Kurztitel
ADR - Beförderung von schäumbarem Polystyrol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1995,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von Rn. 41 111 (3) in Verbindung mit Rn. 10 121 der Anlage B des ADR dürfen schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 12, der Anlage A unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen befördert werden:
Bau und Ausrüstung der Tanks
Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1a der Anlage B zum ADR entsprechen und für einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) gebaut sein.
2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.
2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar) aufzugeben. Die Inertgasüberlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei der Restsauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als 3 Vol-% betragen muß.
2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer 12, geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3. Übergangsvorschriften
3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des Anhangs B.1a zur Anlage B des ADR in der bis zum 30. April 1985 gültigen Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden.
3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden und die den Vorschriften in Ziffer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden, wenn die Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft sind.
3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt werden, die nicht im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR''.
(3)Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 1. September 1986
Bonn, den 16. April 1986