der Gefäßwandungen durch den Betrieb in einem solchen Umfange eintritt, daß ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen erfolgt und der Betrieb des Druckgefäßes damit von selbst ein Ende findet.
  2. Absatz 2,Im Falle der Explosion eines Druckgefäßes hat der Betreiber hierüber unverzüglich die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Berghauptmannschaft, Eisenbahnbehörde) zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde hat das zuständige Überwachungsorgan behufs gemeinschaftlichen Vorgehens bei der Erhebung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Vor dem Eintreffen des Überwachungsorganes darf an dem Zustande und der Lage des Druckgefäßes sowie an den von der Explosion betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, daß dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle und Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichtes zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat unter Beiziehung des zuständigen Überwachungsorganes Untersuchungen über die Ursache der Explosion zu pflegen, erforderlichenfalls auch die Baustoffprüfung der zertrennten Teile des Druckgefäßes zu veranlassen. Über das Ergebnis der Untersuchungen ist, wenn es sich nicht um Anlagen handelt, die der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehen, unter Beigabe von Zeichnungen über die Bauausführung des Druckgefäßes, eines Lageplanes, aus dem der Wirkungsbereich der Explosion zu ersehen ist, und, wenn nötig, auch von Lichtbildern des zerstörten Druckgefäßes im Wege des Amtes der Landesregierung an das Bundesministerium für Bauten und Technik zu berichten.
  4. Absatz 4,Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht berührt.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150505

Alte Dokumentnummer

N9198611643Q