Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.01.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 132/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.01.198631.12.1992 BGBl. Nr. 132/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1986BGBl. Nr. 132/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 der Anlage A des ADR ist tertiäres Amylperoxy-2-Ethylhexanoat, in Versandstücken verpackt, unter den folgenden Bedingungen zur Beförderung auf der Straße zwischen den Niederlanden und Österreich zugelassen.

  1. Ziffer eins
    Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Buchstabe 46 b) des ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen sind einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Die Temperatur während der Beförderung darf 20 Grad C nicht übersteigen.

römisch zwei. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.

römisch drei. Diese Sondervereinbarung gilt für die Beförderung zwischen den Niederlanden und Österreich.
Sie tritt mit dem Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.

Den Haag, am 10. 9. 1985

Wien, den 10. 1. 1986

Gesetzesnummer

10011621

Dokumentnummer

NOR12150550

Alte Dokumentnummer

N9198614502L