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Art. 1

Fassungen
17.10.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 540/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.10.198631.12.1994 BGBl. Nr. 540/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Diperoxydodecandisäure (DPDDA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1995,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.10.1986BGBl. Nr. 540/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Diperoxydodecandisäure, höchstens 42 % mit mindestens 56 % Natriumsulfat (DPDDA, 42 %), als Stoff der Klasse 5.2 der Anlage A des ADR unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht je Innenverpackung:

  • Strichaufzählung
    Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (5 kg),
  • Strichaufzählung
    Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus Kunststoff (10 kg),
  • Strichaufzählung
    Gefäße zB Flaschen aus Kunststoff (30 kg),
  • Strichaufzählung
    Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (50 kg).

1.1.2 Zulässige Außenverpackungen

  • Strichaufzählung
    Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder 4C2),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Sperrholz (Typ 4D),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),
  • Strichaufzählung
    Kisten aus Pappe (Typ 4G),
  • Strichaufzählung
    Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),
  • Strichaufzählung
    Fässer aus Pappe (Typ 1G).

1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit Innengefäßen aus Kunststoff und

  • Strichaufzählung
    einer faßförmigen Schutzverpackung aus Sperrholz (Typ 6HD1),
  • Strichaufzählung
    einer faßförmigen Schutzverpackung aus Pappe oder (Typ 6HG1),
  • Strichaufzählung
    einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform (Typ 6HG2).
    1. Ziffer 2
      Baumusterprüfung
    Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackung) muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
    1. Ziffer 3
      Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Außenverpackung gem. Ziffer 1.1.2 und der Verpackungen gem. Ziffer 1.2 muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß nach den Vorschriften des Anhangs A.5 gekennzeichnet sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes

enthalten.

4.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur im Sinne von Rn. 52 105 der Anlage B zum ADR beträgt + 40 Grad C. Sie darf nicht überschritten werden.

4.3 In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend der Rn. 52 401 der Anlage A zum ADR nicht mehr als 10 000 kg befördert werden.

4.4 Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321 der Anlage B zum ADR beträgt 2 000 kg.

4.5 Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu versehen.

4.6 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe E der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 5. 9. 1986

Bonn, den 3. 4. 1986

Schlagworte

Außenverpackung

Gesetzesnummer

10011620

Dokumentnummer

NOR12150725

Alte Dokumentnummer

N9198623396J