Rechtstracker.at

Art. 1 § 60 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6026.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 60, Zulassung zur Prüfung

Verwendungspraxis

  1. Absatz eins,Um zur Prüfung als Betriebswärter zugelassen zu werden, muß der Bewerber außer den im Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b angeführten Erfordernissen nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beim Betriebe eines Dampfkessels oder jener Gattung von Wärmekraftmaschinen, für deren Wartung er die Berechtigung anstrebt, sich durch eine in der Regel nicht unter neun Monaten dauernde praktische Verwendung angeeignet hat. Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine mindestens einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb sowie eine erfolgreich abgeschlossene Spezialausbildung für den Betrieb von nuklear beheizten Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht kommenden Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes für diese Spezialausbildung werden vom Bundesminister für Bauten und Technik im Erlaßwege bestimmt. Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 2 müssen eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung einschlägiger Fachrichtung (wie Metallhandwerk, Elektriker, Meß- und Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 müssen zumindest eine Höhere Technische Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung absolviert und die Reifeprüfung bestanden haben oder eine vom Bundesminister für Bauten und Technik als gleichwertig anerkannte Ausbildung für die Wartung von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die praktische Verwendung hat bei persönlicher Betätigung während der ganzen erforderlichen Dauer unter Aufsicht eines für die betreffende Anlage geprüften Betriebswärters zu erfolgen, die ganze tägliche Arbeitszeit oder Schicht und alle Obliegenheiten des Wartungsdienstes zu umfassen. Ihre Beendigung darf nicht länger als ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung zurückliegen. Die Verwendungspraxis ist in der Regel ohne Unterbrechung abzuleisten, doch kann sie bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nur zeitweise verwendet werden (Druschlokomobilen, Reservemaschinen u. dgl.), auch in zwei oder mehreren Betriebsabschnitten (Kampagnen) desselben Jahres oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren abgeleistet werden. Über begründetes Ansuchen kann vom Bundesminister für Bauten und Technik, falls es sich um Betriebswärter bei der Eisenbahn handelt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Nachsicht von der Erfüllung einzelner dieser Bestimmungen gewährt werden. Die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb hat an einem nuklear beheizten Dampfkessel zu erfolgen, dessen Bauart im wesentlichen jener des zu wartenden Dampfkessels entspricht. Während dieser praktischen Verwendung muß ein Brennelementwechsel des bestrahlten Cores erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis über eine gleichzeitige ordnungsmäßige Verwendungspraxis beim Dampfkessel- und Dampfmaschinen(Lokomotiv)betriebe gilt auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung sowohl zur Dampfkesselwärter- als auch zur Dampfmaschinenwärter(Lokomotivführer)prüfung.
  4. Absatz 4,Der Nachweis über eine ordnungsmäßige Verwendungspraxis beim Betriebe einer Lokomotive oder Schiffsmaschine gilt auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung als Maschinenwärter sonstiger Kraftmaschinen derselben Gattung (Dampfkraft- oder Verbrennungskraftmaschinen).

Schlagworte

Dampfkesselbetrieb, Dampfmaschinenbetrieb, Lokomotivbetrieb, Dampfkraftmaschine

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150514

Alte Dokumentnummer

N9198611652Q