Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
I. In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 der Anlage A des ADR ist tertiäres Amylperoxy-2-Ethylhexanoat, in Versandstücken verpackt, unter den folgenden Bedingungen zur Beförderung auf der Straße zwischen den Niederlanden und Österreich zugelassen. römisch eins. In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 der Anlage A des ADR ist tertiäres Amylperoxy-2-Ethylhexanoat, in Versandstücken verpackt, unter den folgenden Bedingungen zur Beförderung auf der Straße zwischen den Niederlanden und Österreich zugelassen.
Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Buchstabe 46 b) des ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Temperatur während der Beförderung darf 20 Grad C nicht übersteigen.
II. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.römisch zwei. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
III. Diese Sondervereinbarung gilt für die Beförderung zwischen den Niederlanden und Österreich.römisch drei. Diese Sondervereinbarung gilt für die Beförderung zwischen den Niederlanden und Österreich.
Sie tritt mit dem Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.
Den Haag, am 10. 9. 1985
Wien, den 10. 1. 1986
Dokumentnummer
NOR12150550
Alte Dokumentnummer
N9198614502L