Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 61Artikel eins, Paragraph 61
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 61. Erleichterungen der VerwendungspraxisParagraph 61, Erleichterungen der Verwendungspraxis
(1)Absatz eins,Die im § 60 vorgeschriebene neunmonatige praktische Verwendung kann verkürzt werden:Die im Paragraph 60, vorgeschriebene neunmonatige praktische Verwendung kann verkürzt werden:
um sechs Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er eine berufsbildende höhere Schule einschlägiger Fachrichtung oder eine Ausbildung zum Werkmeister einschlägiger Fachrichtung mit Erfolg absolviert hat;
um fünf Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er eine Fachschule für Maschinenschlosser oder einen Sonderkurs über Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln, Dampfmaschinen und Verbrennungskraftmaschinen an einer gewerblichen Bundeslehranstalt mit Erfolg besucht hat, ferner um den gleichen Zeitraum, wenn lediglich die Berechtigung zur Wartung von in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Lokomobildampfkesseln und Lokomobildampfmaschinen angestrebt wird, wobei jedoch die Befugnis zur selbständigen Wartung (Bedienung) ausschließlich auf solche Dampfkessel und Dampfmaschinen zu beschränken und im Befähigungszeugnisse zu vermerken ist;
um drei Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er das Kupferschmied-, Schlosser-, Spengler-, Mechaniker- oder das Gas- oder Wasserleitungsinstallationsgewerbe ordnungsmäßig erlernt hat oder daß er mindestens 12 Monate ununterbrochen bei der Erzeugung oder Reparatur von Dampfkesseln bzw. von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen in werktätiger Verwendung gestanden ist.
(2)Absatz 2,Die praktische Verwendung beim Betriebe von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen kann gänzlich erlassen werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 12 Monate als Richtmeister (Monteur) bei der Erzeugung von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen in Verwendung gestanden ist.
(3)Absatz 3,Inwieweit sonstige Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes den im Abs. 1 angeführten Lehranstalten oder Kursen gleichwertig sind, wird vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt.Inwieweit sonstige Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes den im Absatz eins, angeführten Lehranstalten oder Kursen gleichwertig sind, wird vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt.
(4)Absatz 4,Die im § 60 Abs. 1 vorgeschriebene einjährige praktische Verwendung im Reaktorbetrieb kann verkürzt werden,Die im Paragraph 60, Absatz eins, vorgeschriebene einjährige praktische Verwendung im Reaktorbetrieb kann verkürzt werden,
wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens ein Jahr lang bei der Errichtung des Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und hiebei eingehende Kenntnisse des Aufbaues des Reaktors und seiner Sicherheitssysteme erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, um drei Monate;
wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und einschlägige Tätigkeiten unter Aufsicht des verantwortlichen Betriebswärters nachweislich ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser Tätigkeit;
wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung an einem mindestens einwöchigen Simulatortraining erfolgreich teilgenommen hat, um drei Monate.
Die gesamte unter lit. a bis c angeführte Verkürzung darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen.Die gesamte unter Litera a bis c angeführte Verkürzung darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Bei Bewerbern um die Berechtigung zur selbständigen Wartung von Schiffs(Boots)maschinen, deren Leistung die im § 58 Abs. 5 lit. c angeführten Grenzen nicht übersteigt, ist der Nachweis einer Verwendungspraxis im Sinne der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und 2 nicht erforderlich.Bei Bewerbern um die Berechtigung zur selbständigen Wartung von Schiffs(Boots)maschinen, deren Leistung die im Paragraph 58, Absatz 5, Litera c, angeführten Grenzen nicht übersteigt, ist der Nachweis einer Verwendungspraxis im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und 2 nicht erforderlich.
(6)Absatz 6,In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Ansuchen der Bundesminister für Bauten und Technik, bei Anlagen der Eisenbahn oder der Schiffahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch sonst noch eine Kürzung der Verwendungspraxis bewilligen oder im Falle einer besonderen fachlichen Eignung des Bewerbers vom Erfordernis der Verwendungspraxis mit oder ohne Befugnisbeschränkung absehen.
Schlagworte
Dampfmaschine, Schiffsmaschine, Bootsmaschine
Dokumentnummer
NOR12150515
Alte Dokumentnummer
N9198611653Q