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Art. 1 § 9 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 926.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 9, Sicherheitsventile

  1. Absatz eins,Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Bei Lokomotiv- und Schiffsdampfkesseln sind nur federbelastete Ventile zulässig. Die Belastung der Ventile muß unabhängig voneinander erfolgen. Ihr lichter Durchmesser darf nicht kleiner als 25 mm und bei Gewichtsbelastung nicht größer als 100 mm sein. Das Belastungsgewicht muß aus einem Stück bestehen und darf 60 kg nicht überschreiten. Seine Lage muß am Hebelende in einwandfreier Weise gesichert sein. Die Spannung der Belastungsfedern ist durch eine Sperrhülse oder durch feste Scheiben gegen Erhöhung zu sichern. Der Dampf darf den Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb des Kessels liegen. Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Bei allen mittels Hebel belasteten Sicherheitsventilen ist Vorsorge zu treffen, daß das Ventil bei der Druckprobe verkeilt werden kann. Federventile mit unmittelbarer Belastung sind derart einzurichten, daß sie bei der Druckprobe festgeklemmt werden können. Geschlossene Ventilgehäuse müssen an ihrem tiefsten Punkte mit einer unverschließbaren Entwässerungsvorrichtung versehen sein.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei Eintritt der festgesetzten höchsten Dampfspannung abzublasen beginnen. Der Gesamtquerschnitt der Ventile muß bei normalem Betrieb imstande sein, soviel Dampf abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten wird. Dies gilt als erreicht, wenn der Gesamtquerschnitt der Ventile folgenden Bedingungen entspricht:
    1. Litera a
      bei gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen gewöhnlicher Bauart
      Anmerkung, Formel nicht direkt darstellbar.)
      F = 15 x H x Wurzel aus (1 000/p x gamma),
    2. Litera b
      bei gewichtsbelasteten Hochhubventilen, deren Ventilhub mindestens 1/4, jedoch kleiner als 1/3 des lichten Ventildurchmessers ist,
      F = 3,7 x D/p,
    3. Litera c
      bei gewichtsbelasteten Hochhubventilen, deren Ventilhub mindestens gleich 1/3 des lichten Ventildurchmessers ist,
      F = 3,3 x D/p,
    4. Litera d
      es bedeutet:

     F     . . . den Querschnitt der Ventile in mm2,

     H     . . . die Gesamtheizfläche des Kessels in m2,

     p     . . . den festgesetzten höchsten Betriebsdruck des

                 Dampfkessels in Bar,

     gamma . . . das spezifische Gewicht des Dampfes in kg/m3,

     D     . . . die höchste Dauerleistung des Kessels in kg/h,

                 jedoch mindestens

                 D = 30 H bei Wasserrohrkesseln,

                 D = 20 H bei anderen Kesselbauarten,

                 D = 15 H bei Abhitzekesseln,

  1. Litera e
    die Höhe des Ventilhubes ist bei Hochhubventilen durch eine vom Ventilhersteller beigestellte Typenbescheinigung nachzuweisen oder durch Versuch festzustellen.
  1. Absatz 3,Änderungen jeder Art, die den Druck des Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) vorgenommen werden.

Schlagworte

Lokomotivdampfkessel

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150452

Alte Dokumentnummer

N9198611596Q