Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 70Artikel eins, Paragraph 70
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 70. Ausübung des BetriebswärterdienstesParagraph 70, Ausübung des Betriebswärterdienstes
(1)Absatz eins,Die selbständige Bedienung und Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen hat in der Regel durch die geprüften Betriebswärter selbst zu erfolgen. Die Verwendung von ungeprüften Hilfspersonen hiezu ist zulässig, wenn eine ausreichende Beaufsichtigung aller mit der Betriebssicherheit zusammenhängenden Vorrichtungen durch den verantwortlichen geprüften Betriebswärter gewährleistet ist. Zur Bedienung und Wartung eines nuklear beheizten Dampfkessels müssen stets mindestens ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und zwei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein, denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der „Betriebsvorschrift'' (§ 69 Abs. 2) festzulegen ist. Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide Kesselblocks drei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung beider Kesselblocks eingesetzt werden. Bei der Bedienung und Wartung von konventionell beheizten Dampfkesseln ist bei nicht ständiger Anwesenheit des verantwortlichen geprüften Dampfkesselwärters der Stufe 1 die Beaufsichtigung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien befolgt werden.Die selbständige Bedienung und Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen hat in der Regel durch die geprüften Betriebswärter selbst zu erfolgen. Die Verwendung von ungeprüften Hilfspersonen hiezu ist zulässig, wenn eine ausreichende Beaufsichtigung aller mit der Betriebssicherheit zusammenhängenden Vorrichtungen durch den verantwortlichen geprüften Betriebswärter gewährleistet ist. Zur Bedienung und Wartung eines nuklear beheizten Dampfkessels müssen stets mindestens ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und zwei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein, denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der „Betriebsvorschrift'' (Paragraph 69, Absatz 2,) festzulegen ist. Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide Kesselblocks drei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung beider Kesselblocks eingesetzt werden. Bei der Bedienung und Wartung von konventionell beheizten Dampfkesseln ist bei nicht ständiger Anwesenheit des verantwortlichen geprüften Dampfkesselwärters der Stufe 1 die Beaufsichtigung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien befolgt werden.
(2)Absatz 2,Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung von geprüften Betriebswärtern dürfen, insofern ein Ersatz durch geprüfte Wärter undurchführbar ist und es sich nicht um Anlagen der Eisenbahnen oder Schiffahrt handelt, zur Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auch Personen verwendet werden, die die Befähigungsprüfung zwar nicht abgelegt haben, jedoch den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 lit. a bis c genügen. Diese Personen sind unter Anführung der ihre Eignung dartuenden Umstände und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer stellvertretbaren Verwendung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 71 Abs. 1) anzuzeigen. Überschreitet die Urlaubsdauer der zu vertretenden geprüften Wärter das gesetzlich zustehende Ausmaß, so ist für die zum Ersatz bestimmten Personen rechtzeitig auch die Zulassungsbewilligung auszusprechen. Diese Erleichterungen gelten nicht für die Wartung von nuklear beheizten Dampfkesseln.Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung von geprüften Betriebswärtern dürfen, insofern ein Ersatz durch geprüfte Wärter undurchführbar ist und es sich nicht um Anlagen der Eisenbahnen oder Schiffahrt handelt, zur Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auch Personen verwendet werden, die die Befähigungsprüfung zwar nicht abgelegt haben, jedoch den Erfordernissen des Paragraph 58, Absatz eins, Litera a bis c genügen. Diese Personen sind unter Anführung der ihre Eignung dartuenden Umstände und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer stellvertretbaren Verwendung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Paragraph 71, Absatz eins,) anzuzeigen. Überschreitet die Urlaubsdauer der zu vertretenden geprüften Wärter das gesetzlich zustehende Ausmaß, so ist für die zum Ersatz bestimmten Personen rechtzeitig auch die Zulassungsbewilligung auszusprechen. Diese Erleichterungen gelten nicht für die Wartung von nuklear beheizten Dampfkesseln.
(3)Absatz 3,Bei Erkrankung oder sonstiger unabweislicher Verhinderung von geprüften Betriebswärtern finden die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Namhaftmachung der zu ihrem Ersatz herangezogenen Personen behufs Zulassungsbewilligung erst bei einer mehr als 14tägigen Verhinderung zu erfolgen hat.Bei Erkrankung oder sonstiger unabweislicher Verhinderung von geprüften Betriebswärtern finden die Bestimmungen des Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Namhaftmachung der zu ihrem Ersatz herangezogenen Personen behufs Zulassungsbewilligung erst bei einer mehr als 14tägigen Verhinderung zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen betriebenen Schiffen in der Regel nur bei einer Maschinenleistung bis zu 300 kW von ein und derselben Person besorgt werden, wenn diese für beide Dienstleistungen die Befugnis besitzt und der Motor derart eingebaut ist, daß er vom Führerstande leicht bedient werden kann. Im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 5 lit. d und e genügt der Nachweis der Befugnis zum Schiffsführer. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann eine solche Vereinigung beider Dienste auf begründetes Ansuchen auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen.Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen betriebenen Schiffen in der Regel nur bei einer Maschinenleistung bis zu 300 kW von ein und derselben Person besorgt werden, wenn diese für beide Dienstleistungen die Befugnis besitzt und der Motor derart eingebaut ist, daß er vom Führerstande leicht bedient werden kann. Im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz 5, Litera d und e genügt der Nachweis der Befugnis zum Schiffsführer. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann eine solche Vereinigung beider Dienste auf begründetes Ansuchen auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen.
(5)Absatz 5,Für bestimmte Bauarten von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen oder für besondere Betriebs- und Wartungsbedingungen können die in der Anlage 10 Abschnitt E vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Weitere Erleichterungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
Schlagworte
Betriebsbedingungen
Dokumentnummer
NOR12150524
Alte Dokumentnummer
N9198611662Q