Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 495/1991Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 75Artikel eins, Paragraph 75
Text
§ 75. Gebühren für Prüfungen von BetriebswärternParagraph 75, Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern
(1)Absatz eins,Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten:
Schilling
a) Dampfkesselwärter Stufe 1...................... 220,-
b) Dampfkesselwärter Stufe 2...................... 2 240,-
c) Dampfkesselwärter Stufe 3...................... 3 220,-
d) Prüfung gemäß § 62 Abs. 3...................... 1 715,-
e) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 3............ 695,-
f) Ergänzungsprüfung gemäß § 66 Abs. 4............ 1 530,-
g) Ergänzungsprüfung gemäß § 62 Abs. 3............ 800,-
h) Maschinenwärter,
Schiffs(Boots)maschinenwärter,
Lokomotivführer................................ 350,-
(2)Absatz 2,Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b oder c zu entrichten.Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß Paragraph 64, nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Litera b, oder c zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen.
Schlagworte
Schiffsmaschinenwärter, Bootsmaschinenwärter