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Art. 1 § 63 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6326.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 63, Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

  1. Absatz eins,Um Zulassung zur Prüfung als Betriebswärter ist ein ordnungsmäßig gestempeltes Gesuch an einen für die Prüfungsgattung zuständigen Prüfungskommissär zu richten. Dem Gesuch müssen alle Zeugnisse oder Bestätigungen angeschlossen werden, durch die die Erfüllung der zur Zulassung zur Prüfung in den Paragraphen 58 und 60 angeführten Erfordernisse nachgewiesen wird. Wird die Nachsicht von der Erfüllung einzelner Zulassungserfordernisse (Paragraph 60, Absatz 2,) oder eine teilweise oder gänzliche Erlassung der vorgeschriebenen neunmonatigen Verwendungspraxis (Paragraph 61, Absatz 6,) angestrebt, so ist das Gesuch beim Bundesministerium für Bauten und Technik bzw. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzubringen, wobei die Umstände, auf die sich ein solches Ansuchen stützt, genau anzugeben und durch Zeugnisse usw. zu erweisen sind.
  2. Absatz 2,Die Verwendungszeugnisse müssen vom Betreiber der Anlage, bei der sich der Prüfungswerber der praktischen Verwendung unterzogen hat, ausgestellt und unterfertigt sein. Ist der Prüfungswerber selbst der Betreiber der Anlage, bei der er sich praktisch betätigt hat, so ist das Zeugnis vom Gemeindevorsteher oder auf sonst verläßliche Weise zu bestätigen. Weiters hat die im Verwendungszeugnisse angegebene praktische Verwendung der geprüfte Betriebswärter zu bestätigen, unter dessen Aufsicht die Praxis stattgefunden hat. Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so ist die Tatsache der Aufsicht auf andere verläßliche Weise zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Kann der Bewerber außer den im Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b angeführten Erfordernissen eine ordnungsmäßige Verwendungspraxis gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 60 und 61 (Absatz eins und 2) nachweisen, so hat ihn der Prüfungskommissär zur Prüfung zuzulassen. Mit der Verständigung hierüber ist dem Bewerber der Zeitpunkt und der Ort der Prüfung, die Höhe der vorgeschriebenen Prüfungsgebühr (Paragraph 75,) und deren Abstattungsart bekanntzugeben. Bei abweisendem Bescheide steht dem Bewerber die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik bzw. an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen. Sie ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet einzubringen.

Schlagworte

Gebühr, Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150517

Alte Dokumentnummer

N9198611655Q