Rechtstracker.at

Art. 1 § 71 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7126.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 71, Aufsicht über den Betriebswärterdienst

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 58, 69 und 70 obliegt grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der zur Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen und Druckbehältern berufenen Überwachungsorgane. Jedoch obliegt die Aufsicht bei Betrieben, die der Bergbehörde unterstehen, der Berghauptmannschaft, bei Betrieben, die der Eisenbahnbehörde unterstehen, dieser Behörde, bei Anlagen der Schiffahrt dem Landeshauptmann.
  2. Absatz 2,Die Überwachungsorgane können Betriebswärtern, die sich im Dienste als unverläßlich erweisen oder Vorschriften zur Hintanhaltung der Gefahren im Dampfkessel- bzw. Maschinenbetriebe außer acht gelassen haben, die Entziehung des Befähigungszeugnisses androhen.
  3. Absatz 3,Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Betriebswärter, welche sich solcher Verletzungen ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben, daß ihre Weiterverwendung sicherheitsgefährlich erscheint, von der weiteren Dienstesausübung sogleich zu entheben. Die Dienstenthebung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei den im Absatz 4, angeführten hierfür zuständigen Behörden zu beantragen. Bis zur Entscheidung über die Entziehung darf der enthobene Betriebswärter den Wartungsdienst nicht ausüben. Das Überwachungsorgan hat von der Enthebung unverzüglich den Betreiber des Dampfkessels (der Kraftmaschine) oder dessen Stellvertreter unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer Weiterverwendung des enthobenen Wärters zu verständigen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Weiterverwendung eines Betriebswärters, auch ohne daß ihm eine Verletzung der Dienstpflichten zur Last fällt, sicherheitsgefährlich erscheint, weil er offenbar den Anforderungen des Paragraph 58, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, trotz des allfälligen Besitzes eines Befähigungszeugnisses zur Zeit nicht entspricht. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 58, Absatz 5, zugelassenen, nicht geprüften Wärter.
  4. Absatz 4,Macht sich ein Betriebswärter grober Verletzungen seiner Dienstpflichten schuldig oder verliert er nach Ausstellung des Befähigungszeugnisses die Eignung für diesen Dienst, so hat die Aufsichtsbehörde (Absatz eins,) die Entziehung des Befähigungszeugnisses für eine bestimmte Zeit oder für immer auszusprechen. Die Entziehung des Zeugnisses hat den Verlust der Wartungsbefugnis zur Folge. Bei der Entscheidung, ob die Entziehung für immer oder nur für bestimmte Zeit erfolgen soll, ist im Falle einer groben Dienstvernachlässigung auf den Grad des Verschuldens, im Falle der mangelnden Eignung für den Betriebswärterdienst darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine Behebung des Mangels in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
  5. Absatz 5,Fällt einem Betriebswärter eine Handlung oder Unterlassung zur Last, welche eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, so hat das Überwachungsorgan unabhängig von den Vorkehrungen wegen allfälliger Entziehung des Befähigungszeugnisses die Anzeige an das zuständige Gericht zu erstatten.
  6. Absatz 6,Stellt sich nach Ausfolgung eines Befähigungszeugnisses heraus, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht vorhanden waren, insbesondere, daß das vorgelegte Zeugnis über die Verwendungspraxis in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben enthalten hat, so ist das Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde als ungültig einzuziehen und allenfalls Strafanzeige zu erstatten.
  7. Absatz 7,Gegen die Zeugnisentziehung steht die Berufung an den Landeshauptmann bzw. an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen. Sie ist binnen zwei Wochen, von dem Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, bei derjenigen Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
  8. Absatz 8,Name, Beruf, Wohnort und das Alter der Personen, denen das Zeugnis rechtskräftig entzogen wurde, sind zur Vormerkung vom Landeshauptmanne den in seinem Amtsbereiche befindlichen Prüfungskommissären und den Landeshauptmännern der anderen Bundesländer, wenn die Eisenbahn- bzw. Schiffahrtsbehörde oder die Bergbehörde die Zeugnisentziehung ausgesprochen hat, von ihnen allen Landeshauptmännern zur gleichen Vorsorge mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Falls ein Überwachungsorgan bei Ausübung des Überwachungsdienstes feststellt, daß zur selbständigen Wartung Personen verwendet werden, die die erforderliche Eignung nicht haben oder sich mit dem Befähigungszeugnis nicht ausweisen können, so hat es, wenn die Abstellung dieses Mangels nicht erfolgt, die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde (Absatz eins,) zu erstatten.

Schlagworte

Dampfkesselbetrieb, Rechtsmittel

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150525

Alte Dokumentnummer

N9198611663Q