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Art. 1 § 57a DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 57a26.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 57 a, Bauartzulassung

  1. Absatz eins,Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel die zur Bauprüfung nach Paragraph 57, gehörenden Prüfungen. Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller, Typenbezeichnung und Zeichnungsnummern zu kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen wurde, aus einem Buchstaben entsprechend dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des jeweiligen Bundeslandes (Paragraph 48, Absatz 4, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellten Kesselprüfer vorgenommen wurde, aus den Buchstaben BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der Zulassung.
  2. Absatz 2,Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung auch auf die Befestigungseinrichtung des Tanks am Fahrzeug.
  3. Absatz 3,Die Bauartzulassung von Flaschen richtet sich nach den Bestimmungen in Anlage 5.

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150510

Alte Dokumentnummer

N9198611648Q